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Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
haller_handwoerterbuch_wuert_1915
Title:
Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.
Subtitle:
In Verbindung mit einer größeren Zahl von Mitarbeitern.
Editor:
Haller, Friedrich
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
J. Heß
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1915
Scope:
940 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (A-Z).
Document type:
Monograph
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Tabakbesteuerung - Typhus.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Homepage
  • Register (A-Z).
  • Aal - Azetylen.
  • Bachforelle - Buttermilch.
  • Carbid - Cholera.
  • Dachpappen - Durchgangsabgaben.
  • Ebenbürtigkeit - Explosionsmotoren.
  • Fabrik - Futterfischfang.
  • Gärtnerei-Betriebe - Gymnasien.
  • Haarzurichtereien - Hypothekentilgungsversicherung.
  • Jäger - Justizministerium.
  • Kabinett - Kurtaxen.
  • Lab - Lungenseuche.
  • Mädchenhandel - Mutung.
  • Nachbarliches - Nutzungsrechte.
  • Obdachlose - Ortsvorsteher.
  • Papiergeld - Prüfungskommision.
  • Quartierleistungsgesetz - Quittungskarten.
  • Rabbiner - Russisch.
  • Saatenstand - Syphilis.
  • Tabakbesteuerung - Typhus.
  • Uebereich - Ursprungszeugnis.
  • Vagabunden - Vorstellungslisten.
  • Wachstuchfabriken - Wutkrankheit.
  • Zahnärzte - Zweite Kammer.
  • Nachtrag.

