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Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
haenel_studien
Title:
Studien zum Deutschen Staatsrechte.
Author:
Hänel, Albert
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
haenel_studien_band_1
Title:
Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung.
Author:
Hänel, Albert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
H. Haessel
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
Scope:
293 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes und Schlusskapitel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 16. Ergebniss und Folgerungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Studien zum Deutschen Staatsrechte.
  • Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)
  • Title page
  • Title page
  • Meinem Vater Heinrich Laube zum 18. September 1873.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Erörterungen.
  • Zweites Kapitel. Die Entstehung des deutschen Reiches.
  • Drittes Kapitel. Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung.
  • Viertes Kapitel. Die Protokolle zu den Verfassungsverträgen.
  • Fünftes und Schlusskapitel.
  • § 16. Ergebniss und Folgerungen.
  • § 17. Der Schutz der Staatenrechte.
  • Anhang.

Full text

250 Fünftes und Schlusskapitel. 
Der in seinem Rechte verletzte suveräne Staat ist auf sich 
selber angewiesen. - 
Er mag im Wege der Verhandlung zu einer Wiederher- 
stellung der gestörten Uebereinstimmung zu gelangen suchen 
und hierfür selbst den Schiedsspruch eines unparteiischen 
Dritten im Voraus oder nach Ausbruch des Streites annehmen. 
Aber auch dem angenommenen Schiedsspruche ist die Aner- 
kennung nur gesichert durch die Ueberzeugung von der red- 
lichen Gesinnung seines Urhebers und von der Gerechtigkeit 
seines Inhaltes. 
Der verletzte Staat mag Gleiches mit Gleichem vergelten, 
wenn er den behaupteten Bruch einer Vertragsklausel mit der 
Lossagung auch von den nicht angefochtenen Klauseln der 
vertragsmässigen Gemeinschaft beantwortet. 
Er wird am letzten Ende zu den Gewaltmitteln greifen, 
die das Völkerrecht als sein gutes Recht anerkennt. 
Alle diese Sätze sind nothwendige Folgen der Erschei- 
nung, dass die Rechtsordnung des Völkerrechtes sich nicht 
über ein Verhältniss der rechtlichen Nebenordnung suveräner 
Staaten erhebt. Allerdings auch das Völkerrecht ist Gemein- 
wille, der verschieden ist von dem zufälligen, individuellen 
Wollen der Einzelstaaten, es ist ein herrschender Wille über 
den Einzelstaaten durch die Nothwendigkeit und um den Preis 
ihrer Theilnahme an der europäischen Kulturentwicklung, 
die sich in den Schranken des einzelnen Staates nicht vollziehn 
lässt. Aber der Gemeinwille dringt nicht zu der Organisation 
einer Gesammtmacht durch, welche jenem eine selbständige 
Darstellung und Durchführbarkeit verliehe. Das Völkerrecht 
bleibt beruhn in der Anerkennung der einzelnen Staaten und 
es vermag darum bei der verweigerten Anerkennung völker- 
rechtlicher Pflichten der Selbsthilfe der streitenden Parteien 
nur noch die möglichst engen und die möglichst humanen 
Grenzen anzuempfehlen, 
Das deutsche Reich hat sich zum Ziele den Schutz des 
innerhalb seines Gebietes gültigen Rechtes gesetzt. Es hat 
in seiner Organisation den Anspruch erhoben, ein Verhältniss
	        

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