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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Multivolume work

Persistent identifier:
haenel_studien
Title:
Studien zum Deutschen Staatsrechte.
Author:
Hänel, Albert
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
haenel_studien_band_1
Title:
Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung.
Author:
Hänel, Albert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
H. Haessel
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
Scope:
293 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Die Bezugnahmen der deutschen Reichsverfassung auf Verträge.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 8. Die Artikel 3. 50. 52 und 66; die Schlussbestimmungen zum XI. und XII. Abschnitt der Reichsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Full text

(305 ) 
20. Ir gleicher Weise ist über den Stand des Schulwesens im Allgemeinen, über die 
in der Besetzung der Schulämter und der Organisation der Schulen eingetretenen Veränderun- 
gen, über die Beschaffenheit und etwaige Erneuerung der Schulhäuser, über die im Ganzen 
oder im Einzelnen wahrgenommenen wesentlichen Hindernisse und Uebelstände und insbesondere 
über die Ergebnisse der abgehaltenen Schulrevisionen, unter namentlicher Hervorhebung der 
durch ihre Leistungen und ihr Verhalten ausgezeichneten, beziehendlich der hinter den nothwen- 
digen Anforderungen zurückstehenden Lehrer, sowie unter Beifügung eines Urtheils über die 
Thätigkeit der Localschulinspectoren und nach Befinden der Schulvorstände, ein jährlicher 
Hauptbericht zu erstatten. 
Die speciellen Ergebnisse der abgehaltenen Revisionen sind in der dem Hauptberichte bei- 
zufügenden Revisionstabelle darzulegen, in welcher, soviel die im Laufe des Jahres nicht revi- 
dirten Schulen anlangt, nur die Namen, das Lebens= und Dienstalter und das Einkommen 
der sämmtlichen Lehrer mit einem gedrängten Urtheile über deren Leistungen und Verhalten, 
ingleichen die Zahl der Classen und der in jeder derselben unterrichteten Schüler, auch der 
Tag der letzten Revision anzugeben sind. 
Als leitender Grundsatz ist auch hierbei das festzuhalten, daß die vorgesetzten Behörden 
durch eine vollständige und zuverlässige Uebersicht über den Zustand des Schulwesens im Ganzen 
und im Einzelnen in den Stand gesetzt werden, ihren fördernden und abwehrenden Einfluß 
auf dasselbe nach allen Seiten rechtzeitig auszuüben. 
21. Unerwartet der unter 19 und 20 gedachten Jahresberichte sind Zustände, welche 
ein sofortiges höheres Einschreiten im Interesse des Amts und der Kirchen= oder Schulgemein- 
den nothwendig oder wünschenswerth machen, der vorgesetzten Behörde unverweilt anzuzeigen 
und mit pflichtmäßiger Offenheit darzulegen. 
22. Die Einreichung der vorgeschriebenen dreijährigen Tabellen über den Stand der 
Kirchenärare soll von den Ephoren fernerhin nicht gefordert werden, in der zuversichtlichen 
Erwartung, daß die Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit derselben in der Ueberwachung des Kirch- 
rechnungswesens eine weitere Controle entbehrlich machen werde. 
23. In Betreff der jährlich einzureichenden statistischen Kirchen= und Schulnachrichten, 
der über die Confessionswechsel und die confessionellen Unterrichtsverhältnisse, ingleichen über 
die theologischen Candidatenvereine zu erstattenden Jahresberichte, nicht minder der vierteljähr- 
igen Anzeigen über die in der Ephorie sich aufhaltenden Schulamtscandidaten bewendet es bei 
den bestehenden Vorschriften, wogegen von der Einforderung der nach § 166 der Ausführungs- 
verordnung zum Elementarvolksschulgesetze vom 9ten Juni 1835 halbjährlich zum Ephoral= 
archive abzugebenden Elassen= und Censurtabellen in Zukunft abgesehen werden mag. 
24. Damit die Ephoren nicht durch äußerliche und mehr mechanische Arbeiten ihrem 
wichtigen Amte entzogen und an einer für Kirche und Schule ersprießlichen Wirksamkeit gehin- 
dert werden, sind dieselben gehalten, alle Copialien, die Actenhaltung, nach Befinden die In- 
1862. 43 
Jährlicher 
Schulbericht. 
Außerordent- 
liche Berichte. 
Aufsicht über 
die Kirchen- 
ärare. 
Die sonst vor- 
geschriebenen 
Jahresberichte 
und Tabellen. 
Expeditions- 
arbeiten.
	        

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