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Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
haller_handwoerterbuch_wuert_1915
Title:
Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.
Subtitle:
In Verbindung mit einer größeren Zahl von Mitarbeitern.
Editor:
Haller, Friedrich
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
J. Heß
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1915
Scope:
940 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (A-Z).
Document type:
Monograph
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Fabrik - Futterfischfang.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Homepage
  • Register (A-Z).
  • Aal - Azetylen.
  • Bachforelle - Buttermilch.
  • Carbid - Cholera.
  • Dachpappen - Durchgangsabgaben.
  • Ebenbürtigkeit - Explosionsmotoren.
  • Fabrik - Futterfischfang.
  • Gärtnerei-Betriebe - Gymnasien.
  • Haarzurichtereien - Hypothekentilgungsversicherung.
  • Jäger - Justizministerium.
  • Kabinett - Kurtaxen.
  • Lab - Lungenseuche.
  • Mädchenhandel - Mutung.
  • Nachbarliches - Nutzungsrechte.
  • Obdachlose - Ortsvorsteher.
  • Papiergeld - Prüfungskommision.
  • Quartierleistungsgesetz - Quittungskarten.
  • Rabbiner - Russisch.
  • Saatenstand - Syphilis.
  • Tabakbesteuerung - Typhus.
  • Uebereich - Ursprungszeugnis.
  • Vagabunden - Vorstellungslisten.
  • Wachstuchfabriken - Wutkrankheit.
  • Zahnärzte - Zweite Kammer.
  • Nachtrag.

Full text

284 
sowie der Fürsorger oder Anstaltsvorstand zu 
horen. Gegen den ablehnenden Beschluß hat der 
Antragsteller die sofortige Beschwerde, gegen den 
die FE. aufhebenden Beschluß ebenso der Land- 
armenausschuß, letzterer mit aufschiebender Wir- 
kung. In außergewöhnl. Fällen kann auf Antrag 
des Landarmenausschusses die Ausdehnung 
der FE. bis zum vollendeten 20. Lebensj. des Min- 
derj. vom Amtsgericht beschlossen werden nach vor- 
herigem Gehör der vorbezeichneten Personen und 
Beh., sowie des Minderj.; letzterem, den Eltern 
bzw. dem Vormund steht ein Beschwerderecht gegen 
die beschlossene Ausdehnung zu. Gegen die Ab- 
lehnung eines Ausdehnungsantrags hat der Land- 
armenausschuß die sofortige Beschwerde wie er 
anderseits als Ausführungsorgan jederzeit eine 
widerrufl. Entlassung eines Zöglings auf Probe 
eintreten lassen kann, ohne daß hiedurch die An- 
ordnung der FE. selbst aufgehoben würde, sowie 
ohne ein Beschwerderecht Dritter hiegegen, da- 
gegen sind der Gdewaisenrat und der Fürsorger 
oder Anstaltsvorstand zuvor zu hören, ebenso ein 
geeign. Unterkommen zuvor zu beschaffen, Art. 15. 
— Betr. die Kosten der FE., so ist das gerichtl. 
Verfahren gebührenfrei und trägt der Staat diese 
Kosten, Art. 18, die der Durchführung der FE. 
sind von demj. Landarmenverband zu tragen, 
dessen Ausschuß für die Durchführung der FGE. zu- 
ständig ist. Der Landarmenbeh. gegenüber ist der 
Zögl. (jedoch nicht mit seinen Ersparnissen) oder 
derjenige, dem die Unterhaltspflicht für diesen ob- 
liegt, zum Ersatz der entstehenden Kosten ver- 
pflichtet; soweit hiedurch der Aufwand nicht ge- 
deckt wird, hat bei ortsarmen Minderfj. der betr. 
Ortsarmenverband ½ des nicht gedeckten Auf- 
wands zu ersetzen, Art. 19. Von den dem Land- 
armenverband verbleibenden Kosten wird ihm die 
Hälfte aus der Staatskasse ersetzt, Art. 20, so daß 
sich der aus öff. Kassen zu bestreitende Aufwand 
verteilt zu ½ auf den Orts-, zu ⅝ auf den Land- 
armenverband und zu ⅜ auf den Staat. Die den 
Armenbeh. erwachsenden Kosten find nach Art. 19 
Abs. 5 nicht als Armenunterstützung i. S. von 
Art. 1 AG. 17. 4. 78 z. UW G. zu betrachten. Für 
eine unvermögende Gdee kann gänzl. oder teilw. 
Erlaß des sie treffenden Kostenanteils eintreten, 
Art. 19 Abs. 4. — Die unbefugte Entfer- 
nung eines zur FSE. in einer Familie oder Anst. 
untergebrachten Zögl. aus der Familie oder Anst. 
sowie die Verleitung zum Verlassen der Familie 
oder Anst. wird als Uebertretung (bis zu 150 4 
oder mit Haft) bestraft, Art. 23. Dr. Kiene. 
Furunkulose ist eine sehr ansteckende Fisch- 
krankheit, die in den letzten Jahren in fließenden 
und stehenden Gewässern Mitteleuropas auf- 
getreten ist und hauptsächlich unter den Edel- 
fischen (Bachforellen, Bachsaiblingen und Aeschen) 
große Verheerungen angerichtet hat, gelegentlich 
aber auch andere Fischarten (Schuppfische, Orfen, 
Hechte usw.) befällt. Sie beginnt meist mit starker 
Darmentzündung, und später bilden sich i. d. R. 
hämorrhagische (eiterige) Herde im Muskelfleisch. 
Gegenmittel: größte Reinlichkeit in den Teichen, 
bes. sofortige Beseitigung von Futterresten, so- 
  
