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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
haesselbarth_s_v_altenburg_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.
Author:
Hässelbarth, Otto Fürchtegott
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Hannover
Publishing house:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Saxe-Altenburg.
Year of publication.:
1909
Scope:
307 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Die Organe des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Die Untertanen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Die Mitglieder des Herzoglichen Hauses.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • Erster Teil. Die Organe des Staates.
  • I. Der Herzog.
  • II. Der Landtag.
  • III. Die Staatsämter und die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten.
  • IV. Die Körper der Selbstverwaltung.
  • V. Die Untertanen.
  • 1. Inländer und Ausländer.
  • 2. Die Rechte der Untertanen.
  • 3. Die Pflichten der Untertanen.
  • 4. Die Mitglieder des Herzoglichen Hauses.
  • Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates.
  • I. Die Gesetzgebung.
  • II. Die Justiz.
  • III. Innere Verwaltung.
  • IV. Das Finanzwesen.
  • V. Die Kirche.
  • VI. Das Schulwesen.
  • Nachtrag.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

134 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
steuer und Wittum Ansprüche gemacht werden. Die aus 
solcher Ehe erzeugten Kinder haben während des Prinzen 
Leben nur eine Alimentation aus dessen eigenem Ver- 
mögen zu fordern. Falls derselbe ohne Testament ver- 
stirbt, bekommen die hinterlassenen Kinder mit ihrer 
Mutter zusammen den sechsten oder vierten Erbanteil an 
dem Privatvermögen, je nachdem der Verstorbene auch 
legitime Kinder einer anderen Ehe hinterläßt oder nicht 
hinterläßt ($ 28 Grundgesetz). 
Was insbesondere die Gemahlin des Herzogs angeht, 
so führt sie, wie schon oben (S. 5) hervorgehoben, den Titel 
und auch das Wappen ihres Gemahls; sie hat den Rang 
vor allen übrigen Mitgliedern der Familie, unmittelbar 
nach dem Regenten. Ihre Einkünfte und der Betrag 
und die Verhältnisse des Wittums sowie der Witwensitz 
werden durch den Inhalt der Ehepakten bestimmt. Die 
Nadelgelder lasten auf den Erträgnissen des Domänen- 
fideikommisses ($$ 23 und 24 Grundgesetz). 
Auch die Prinzen haben das Recht auf Apanagen 
aus dem Domänenvermögen. Das Einkommen des Erb- 
prinzen und der Bedarf seines Hauses wurde früher durch 
einen besonderen Ansatz in der Zivilliste festgesetzt: jetzt 
wird er seinem Rang entsprechend durch den Herzog zu 
bemessen sein. Die Apanage der nachgeborenen Söhne 
setzt der Landesherr lediglich nach seinem väterlichen 
Ermessen fest. Die Apanagen können nur mit Zu- 
stimmung des Regenten außerhalb des Herzogtums ver- 
zehrt werden. Solange der Vater lebt, hat kein nach- 
geborener Prinz, der nicht selbst, sei es durch Annahme 
eines auswärtigen Dienstverhältnisses oder sonst eigene 
hinreichende Einkünfte erworben hat, ein Recht auf eine 
besondere Hofhaltung; nur im Falle der Vermählung 
steht ihm ein solches zu. Dann, wenn er sich mit Ge- 
nehmigung des regierenden Herzogs vermählt hat, erhält 
er ein Schloß oder ein Haus, so gut es vorhanden ist, 
zur Bewohnung übergeben ($$ 26, 27, 29 Grundgesetz). 
Stirbt ein apanagierter Prinz mit Hinterlassung von 
männlichen, gesetzmäßigen Erben, so geht die Apanage 
zunächst auf dessen Linie über. Falls eine Witwe eines
	        

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