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Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

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fullscreen: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
haenel_staatsrecht
Title:
Deutsches Staatsrecht.
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1892
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
haenel_staatsrecht_band_1
Title:
Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt.
Author:
Hänel, Albert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1892
Scope:
871 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Buch. Die Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Teil. Die gemeingültige Kompetenz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Hauptstück. Die Kompetenz-Kompetenz und das Wesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 134. Die Formen der Kompetenz-Kompetenz und der Schutz der Einzelstaaten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Staatsrecht.
  • Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates.
  • II. Buch. Die Reichsgewalt.
  • Vorbemerkungen.
  • Erster Teil. Die gemeingültige Kompetenz.
  • I. Hauptstück. Die Regierungsgewalt.
  • II. Hauptstück. Die Verwaltung.
  • III. Hauptstück. Die Kompetenz-Kompetenz und das Wesen des Reiches.
  • § 132. Die Kompetenz-Kompetenz als Verfassungsänderung.
  • § 133. R.V. a. 78 al. 1 als Ermächtigung und Vorschrift.
  • § 134. Die Formen der Kompetenz-Kompetenz und der Schutz der Einzelstaaten.
  • §. 135. Die Staatsart des Reiches.
  • § 136. Die Staatsart der Einzelstaaten.
  • § 137. Der deutsche Staat.
  • Zweiter Teil. Die besondere Gestaltung der Kompetenz.

Full text

$ 135. Die Staatsart des Reiches. 793 
Wirkungskraft herabgedrückt. Die Formen der Kompetenzänderung 
sind für das deutsche Reich leichtere und verschwimmendere, als in 
jedem anderen Bundesstaate. 
Es ist wesentlich nur die Organisationsweise der gesetzgebenden 
Körperschaften und insbesondere des Bundesrates, welche den Einzel- 
staaten Bürgschaften für die Aufrechterhaltung des deutschen Bundes- 
staates und damit ihres eigenen Daseins gegenüber der Rechts- 
macht des Reiches, welche die Kompetenz-Kompetenz bezeichnet, ge- 
währen kann. 
$ 135. 
Die Staatsart des Reiches. 
Mit der Kompetenz-Kompetenz ist dem Reiche die höchste und 
umfassendste Gewalt gegeben, die von ihm auf Grund der Verfassung 
ausgesagt werden kann. Sie schliefst den Kreis der Befugnisse ab, die 
den Inhalt der Reichsgewalt ausmachen. Sie giebt vom Standpunkt 
der Kompetenz aus die letzte Entscheidung, ob und in welchem Sinne 
das wissenschaftliche Recht besteht, das deutsche Reich als Gesamt- 
heit und in seinen Gliedern als Staat zu behaupten. 
Gleicehartig mit dem Einheitsstaate sind die Kompe- 
tenzen, die dem Reiche als einer centralen, von den Einzelstaaten 
unterschiedenen Organisation zustehen. 
l. Das hat die Natur seiner materiellen Kompetenzen er- 
geben. 
Die Reichspflege stattet das Reich mit Kompetenzen in der 
Organisations-, Finanz-, Straf- und Zwangsgewalt, in seiner Kriegs- 
macht und in der völkerrechtlichen Gewalt aus, die schlechterdines 
nicht blols auf eine bundesmälsige Verwendung der Macht- und Rechts- 
mittel der Einzelstaaten für die Gemeinschaftszwecke gestellt sind, 
sondern vielmehr eigene und selbständige Macht- und Rechtsmittel 
zur Behauptung und Fortbildung seines Wesens darstellen. 
Im Gebiete der Wohlfahrts- und Rechtspflege sind dem 
Reiche Aufgaben in einer Weise und in einem Umfange zugeschrieben, 
welche die Auffassung ausschliefsen, als ob es sich darum handele, 
nur die Kraft und Wirksamkeit der Einzelstaaten als solcher zu ver- 
stärken und nur die Übereinstimmung ihrer partikularen Ordnungen 
soweit herbeizuführen, als erforderlich erscheint, um sie in der Er- 
reichung der ihnen selbst kompetierenden Staatsaufgaben zu unter- 
stützen. Vielmehr greift hier überall das Reich als ein selbständiger 
und seine eigenen Zwecke verfolgender Faktor unmittelbar in das 
Kulturleben des Volkes ein.
	        

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