Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
haenel_studien
Title:
Studien zum Deutschen Staatsrechte.
Author:
Hänel, Albert
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
haenel_studien_band_1
Title:
Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung.
Author:
Hänel, Albert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
H. Haessel
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
Scope:
293 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Abschnitt. Die Verfassungsänderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Bedeutung der Streitfrage.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 10.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Studien zum Deutschen Staatsrechte.
  • Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)
  • Title page
  • Title page
  • Meinem Vater Heinrich Laube zum 18. September 1873.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Erörterungen.
  • Zweites Kapitel. Die Entstehung des deutschen Reiches.
  • Drittes Kapitel. Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung.
  • I. Abschnitt. Der Eingang der deutschen Reichsverfassung.
  • II. Abschnitt. Die Bezugnahmen der deutschen Reichsverfassung auf Verträge.
  • III. Abschnitt. Die Verfassungsänderungen.
  • I. Die Bedeutung der Streitfrage.
  • § 10.
  • II. Das erste Alinea des Artikel 78. der deutschen Reichsverfassung.
  • III. Das zweite Alinea des Artikel 78. der deutschen Reichsverfassung.
  • Viertes Kapitel. Die Protokolle zu den Verfassungsverträgen.
  • Fünftes und Schlusskapitel.
  • Anhang.

Full text

154 Drittes Kapitel. 
gang zum Staatenbund erscheinen lassen. Ja es mag eine 
Meinung geben — und sie besteht in Deutschland seit denı 
Entwurfe der siebzehn Versrauensmänner -—, welche gerade 
die zur Frage stehende Form der Verfassungsänderung unter 
den obwaltenden politischen Voraussetzungen für diejenige 
hält, welche dem Wesen des Bundesstaates und seiner eigen- 
thümlichen Aufgabe allein entspricht und welche allein den 
Bestand desselben auf solange verbürgt, als diese Regierungs- 
form überhaupt von den lebendigen Kräften der Nation ge- 
tragen und darum haltbar ist. 
IV. Allerdings — es steht über jedem Zweifel, dass die 
Formen der Verfassungs- und Kompetenzänderungen von ent- 
scheidender Bedeutung für das Wesen des Bundesstaates im 
Allgemeinen und im einzelnen Falle sind. 
Eine doppelte Auffassung des Bundesstaates im Verhält- 
niss des Gesammtstaates zu den Einzelstaaten ist denkbar. 
Nach der einen Auffassung ist der Gesammtstaat nur die 
Ergänzung des Einzelstaates in einem engern Gebiete, in 
welchem die Kraft des Einzelstaates nach seiner eigenen An- 
erkennung zur Erfüllung der Staatsaufgaben nicht genügt. 
Hier liegt das Hauptgewicht auf dem Einzelstaate. Er erweist 
sich auch in der Gemeinschaft noch als der ursprüngliche 
Träger des Staatsgedankens. Der Bundesstaat ist die Kon- 
zession, ist das Auskunfts-; Hilfs- und Schutzmittel des Einzel- 
staates. 
Die andere Auffassung schreibt dem Bundesstaate eine 
umfassendere Bedeutung zu. Er nimmt nicht nur eine die- 
nende und aushelfende Stellung im Verhältniss zu den Einzel- 
staaten ein. . Er gilt als eine selbständige, als eine unmittel- 
bar wesentliche Potenz für den Staatszweck. Nicht nur Auf-: 
gaben sind ihm geeignet, welche die Unzulänglichkeit des 
Einzelstaates nothwendig macht, sondern alle Aufgaben, welche 
sicherer, besser und wohlauch glänzender durch die Gesammt- 
kraft erreicht werden können. Er übernimmt es nicht durch 
seine Aushilfe den Staatsgedanken im Einzelstaate zur Voll-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment