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Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

Object: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
haenel_staatsrecht
Title:
Deutsches Staatsrecht.
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1892
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
haenel_staatsrecht_band_1
Title:
Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt.
Author:
Hänel, Albert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1892
Scope:
871 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Buch. Die Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Teil. Die gemeingültige Kompetenz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Hauptstück. Die Kompetenz-Kompetenz und das Wesen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 135. Die Staatsart des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Staatsrecht.
  • Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates.
  • II. Buch. Die Reichsgewalt.
  • Vorbemerkungen.
  • Erster Teil. Die gemeingültige Kompetenz.
  • I. Hauptstück. Die Regierungsgewalt.
  • II. Hauptstück. Die Verwaltung.
  • III. Hauptstück. Die Kompetenz-Kompetenz und das Wesen des Reiches.
  • § 132. Die Kompetenz-Kompetenz als Verfassungsänderung.
  • § 133. R.V. a. 78 al. 1 als Ermächtigung und Vorschrift.
  • § 134. Die Formen der Kompetenz-Kompetenz und der Schutz der Einzelstaaten.
  • §. 135. Die Staatsart des Reiches.
  • § 136. Die Staatsart der Einzelstaaten.
  • § 137. Der deutsche Staat.
  • Zweiter Teil. Die besondere Gestaltung der Kompetenz.

Full text

798 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
schrift normierte, gegenüber den anderen gesellschaftlichen Organi- 
sationen rechtlich begrenzte Aufgaben zu — genau so wie im 
Reiche. 
Nach dem allen, nach dem Ausweis des positiven Rechtes ist 
das Deutsche Reich, als centrale, den Einzelstaaten 
segenübergestellte Organisation, Staat in der vollen 
Bedeutung des Wortes. 
8 186. 
Die Staatsart der Einzelstaaten. 
Ist das Reich als centrale, den Einzelstaaten gegenübergestellte 
Organisation an der Hand des positiven Rechtes und am Malsstabe 
des Einheitstaates Staat, so sind damit die festen Grenzen gezogen, 
innerhalb deren allein die rechtliche Natur derEinzelstaaten 
bestimmt werden kann. 
Nach Malsgabe der Kompetenzen, die dem Reiche auf Grund der 
Verfassung zustehen, haben die Einzelstaaten eine Doppelstellung. 
l. Soweit die Reichskompetenz sich erstreckt, soweit stehen die 
Einzelstaaten in einem rechtlichen Abhängigkeitsverhält- 
nisse, welches vollkommen gleichartig ist mit dem rechtlichen Abhängig- 
keitsverhältnis, in das der Einheitsstaat seine Mitglieder, insbesondere 
auch die ihm eingeordneten korporativen Verbände versetzt. 
Die Einzelstaaten sind auf der einen Seite einfach Mitglieder des 
Reiches in der doppelten Entfaltung dieser Rechtsstellung als ge- 
horsamspflichtige Unterthanen, die den Gesetzen, Verordnungen und 
Verfügungen des Reiches nachzuleben haben und als staatsbürgerlich 
Berechtigte wie auf Erfüllung der Staatsaufgaben, die auch ihnen 
gesenüber dem Reiche in der Staatenpflege obliegen, so auf Beein- 
flussung der Zusammensetzung und Willensbildung der Organe des 
Reiches. 
Sie haben auf der andern Seite Rechte der Mitwirkung bei der 
Ausführung und Durchführung der Reichsaufgaben. Ihre Stellung 
bietet auf dieser Seite eine volle Analogie zu der der Selbstverwal- 
tungskörper im Einheitsstaate. 
In beiden Beziehungen aber sind sie als solche und damit auch 
in ihrem höchsten Organe, dem Landesherrn, dem Reiche verant- 
wortlich. Das Reich hat diese Verantwortlichkeit zutreffenden Falles 
mit Zwangsmitteln zur Geltung zu bringen, welche mit denen des 
Einheitsstaates gegenüber den ihm eingeordneten Körperschaften durch- 
aus gleichwertig sind.
	        

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