Full text

Tauben — Taxpreise für Holz. 
übr. dem T. zukommen, ist bestritten. Bes. Best. 
über den T. enthält das bürgerl. Recht nicht. Auch 
olizeil. Vorschr. bestehen nicht; der herrschendem 
ensicht nach sind T. keine Vereinigungen oder Ver- 
abredungen zum Behuf der Erlangung günstiger 
Lohn= oder Arbeitsbedingungen i. S. v. § 152, 
153 GewO. Der Abschluß von T. ist im allg. 
dem wirtschaftl. Frieden zwischen Arbeitgeb. u. 
Arb. dienlich. Das Hausarbeitges. hat die För- 
derung des Abschlusses von T. in den Aufgaben- 
kreis der Fachausschüsse für Hausarbeit aufge- 
nommen, s. Hausindustrie. Die Regelung der 
Löhne oder der Arbeitszeit in dem T. ist bei der 
Vergebung öff. Arbeiten und Lieferungen zu be- 
achten, s. Verdingungswesen. Ueber die vor- 
zugung der tariftreuen Buchdruckereien bei Ver- 
l ung staatlicher Druckaufträge s. MJErl. 14. 1. 
„ A# 49. Fr. Kälber. 
Tauben s. Brieftauben. Vgl. dazu Min V. 
31. 7. 14, Rabl. 531. 
Taubstumme, Taubstummenanstalten s. Er- 
ziehungshäuser ll. 
Teazgen sind öff. festgesetzte Preise für Waren 
oder Leistungen, die teils durch die PolBeh., teils 
durch die Gewerbetreib. selbst festgesetzt werden, 
Tit. V GewO. § 72—80. — lI. Die polizei- 
lichen T. Ld in § 72, 76—78 und 80 Abs. 1 
behandelt. In § 72 wird als Ausfluß der Ge- 
werbefreiheit bestimmt, daß pol. T. künftig nicht 
vorgeschrieben werden sollen. Ausgen. sind durch 
S .e 1. die Straßengewerbe: für 
ohnbediente u. a. Personen, die auf öff. Straßen 
und Plätzen oder in Wirtshäusern ihre Dienste 
anbieten (Dienstmänner, Droschkenkutscher, 
Stiefelwichser, Fremdenführer), sowie für öff. zum 
Gebrauch aufgestellte Transportmittel (Wagen, 
Pferde, Gondeln) kann die OrtspolBeh. T. fest- 
setzen. — 2.Schornsteinfeger (Kaminfeger), 
wenn ihnen Bezirke ausschließlich zugewiesen sind, 
"4. a. § 39. Zur Festsetzung der T. für aminf., 
eren Kehrbezirke mehr als eine Ortschaft umfas- 
ist der Bezirksrat zuständig. Kaminfege . 
g 
17, MV. 5. 10. 76/30. 11. 08, Rgbl. 385 u. 277; 
68 Z. 12 VVBezO. Umfaßt der Bezirk nur eine 
Ortschaft, so wird die T. durch die Ortspoleh. 
im Einverständnis mit dem GdeRat aufgestellt. — 
3. Die angestellten Gewerbetreib. Auf die unter 
36 fallenden Gewerbetreib. (Feldmesser, s. d., 
uktionatoren, f. d., Bücherrevisoren u. a.) bezieht 
sich die Bestimmung, daß für ihre T. durch die 
Gew O. nichts geändert wird. Durch die An- 
stellung werden diese Personen nicht Beamte, 
sondern bleiben Gewerbetreibende. Die Landes- 
behörden können für sie T. einführen. — Zu den 
polizeilichen T. gehören: 4. die T. für die 
Apotheker, § 80 Abs. 1, worunter T. für Arznei- 
mittel für Menschen und Tiere zu verstehen sind, 
neArönei. — 5. Die T. für Gesindevermieter und 
Stellenvermittler, s. d. — Preisfest- 
hse ungen durch Gewerbetreibende, 
ie auch als T. angesprochen werden können: 
a) Um dem Publikum nach Beseitigung der T. 
reichsges. ein gewisses Mindestmaß von Schutz zu 
gewähren, ist in § 78 u. 74 die polizeiliche An- 
ordnung des Anschlags der Preise und des Ge- 
wichts durch die Bäcker und die Verkäufer von 
771 
Backwaren an den Verkaufslokalen und die Auf- 
stellung von Wage und Gewicht in letzteren vor- 
Esehen. Nach § 87 VV. 9. 11. 83 sollen die 
rtspol Beh., namentlich die der größeren Orte, 
von der ihnen eingeräumten Befugnis ausgedehn- 
ten Gebrauch machen. — b) Dem reisenden Publi- 
kum dient § 75 über die Preisanschläge bei 
Gastwirten. Diese können durch die Ortspol.= 
Beh. angehalten werden, ein Verzeichnis der von 
ihnen gestellten Preise einzureichen und in den 
Gastzimmern anzuschlagen. Landesrechtl. Best., 
wodurch auch den Schankwirten ähnliche Ver- 
pflichtungen auferlegt werden, sind durch § 75 
nicht ausgeschlossen. — III. Taxen der Aerzte 
s. Medizinaltaxe. — IV. Nach ½ find die in 
den § 73—78 genannten Ge# Treib. berechtigt, 
die festgest. Preise und T. zu ermäßigen. Die 
T. sind also Maximalsätze. — V. Strafbest. 
Die Ueberschreitung der T. ist nach § 148 Z. 8, 
Unterlassung des Anschlags des in § 75 gen. Ver- 
zeichnisses nach § 149 Z. 7# strafbar. — VI. Ueber 
die bürgerl.-rechtl. Bedeutung der T. s. Land- 
mann I 665; Schicker I 358. Woagner. 
Taxpreise für Holz, d. i. Grundpr. der Maß- 
einheiten für den Verkauf von H. aus Staats- 
waldungen und Rechnungspr. für Holzabgaben 
aus diesen zu Staatszwecken, an Beamte, Kirchen- 
und Schuldiener, sowie auf Grund von Rechts- 
titeln (früher „Revierpreise“). Die Taxpr. nach 
Sortimenten und Art ihrer Bildung verschieden: 
beim Laubstaammholz in Gestalt von Min- 
destanschlägen f. d. #m für die einz. Holzarten und 
6 Stärkekl. (mit 2 Gütekl. in den 3 ersten Kl.); 
beim Nadel stammholz als Einheitspr. für den 
fm für 6 Längen= und Oberstärkenkl. beim Lang- 
holz (Stämmc,= und für 3 Längen= und Mitten- 
stärkenkl. beim Sägholz (Abschnitte), für sämt- 
liches Stammholz als Landesanschläge bzw. 
Preise für eine Reihe von Jahren festgefetzt 
und so zu Vergleichszwecken und zur Steigerungs- 
grundlage, zumal bei prozentischer Steigerung 
es. geeignet. Bei den Stangen bbes. Nadelh.) 
werden Preisskalen für Verbände oder Gruppen 
solcher (Waldgebiete) mit ähnlichen Absatzverhält- 
nissen für längere oder kürzere Zeit gebildet, 
beim Schichtderbholz (Beigh.) werden die Preise 
in Anpassung an die Durchschnittserlöse 
des Vorjahrs, bei den Nadelholz= und Buchen- 
scheitern in Gleichstellung mit den letzteren, je 
für die einzelnen Forstbez., event. Oberförsters- 
und Amtmannsbezirke aufgestellt, ähnlich beim 
Reisig und Stockh., Holzwerkvorschr. 1912 § 4 
Z. 1—4. Zur Festsetzung der T. findet Be- 
ratung ders. auf den jährl. Versamml. der Forst- 
verbände (s. Forstorganisation 2) statt, Genehm. 
ders. für das f. Jahr durch die Forftdir. und 
Veröffentlichung in Form der Taxpreis- 
listen für die einzelnen Verbände. Holzabgaben 
gegen Entrichtung des Taxpr., sog. Taxpreis= 
abgaben, in best. Rahmen zulässig: so von 
Kleinnutzhölzern und Nutzreisig an Forst B., von 
Nadelreisstreu an Unter B., die Vieh halten, von 
Brennholz an B. und ev. Geistl., ferner gegen 
Bedarfsanmeldung an Strafanst. und Kanzleien 
Brennh., Stangen und Nutzreisig, von Stammh. 
nur mit Genehm. der Forstdir., Allg. Dienstvorschr. 
 
	        

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