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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Object: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Monograph

Persistent identifier:
haller_handwoerterbuch_wuert_1915
Title:
Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.
Subtitle:
In Verbindung mit einer größeren Zahl von Mitarbeitern.
Editor:
Haller, Friedrich
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
J. Heß
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1915
Scope:
940 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (A-Z).
Document type:
Monograph
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Mädchenhandel - Mutung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Title page
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

70 Lehrer= und Lehrerinnendiensteinkommen — Lehrer= und Lehrerinnenprüfungen 
auf einen dreijährigen Lehrgang in drei auf-lbildungsanstalten II) bestimmt (Erl. 
steigenden Klassen zugeschnitten. Der Lehrplan vom 1. Juli 1901 Ziff. 2 — UßBBl. 641). 
der Präparandenanstalt und der des Seminars Die Prüfungskommission besteht aus dem 
bilden ein organisches Ganze. Die Präparan= « Kommissarius des Provinzialschulkollegiums als 
denanstalt soll auf der Grundlage des in der Vorsitzenden, einem Kommissarius derienigen 
Volksschule vermittelten Wissens die allgemeine Regierung, in deren Bezirk das betreffende 
Bildung der Zöglinge weiterführen. Dem Se-' Seminar liegt, dem Direktor und sämtlichen 
minar fällt die Aufgabe zu, die allgemeine ordentlichen Lehrern des Seminars, ferner für 
Bildung der Zöglinge zum Abschlusse zu bringen die Prüfung in der Religion einem Kommissar 
und ihnen die für die Verwaltung eines Volks= der ev. kirchlichen Oberbehörden (Erl. vom 3. Aug. 
schulamtes erforderliche Fachbildung zu ver-- 1873) bzw. der bischöflichen Behörde (Erl. vom 
mittteln (Vf. vom 1. Juli 1901 über Lehrpläne 22. März 1827 — v. Kamptz 11, 114). Die 
für Präparandenanstalten und Lehrerseminare, Kreisschulinspektoren des Regierungsbezirks kön- 
sowie methobfsche Anweisungen zu beiden Lehr= nen der Prüfung beiwohnen. 
plänen — UBBl. 600). — Ein Teil der Prä- 2. Die zweite Lehrerprüfung (Wie- 
parandenanstalten ist mit Lehrerseminaren ver-derholungsprüfung) wird nach Maßgabe 
bunden (s. Erl. vom 14. März 1892 — ug— der Prüfungsordnung vom 1. Juli 1801 (UZBl. 
Bl. S. 509). Die Aufnahme in die Prä- 644) abgelegt, nachdem die Lehrer mindestens zwei, 
parandenanstalt erfolgt auf Grund einer Prü= höchstens fünf Jahre an Schulen in Preußen 
fung (s. Erl. vom 28. Nov. 1878 — UBBl. voll beschäftigt gewesen sind. Die Zusammen- 
680 — § 4). Nach Abschluß der Präparanden= setzung der Prüfungskommission ist die gleiche 
bildung legen die Zöglinge der staatlichen An- wie zu 1. Die Meldungen erfolgen an die vor- 
stalten eine Entlassungsprüfung ab (Erl. vom gesetzte Regierung. Die Prüfung soll nicht 
14. Febr. 1888 — UgBBl. 234), die übrigen eine Wiederholung der Seminarentlassungsprü- 
eine Aufnahmeprüfung an den Lehrerseminaren fung sein, sondern die Tüchtigkeit für die Ver- 
(Vorschriften vom 15. Okt. 1872 — UhHBl. 609), waltung eines Schulamts, insbesondere auf dem 
deren Maß in beiden Fällen durch das Ziel des Gebiet der Pädagogik und der Schulpraxis, er- 
Lehrplaus vom 1. Juli 1901 bestimmt wird (Erl. mitteln. Musik darf nicht Spezialfach der 
vom 1. Juli 1901 — UZBl. 641). Zurück= Weiterbildung sein (U BBl. 1905, 221; 1909, 330). 
