Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
haenel_staatsrecht
Title:
Deutsches Staatsrecht.
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1892
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
haenel_staatsrecht_band_1
Title:
Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt.
Author:
Hänel, Albert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1892
Scope:
871 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Buch. Die Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Die besondere Gestaltung der Kompetenz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Die konsolidierte Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kapitel. Das Reichsland Elsaß-Lothringen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 142. Die Verfassung des Reichslandes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Staatsrecht.
  • Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates.
  • II. Buch. Die Reichsgewalt.
  • Vorbemerkungen.
  • Erster Teil. Die gemeingültige Kompetenz.
  • Zweiter Teil. Die besondere Gestaltung der Kompetenz.
  • I. Abschnitt. Die Exemtionen.
  • II. Abschnitt. Die konsolidierte Reichsgewalt.
  • I. Kapitel. Das Reichsland Elsaß-Lothringen.
  • § 141. Die Entwicklung des Reichslandes.
  • § 142. Die Verfassung des Reichslandes.
  • II. Kapitel. Die Schutzgebiete.

Full text

834 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
diesem besonderen Aufkommen zu verzinsenden und zu tilgenden 
Anleihen aufgebracht werden. Hierdurch wird der Unterschied der 
Reichskasse und der Landeskasse, des Reichsvermögens und des Landes- 
vermögens, der Reichsfinanzquellen und der Landesfinanzquellen, der 
Reichsschulden und der Landesschulden, des Reichshaushaltes und des 
Landeshaushaltes rechtlich begründet. Allein dieser Unterschied ist 
nur der Unterschied der verschiedenen Organe des Reiches, die 
für die einzelnen Zweige der Staatsverwaltung in Elsals-Lothringen 
kompetent sind, der verschiedenen Zwecke des Reiches, für welche 
das öffentliche Vermögen und die Finanzquellen kraft Gesetzes be- 
stimmt sind, der verschiedenen Rechtsregeln des Reiches, nach 
denen hierbei zu verfahren ist, je nachdem es sich um die Finanz- 
verwaltung im Interesse der „Reichsangelegenheiten“ oder im Interesse 
der „Landesangelegenheiten“ handelt. Sie fordern die mannigfachsten 
Auseinandersetzungen und Ausgleichungen zwischen der Reichs- und 
der Landeskasse. Aber es geschieht dies in der nämlichen Weise, 
wie dies auch im Einheitsstaate tausendfältig zwischen den verschie- 
denen Kassen und Stationen ein und desselben Fiskus stattfindet. Nur 
konkurriert bei der Auseinandersetzung und dem Ausgleich zwischen 
den verschiedenen Kassen in Elsals-Lothringen überall das rechtliche 
Interesse der Einzelstaaten, dafs die sie treffenden Reichslasten nicht 
durch einseitige Entlastung des Reichslandes vermehrt werden. Hier 
ist daher die Verdeutlichung und strenge Unterscheidung der ver- 
schiedenen Kassenverwaltungen von besonderem, rechtlichen Gewichte. 
Darum ist denn zu diesem Zwecke die Fiktion eines von dem Reichs- 
fiskus verschiedenen, dem Einzelstaatsfiskus eleichstehenden Landes- 
fiıkus in Elsals-Lothringen praktisch und theoretisch ein vollkommen 
gerechtfertigtes technisches Hülfsmittel, aber auch nur ein solches. 
IH. In letzter Instanz endlich wird die Eigenschaft Elsals- 
Lothringens als Reichslandes durch zwei rechtliche Erscheinungen 
charakterisiert. 
Die Verfassung des Reichslandes, wie sie in den vier entscheidenden 
Gesetzen von 1871, 1873, 1877 und 1879 gestaltet worden ist, ist nicht 
selbst Landesangelegenheit. Sieist nicht nur durch die Reichsgesetz- 
gebung verliehen — denn auch die von einer anderen Macht verliehene 
Verfassung kann zur Verfassung. eines selbständigen Staates werden, wie 
die der auf dem Territor neugegründeten Staaten der amerikanischen 
Union. Sie ist und bleibt vielmehr ein Verfassungsgesetz des Reiches für 
dieLandesangelegenheiten Elsals-Lothringens. Sie kann 
daher nicht nur ohne jede Mitwirkung der für die Landesgesetzgebung 
berufenen Organe aufgehoben oder geändert werden, sondern sie ist
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment