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Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
haller_handwoerterbuch_wuert_1915
Title:
Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.
Subtitle:
In Verbindung mit einer größeren Zahl von Mitarbeitern.
Editor:
Haller, Friedrich
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
J. Heß
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1915
Scope:
940 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (A-Z).
Document type:
Monograph
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Tabakbesteuerung - Typhus.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Homepage
  • Register (A-Z).
  • Aal - Azetylen.
  • Bachforelle - Buttermilch.
  • Carbid - Cholera.
  • Dachpappen - Durchgangsabgaben.
  • Ebenbürtigkeit - Explosionsmotoren.
  • Fabrik - Futterfischfang.
  • Gärtnerei-Betriebe - Gymnasien.
  • Haarzurichtereien - Hypothekentilgungsversicherung.
  • Jäger - Justizministerium.
  • Kabinett - Kurtaxen.
  • Lab - Lungenseuche.
  • Mädchenhandel - Mutung.
  • Nachbarliches - Nutzungsrechte.
  • Obdachlose - Ortsvorsteher.
  • Papiergeld - Prüfungskommision.
  • Quartierleistungsgesetz - Quittungskarten.
  • Rabbiner - Russisch.
  • Saatenstand - Syphilis.
  • Tabakbesteuerung - Typhus.
  • Uebereich - Ursprungszeugnis.
  • Vagabunden - Vorstellungslisten.
  • Wachstuchfabriken - Wutkrankheit.
  • Zahnärzte - Zweite Kammer.
  • Nachtrag.

Full text

786 
und Arbeitskommando. In der an der alten Hardt- 
straße Auingen—Feldstetten 4 km vom Lager ent- 
fernt gelegenen Ludwigshöhe sind weitere Unter- 
bringungsräume für Offiziere, Unteroffiziere und 
Mannschaften der Zielbaukommandos. Auf dem 
Pl. sind außer Schulschießständen Einrichtungen 
für das gefechtsmäßige Schießen getroffen. Näh. 
Beschreibung des OA. Münsingen, herausgeg. 
vom Stat. LA. 1912. ehner. 
Tuberkulose s. übertragbare Krankheiten 9. 
Tuberkulose des Rindviehs. Die T. ist eine 
durch den Tuberkelbazillus, ein schlankes Stäbchen= 
bakterium, hervorgerufene, chronisch verlauf., anst. 
Kr., die durch Bildung von knötchenförmigen, zur 
Verkäsung bzw. Verkalkung neigenden Entzün- 
dungsherden, og. Tuberkeln, charakterisiert ist. Je 
nach)em der Krankheitsprozeß mit der Außenwelt 
in Verbindung tritt oder nicht, d. h. je nachdem 
Tubazillen nach außen ausgeschieden werden 
können, spricht man von einer offenen oder ge- 
schlossenen TForm. Für die Verbreitung der Kr. 
von Tier zu Tier kommt fast ausschl. die off. 
T. in Frage, weshalb auch nur diese TForm und 
zwar die off. Lungen-, Euter-, Gebärmutter= und 
aem T. der Anzeigepflicht und veterinärpoliz. 
Bekämpfung unterliegt, § 10 Abs. 1 Nr. 12 VeG. 
Die hauptsächl. Kr Merkmale der off. Lungen T. 
sind: Rasselgeräusche im Bereich der Lungen, frei- 
williger, anf. kräftiger, später matter, tonloser 
Husten, fortschreitende Störung der Ernährung, 
rauhes Haarkleid und eventuell häufigeres Auf 
blähen. Die klinischen Merkmale der off. EuterT. 
sind im wes. harte, schmerzlose, nicht vermehrt 
warme Knoten im Eutergewebe, Vergrößerung der 
Euterlymphdrüsen und eventuell fortschreitende 
Ernährungstörung. Offene Gebärmutter T. ist 
durch häufiges Rindern („Umrindern“) der betr. 
T., durch schleimig eitrigen Scheidenausfluß, 
Schwellung der inneren Darmbeindrüsen und in 
vorgeschrittenem Stadium außerdem durch harte, 
starre Beschaffenheit der Gebärmutterhörner oder 
Eileiter charakterisiert. Bei off. Darm T. besteht 
in der Haupts. chronischer Durchfall und starke 
Ernährungsstörung. — Die Vorschr. zur Bekämpf- 
ung der Rinder T., § 330—346 M. 11. 7. 12, 
Rabl. 293, unterscheiden zw. einem poliz. TBe- 
kämpfungsverfahren und einem freiw. TTilgungs- 
verfahren. Das poliz. Verf. stützt sich im wes. 
auf die Anzeigepflicht und enthält als Hauptmaß- 
regel die poliz. Anordnung der Tötung und Ent- 
schäd. derj. Rinder, bei denen T. festgestellt oder 
in hohem Grad wahrscheinlich ist. Als festgestellt 
ist die T. dann anzusehen, wenn bei einem verd. 
T. in den Ausscheidungen aus der Lunge, aus dem 
CEuter, aus der Gebärmutter oder aus dem Darm 
Tuberkelbazillen ermittelt werden. Den bezügl. 
Nachweis der Bazillen wird durch eine bakteriol. 
Untersuchung der krankh. Ausscheidungen geführt. 
Im übr. werden zurzeit im poliz. Verf. in W. nur 
guuss T. auf poliz. Anordnung getötet und ent- 
chädigt, bei denen Euter T. festgestellt ist und die 
nachweislich 1 J. lang w. landwirtsch. Betrieben 
angehören. Eine weitere Hauptmaßregel des 
poliz. Verf. ist die Desinfektion der Standplätze 
uff. der sicher oder höchst wahrscheinlich offen 
tuberkul. Rinder. Weitere Schutzmaßr., die im 
  