Furunkulose — Garnisonverwaltung. 
sofortige gründl. Beseitigung und Vernichtung aller 
toten, erkrankten und verdächt. Fische, Desinfektion 
der Teiche mit Aetzkalk, der Fischereigerätschaften 
durch Einlegen in heißes Wasser, event. vorsichtiges 
Baden verdächtiger Fische in einer Lösung von 
übermangansaurem Kali, s. Fischkrankheiten. 
Sieglin. 
Futterfischfang s. Fischereipflege b 7. 
ä#rtnerei-Betriebe und Gärtunerei-Berufsge- 
nossenschaft s. Unfallversicherung B. I. u. III. 
Ganzfisch ist eine im Bodensee (namentlich in 
der Konstanzer Bucht) vorkommende Felchenart, 
s. Felchen. Sieglin. 
Garnabfälle. I. Kleinhändlern mit G. oder 
Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle oder 
Leinen kann der Gewerbebetrieb untersagt werden, 
wenn Tatsachen vorliegen, die ihre Unzuver- 
lässigkeit in bezug auf diesen GewBetr. dartun, 
§ 35 Abs. 2 GewO., f. Untersagung von GewBetr. 
Zur leichteren Durchführung dieses Untersagungs= 
rechts ist für solche Gewerbetreibende neben der 
allg. Gewerbeanzeige nach § 14 GewO. noch bes. 
Anz. über die Eröffnung ihres Gew etr. an das 
Ol. durch § 35 Abs. 7 GewO. vorgeschrieben. Bei 
Unterlassung dieser Anz. kommt die StragsBest. in 
*148 Abs. 1 Z. 4 GewO. zur Anwendung.— Hins. 
der poliz. Kontrolle des Geschäftsbetriebs dieser 
Gew#Tr. sind auf Grund des § 38 Abs. 4 (vol. 
auch § 148 Abs. 1 Z. 4a) GewO. durch Min JErl. 
22. 10. 06, Rgbl. 660, Vorschr. ergangen, s. auch 
Trödler. — I. Der Ankauf oder das Feilbieten 
von Garnabfällen usw. im Umherziehen ist durch 
§ 56 Abs. 2 Z. 2 GewO. verboten, s. d.; auch 
dürfen diese Gegenstände im ambulanten Ge- 
werbetrieb, s. d., nicht feilgeboten oder zum 
Wiederverkauf angekauft werden, § 42a Abs. 1 
GewO. Brenner. 
Garnisonlazarette s. Militärlazarette. 
Garnisonverwaltung. I. Die mit der örtl. Ver- 
waltung sämtl. an einem Standort vorhandenen 
Garnison Anst., soweit solche nicht einem bes. Ver- 
waltungszweig, z. B. Lazarett, Proviantamt, an- 
gehören, betraute militär. Behörde. Garnisonanst. 
i. d. S. find alle zur Unterbringung und zum Ge- 
brauch für die Truppen eines Standorts, d. h. eines 
zur Unterbringung von Truppen mit dauernden 
Einrichtungen versehenen Orts, best. Gebäude: also 
Kaserne, Offizierspeiseanst., Pferdeställe, Reit- 
bahnen, Beschlagschmieden, Wachen, Arreste, Un- 
terbringungsräume für Fahrzeuge, Munition, 
Lagerplätze,GWaschanst., GKirchen, Dienstwohnun- 
gen, Dienstgebäude, Geschäftszimmer einschl. zu- 
geteilter auswärtiger Bezirkskommandos und 
Meldeämter, Exerzierhäuser, Exerzier= und Reit- 
plätze, Schießstände, Schwimmanst. G. bestehen in 
Stuttgart (zunächst auch zugl. für Eßlingen), 
Ludwigsburg, Ulm, Heilbronn, Mergentheim, 
Weingarten (zugl. für Friedrichshafen), Tübingen, 
Gmünd und auf dem TrllebPl. Münsingen. — 
II. Die Verwaltung erstreckt sich auf die Erhaltung 
der vorhand. Gebäude und Grundstücke, s. Militär= 
bauwesen, nötigenf. Sicherstellung neu erforderl. 
werdender Gelasse, die Einricht. und Ausstattung
	        

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