Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
haenel_studien
Title:
Studien zum Deutschen Staatsrechte.
Author:
Hänel, Albert
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
haenel_studien_band_1
Title:
Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung.
Author:
Hänel, Albert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
H. Haessel
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
Scope:
293 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Allgemeine Erörterungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 3. Vorfragen über die Natur des Vertrages und das Wesen des Bundesstaates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Studien zum Deutschen Staatsrechte.
  • Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)
  • Title page
  • Title page
  • Meinem Vater Heinrich Laube zum 18. September 1873.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Erörterungen.
  • § 1. Nullifikation und Sezession in Nordamerika.
  • § 2. Die Stellung der Frage für das deutsche Reich.
  • § 3. Vorfragen über die Natur des Vertrages und das Wesen des Bundesstaates.
  • § 4. Status causae et controversiae.
  • § 5. Die Rechtspersönlichkeit und der Staatsbegriff im Bundesstaate.
  • Zweites Kapitel. Die Entstehung des deutschen Reiches.
  • Drittes Kapitel. Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung.
  • Viertes Kapitel. Die Protokolle zu den Verfassungsverträgen.
  • Fünftes und Schlusskapitel.
  • Anhang.

Full text

Allgemeine Krörterungen. 35 
Rechte und Pflichten der daran Betheiligten auseinander- 
setzen, ‘ 
Diese Seite tritt da zurück, wo das durch den Vertrag 
begründete Rechtsverhältniss seine Normirung ausschliesslich 
empfängt durch das objektive Recht, wie im Privatrecht das 
Eigenthum, die Ehe, die väterliche Gewalt. Sie tritt selbst 
zurück in solchen obligatorischen Rechtsverhältnissen, welche 
sich Zug um Zug oder in einzelnen konkreten Handlungen 
erfüllen. Sie tritt hervor, wenn das obligatorische Rechtsver- 
hältniss, wie in den verschiedenen Formen der Vergesell- 
schaftung, auf ein dauerndes Verhalten der Betheiligten ange-. 
legt ist, dergestalt, dass sich dasselbe nicht in einer bestimm- 
ten, übersehbaren Reihe von Handlungen erschöpft, sondern 
Bestimmungen bedarf, welche die Regelung einer unbestimm- 
ten Reihe von Handlungen und der nur möglichen Einwirkung 
verschiedenartiger Thatumstände zum Gegenstande haben. 
Hier liegt die Parallele zwischen Vertragsbestimmungen 
einerseits und Statuten und Gesetzen andererseits nahe. 
Hier setzt die Meinung ein, dass beide sich nicht ihrer innern 
Natur nach, sondern durch ihren äussern Entstehungsgrund un- 
terscheiden, kurz dass Vertragsbestimmungen überall die durch 
Vertrag entstandenen, statutarische und gesetzliche Bestim- 
mungen die durch Statut und Gesetz entstandenen Normen sind. 
Auch diese Meinung beruht auf einem Irrthum.. 
Man mag unter einem gewissen Gesichtspunkte behaup- 
ten, dass selbst Vertragsbestimmungen durch Gesetz entstehen. 
Wir unterscheiden auf dem Gebiete des Privatrechtes absolute 
und dispositive Gesetze. Wir bezeichnen mit den letztern 
diejenigen gesetzlichen Vorschriften, die das der Regelung 
durch Privatwillkür überlassene und durch die erstern abge- 
grenzte Gebiet der Lebensverhältnisse betreffen. Die Absicht 
des dispositiven Gesetzes ist es lediglich, die Privatdisposi- 
tionen da, wo sie fehlen, zu ergänzen, wo sie unzureichend 
und dunkel sind, zu erläutern und zwar beides nicht als eine 
die Privatwillkür beherrschende Norm, vielmehr im Sinne und 
im Interesse der Privatdispositionen. Fussend auf der That- 
3*
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment