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Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
haenel_studien
Title:
Studien zum Deutschen Staatsrechte.
Author:
Hänel, Albert
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
haenel_studien_band_1
Title:
Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung.
Author:
Hänel, Albert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
H. Haessel
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
Scope:
293 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Die Bezugnahmen der deutschen Reichsverfassung auf Verträge.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 8. Die Artikel 3. 50. 52 und 66; die Schlussbestimmungen zum XI. und XII. Abschnitt der Reichsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Studien zum Deutschen Staatsrechte.
  • Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)
  • Title page
  • Title page
  • Meinem Vater Heinrich Laube zum 18. September 1873.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Erörterungen.
  • Zweites Kapitel. Die Entstehung des deutschen Reiches.
  • Drittes Kapitel. Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung.
  • I. Abschnitt. Der Eingang der deutschen Reichsverfassung.
  • II. Abschnitt. Die Bezugnahmen der deutschen Reichsverfassung auf Verträge.
  • § 8. Die Artikel 3. 50. 52 und 66; die Schlussbestimmungen zum XI. und XII. Abschnitt der Reichsverfassung.
  • § 9. Der Artikel 40. der deutschen Reichsverfassung.
  • III. Abschnitt. Die Verfassungsänderungen.
  • Viertes Kapitel. Die Protokolle zu den Verfassungsverträgen.
  • Fünftes und Schlusskapitel.
  • Anhang.

Full text

118 Drittes Kapitel. 
die Zusicherung einer Vertretung Würtemberg’s in dem Bun- 
desausschusse für das Landheer und der Festungen (a. 15). 
Bei diesen letzten Bestimmungen ist es zweifellos nicht 
die Absicht, dieselben zur Höhe verfassungsgesetzlicher Be- 
stimmungen zu erheben, jede Abänderung derselben an die 
Formen des a.78. der Verfassung zu binden und damit für die 
legislativen Organe des Reiches eine besondere Kompetenz 
rücksichtlich Würtemberg’s zu begründen. So hat denn auch 
eine Umnumerirung des würtembergischen Armeekorps 
durch einfaches gegenseitiges Einverständniss bereits statt- 
gefunden. Es ist aber eben so zweifellos, dass diese Bestim- 
mungen eine Abänderung nur erfahren sollen unter freier Zu- 
stimmung der Betheiligten d. h. im Wege des Vertrages. 
Ist dies der Fall, dann ist es nicht zulässig, die Militär- 
konvention durch juristische Deduktionen in einzelne Bestand- 
theile aufzulösen und dieselben als verschiedenartige in ihrer 
Natur und in den Formen ihrer Abänderung zu behandeln, 
die einen als verfassungsgesetzliche, der andern als vertrags- 
mässige. Es bleibt nur übrig, die Militärkonvention als 
Ganzes als einen dauernden, neben der Verfassung her- 
gehenden, aber in ein bestimmtes Verhältniss zu derselben 
gesetzten Vertrag zu betrachten. 
Dieses Resultat wird durch die formelle Behandlung der 
würtembergischen Militärkonvention bestätigt. 
Dieselbe bildete, abweichend von dem bairischen Vor- 
gange, ein bescnderes: ausserhalb des Verfassungsvertrages 
vom 25. November 1870 gestelltes Vertragsinstrument, der- 
gestalt dass für jeden der beiden Verträge eine besondere, 
wenn auch gleichzeitige Ratifikation vorbehalten wurde. 
Die Militärkonvention ist alsdann, abweichend wiederum 
von dem bairischen Vertrage, durch das Gesetz vom 16. April 
1871, betreffend die Verfassung des deutschen Reiches, nicht 
ausdrücklich aufgehoben, freilich auch nicht ausdrücklich 
bestätigt worden. Sie blieb hiervon gänzlich unberührt. 
Diese ihre fortdauernde selbständige Stellung in Verbin- 
dung mit der Bezugnahme der Verfassung auf dieselbe ergiebt
	        

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