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Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

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fullscreen: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
haenel_staatsrecht
Title:
Deutsches Staatsrecht.
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1892
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
haenel_staatsrecht_band_1
Title:
Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt.
Author:
Hänel, Albert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1892
Scope:
871 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Abschnitt. Der Bestand der deutschen Verfassungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kapitel. Die Reichsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 5. Die deutschen Verfassungsverträge.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Staatsrecht.
  • Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates.
  • § 1. Einleitung.
  • I. Abschnitt. Der Bestand der deutschen Verfassungen.
  • I. Kapitel. Die Reichsverfassung.
  • § 2. Das Augustbündnis.
  • § 3. Die Gründung des norddeutschen Bundes.
  • § 4. Die Verbindung des norddeutschen Bundes mit den süddeutschen Staaten.
  • § 5. Die deutschen Verfassungsverträge.
  • § 6. Das Verfassungsgesetz des deutschen Reiches.
  • II. Kapitel. Die Verfassungen der Einzelstaaten.
  • II. Abschnitt. Die staatsrechtlichen Grundverhältnisse.
  • II. Buch. Die Reichsgewalt.

Full text

46 I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates. 
deutsche Verfassung öffnete andere Wege, die die in den Friedens- 
verträgen gemachte Voraussetzung des Südbundes aulser Ansatz liefsen. 
Artikel 79 derselben hatte sich nicht mit der Bestimmung be- 
enügt: „Die Beziehungen des Bundes zu den süddeutschen Staaten 
werden sofort nach Feststellung der Verfassung des norddeutschen 
Bundes, durch besondere dem Reichstage zur Genehmigung vorzu- 
legende Verträge, geregelt werden“. Auf Initiative des konstituierenden 
Reichstages wurde der weitere Satz hinzugefügt: „Der Eintritt der 
süddeutschen Staaten oder eines derselben in den Bund erfolgt auf 
den Vorschlag des Präsidiums im Wege der Bundesgesetzgebung.“ 
Allerdings konnte das nur eine bindende Vorschrift auf der einen 
Seite des norddeutschen Bundes sein. Auch hierfür besagte sie jeden- 
falls nicht mehr, als dafs der „Eintritt“ der süddeutschen Staaten, 
mithin der. Aufnahmeakt als solcher in Verfolg einer verfassungs- 
mälsigen Ermächtigung und mithin im Wege der einfachen Gesetz- 
gebung erfolgen könne’, aber sie reichte in ihrer Fassung trotz der 
vielleicht weitergehenden Absicht der Antragsteller nicht aus, um die 
auf Grund der Aufnahme erforderlichen Änderungen der Verfassung 
anders als in den durch Art. 78 vorgeschriebenen Formen zu bewirken. 
Selbstverständlich dagegen war es, dals im Verhältnis zu den süd- 
deutschen suveränen Staaten der Eintritt selbst und alle seine näheren 
Bedingungen nur im Wege des Vertrages verwirklicht werden 
konnten. 
Allerdings war die ausnahmsweise Klausel, dals das vorgesehene 
Gesetz nur „auf Vorschlag des Präsidiums“ — also unter Aus- 
schlufs der Initiative des Reichstages wie des Bundesrates — ergehen 
könne, in der bekundeten Absicht eingefügt, „der Frage nicht früher 
näher zu treten, als bis wir mit allen Elementen“ — Österreich und 
den etwa nicht beitretenden süddeutschen Staaten — „denen wir das 
Recht mitzureden zuerkennen, darüber einig sind“*. Allein auch die- 
ser Vorbehalt sollte keine andere Wirkung haben, als dafs die voll- 
2 Selbst dies konnte bezweifelt werden. Denn „im Wege der Gesetz- 
gebung“ hatte auch die Verfassungsänderung mit ihren erschwerten Formen 
zu erfolgen. 
® Das war auch die schliefsliche Auffassung der verbündeten Regierungen. 
In den dem Reichstage gemachten Vorlagen der Novemberverträge wird aus- 
drücklich bezeugt, dafs sie „einstimmig“ oder „mit der nach a. 78 der Ver- 
fassung erforderlichen Mehrheit“ die Zustimmung des Bundesrates gefunden 
haben. 
*$. die Verhandlungen des konstituierenden Reichstages vom 9. und 
10. April 1867. (Sten. Ber. insbs. S. 639. 689.)
	        

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