gewiesene sind erst nach Ablauf eines halben Lehrer, welche innerhalb fünf Jahren nach der 
Jahres wieder zuzulassen (U. Bl. 1906, 236). provisorischen Anstellung die zweite Prüfung 
Sie müssen 17 Jahre alt sein. Altersdispens bis noch nicht abgelegt haben, sind zu entlassen 
zu 6 Monaten ist zulässig (U. BBl. 1910, 2914). (v. Bremen, Preuß. Volksschule S. 368). 
III. Die Lehrerinnenseminare hatten bisher II. Prüfung der Lehrer an Mittel- 
noch keine sostematische und allgemeine Aus= schulen. Sie ist die Voraussctzung für die 
gestaltung erfahren. Die darauf bezüglichen Anstellung der Lehrer an Mittelschulen und 
Bestimmungen s. bei E. v. Bremen, Die preuß. höheren Mädchenschulen und ist geordnet durch 
Volksschule 1905 (S. 197 Anm. 4). Nach der die Prüfungsordnung vom 1. Juli 1901 (nBBl. 
Reform des Mädchenschulwesens ist bestimmt, 649). Zur Prüfung, welche jährlich zweimal ab- 
daß die Lehrpläne vom 1. Juli 1901 (s. zu II) gehalten wird, werden zugelassen: Volksschul- 
nunmehr allgemein auch auf die Volksschullehre- 1 lehrer, welche die zweite Volksschuliehrerprüfung 
rinnenseminare und Präparandinnenbildungs= bestanden haben, Geistliche, Kandidaten des höhe- 
anstalten Anwendung zu finden haben (Bestim- ren Lehramts oder der Theologie (d. h., die min- 
mungen vom 11. Jan. 1911 — U 3Bl. 251 — destens drei Jahre hindurch sich nach Erlangung des 
Ziff. 2). Für die Jusbildung der Lehrerinnen Reife zeugnisses den entsprechenden Universitäts-= 
an Mittelschulen und höheren Mädchenschulen studien gewidmet haben). Die Prüfungskom- 
dienen die höheren Lehrerinnenseminare, welche mission besteht aus dem Kommissarius des Pro- 
meist mit Lyzeen verbunden sind (s. Mäd- vinzialschulkollegiums als Vorsitzenden und aus 
chenschul wesen III, 2). vier bis sechs Mitgliedern, welche auf Vorschlag 
S. auch Seminardirektoren und des Provinzialschulkollegiums vom Oberpräsi- 
f„lehrer, Seminarübungsschule und denten aus den Kreisen der Schulverwal- 
wegen der Ausbildung der jüdischen tungs= und Schulaufsichtsbeamten, sowie der 
Lehrer daselbst. Leiter und Lehrer der öffentlichen Unter- 
Lehrer= und Lehrerinnendiensteinkommen s. richtsanstalten der Provinz unter Bezeichnung 
Lehrerbesoldung. r Fächer, in welchen sie zu prüfen haben, 
Lehrer- und Lehrerinnenprüfungen. I. Die ernannt: werden. Die Meldung erfolgt beim 
Volksschullehrer haben zwei Prüfun= Provinzialschulkollegium. Die Prüfung ist ab- 
gen abzulegen, und zwar die Seminarentlas- zulegen in der Pädagogik (wer in ihr zwei- 
sungsprüfung (erste Prüfung) und die zweite mal nicht genügt, ist überhaupt zu der Prüfung 
Prüfung. nicht mehr zuzulassen — UBBl. 1909, 330) und 
1. Die erste Prüfung, welcher sich in zwei anderen Fächern (Religion, Deutsch, 
die Zöglinge der Schullehrerseminare nach Französisch, Englisch, Geschichte, Erdkunde, 
vollendetem Kursus zu unterwerfen haben]? Mathematik, Botanik, und Zoologie, Physik und 
zu der aber auch anderweit vorgebildete Chemie nebst Mineralogie). 
Lehramtskandidaten zuzulassen sind, erfolgt III. Rektorprüfung. Die Befähigung zur 
nach Maßgabe der Prüfungsordnung vom Anstellung als Seminardirektor, als Seminar- 
15. Okt. 1872 (U BBl. 634); das Maß der= lehrer, als Vorsteher von öffentlichen Präparan- 
Leiben wird durch den Lehrplan vom 1. Juli denanstalten, als Kreisschulinspektor, als Leiter 
1901 (s. Lehrer= und Lehrerin 1. cmn= von höheren Mädchenschulen, von Mittelschulen, 
  
  
  
 
	        

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