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Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
haenel_staatsrecht
Title:
Deutsches Staatsrecht.
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1892
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
haenel_staatsrecht_band_1
Title:
Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt.
Author:
Hänel, Albert
Volume count:
1
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1892
Scope:
871 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Buch. Die Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Teil. Die gemeingültige Kompetenz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Hauptstück. Die Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Die Staatenpflege.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kapitel. Der Schutz der Einzelstaaten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 95.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Staatsrecht.
  • Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates.
  • II. Buch. Die Reichsgewalt.
  • Vorbemerkungen.
  • Erster Teil. Die gemeingültige Kompetenz.
  • I. Hauptstück. Die Regierungsgewalt.
  • II. Hauptstück. Die Verwaltung.
  • § 54. Die Verteilung der Verwaltung.
  • I. Abschnitt. Die Reichspflege.
  • II. Abschnitt. Die Staatenpflege.
  • § 94. Das Wesen der Staatenpflege.
  • I. Kapitel. Der Schutz der Einzelstaaten.
  • § 95.
  • II. Kapitel. Die zwischenstaatliche Rechtsordnung.
  • III. Kapitel. Die Staatenpflege des Reiches und die Rechtsstellung der Einzelstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Wohlfahrtspflege.
  • IV. Abschnitt. Die Rechtspflege.
  • III. Hauptstück. Die Kompetenz-Kompetenz und das Wesen des Reiches.
  • Zweiter Teil. Die besondere Gestaltung der Kompetenz.

Full text

$ 95. Der Schutz der Einzelstaaten. 567 
Über diese Fälle hinaus und sie nicht berührend liegt es, wenn 
R.V. a. 76 al. 2 anordnet: 
„Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren 
Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitig- 
keiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Teiles der Bundesrat 
eütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der 
Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen“. 
Die hieraus entspringende besondere Kompetenz bestimmt sich 
nach folgenden Gesichtspunkten. 
I. Oberste Voraussetzung der Reichskompetenz ist eine „Ver- 
fassungsstreitigkeit“ im eminenten Sinne. Sie hat zum Inhalt einen Streit 
um die Verfassung selbst, d.h. um die objektive Geltung der 
Verfassung des Einzelstaates oder einzelner Bestimmungen derselben. 
Zu ihrer Begründung genügt nicht die Behauptung, dafs die Ver- 
letzung eines aus der Verfassung flielsenden subjektiven Rechtes durch 
Niehtanwendung oder unrichtige Anwendung eines Verfassungsgesetzes 
erfolgt sei. Ein solcher Streit um verfassungsmälsige Rechte findet 
seine regelmälsige Erledigung vor den Instanzen des Einzelstaates. 
Allerdings kann sich auch eine Verfassungsstreitigkeit immer nur 
an konkreten Fällen entzünden, bei welchen subjektive aus der Ver- 
fassung fliefsende Rechte der öffentlichen Organe und selbst Einzelner 
im Spiele sind. Allein um einen Streit über verfassungsmälsige Rechte 
zur Verfassungsstreitigkeit zu erheben, ist es erforderlich, dafs die 
Verletzung des subjektiven Rechtes sich als eine Verneinung der 
objektiven Geltung der Verfassung oder eines solchen Rechtssatzes 
darstellt, der nach Mafsgabe des Partikularrechtes ein verfassungs- 
mälsiger ist. Und dies wird regelmälsig nur unter zwei Voraus- 
setzungen eintreten. 
Entweder es handelt sich um einen Verfassungsbruch, d.h. 
eine thatsächliche Aulserkraftsetzung der Verfassung oder einer Ver- 
fassungsbestimmung, sei es unter dem Scheine Rechtens (durch 
Octroyierungen oder durch grundsätzliche Anwendung verfassungs- 
widriger Normen bei den Entscheidungen und Verfügungen der Re- 
sierung), sei es in nackter Thatsächlichkeit (Staatsstreich, Nichtein- 
berufung der Volksvertretung). 
Oder es liegt ein Verfassungsstreit im engeren Sinne vor, 
d. h. ein Rechtsstreit der obersten konstitutionellen Organe des Stäates 
über Inhalt und Grenzen ihrer gegenseitigen Rechte und Pflichten. 
Denn hier ist um der staatsrechtlichen Stellung der Parteien willen 
die Wahrung der subjektiven Rechte identisch mit der Wahrung des 
objektiven Verfassungsrechtes selbst.
	        

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