  
Tuberkulose — Uebergangscheine. 
wes. in der Absonderung der R. und in gew. Ver- 
kehrs= und Autzungsbeschränkungen bestehen, 
werden nur über die Dauer des Ermittlungsverf. 
(bakteriologische Feststellung der Kr.) und dann an- 
geordnet, wenn die T. nicht alsbald nach erfolgter 
Feststellung der T. abgeschlachtet werden. In letzt. 
Fall werden die R. außerdem durch ein Brand- 
zeichen („Ih“) auf der linken Schulter gekenn- 
zeichnet. — Im freiwilligen Teilgungsverf., 
dem jeder Tierbes. seinen Viehbestand auns ließen 
kann, bestehen hins. der Ermittlung der off. tuberk. 
Tiere insofern weitergeh. Maßnahmen als beim 
poliz. Verf., weil hier neben der Anzeige, die der 
Tirbes. beim Auftreten verdächtiger Krankheits- 
ersch. zu erstatten hat, s. Anzeigepflicht, eine jähr- 
lich mind. 1mal stattfindende tierärztl. Durchunter- 
suchung des betr. Viehstands sowie eine hakteriol. 
Unters. von jährlich mind. 3 Proben aus dem Ge- 
samtgemelke der Milchtiere zur Ermittlung etwa 
vorh. tuberk. T. stattfinden. Ist ein tuberk. T. 
ermittelt, so greift bezüglich dieser das pol. Verf. 
Platz. J. G. zu letzterem aber werden im freiw. 
Verf. nicht bloß eutertuberk. T., sondern auch die 
mit off. Lungen-, Gebärmutter= oder Darmtuberk. 
behafteten Rinder getötet und entschädigt. Aus- 
genommen hievon sind T., die innerh. der letzten 
270 T. aus dem Rüusl. eingeführt wurden, § 70 
Nr. 3 VSG. Im übr. kommt bei dem freiw. 
Verf. noch die tuberkelfreie Aufzucht der Kälber 
hinzu. Zu diesem Behuf sind die letzt, von ihrem 
zweiten Lebenstag ab von ihren Müttern abges. 
aufzustellen und nur mit ausreichend erhitzter 
Milch zu ernähren. Vor dem Uebergang zur 
Pflanzenfütterung müssen die Kälber mit Tuber- 
kulin geimpft werden und dürfen nur solche T. zu 
Zuchtzwecken Verwendung finden, bei denen diese 
Impfung ein negatives Ergebnis gezeitigt hat. 
Vgl. im übr. Anh. B zu M. 11. 7. 12, Rabl. 488, 
Min V. 21. 1. 14, Rabl 27. Mittels des freiw. 
Tilgungsverf. ist allmählich eine völlige Sanie- 
rung der Viehbestände zu erwarten. Dies wäre 
um so mehr zu begrüßen, als der jährl. Gesamt- 
schaden der T. für Deutschland auf mind. 40 Mill. 
Mk. berechnet wird. Leonhardt. 
Tüncher s. Maler. 
Turnunterricht. Es gilt das über Tanz- 
unterricht Gesagte, (. d. 
Typhus sf. übertragbare Krankheiten 3. 
ebereich an Fischteichen s. Fischteich. 
Uebergangscheine sind steuerliche Begleitpapiere 
nach Zweck und Einrichtung ähnlich den Begleitsch., 
s. d. Sie finden da Anwendung, wo eine Ware 
nur in einem Teil des Zollgebiets einer bes. Best. 
unterliegt, und dienen dazu, den Ausgang der 
steuer= oder kontrollpflichtigen Waren aus einem 
St Gebiet nachzuweisen und die Ueberg Abgabe oder 
direkte St. beim Eingang solcher Waren in ein 
anderes StGebiet zu sichern. Das hauptsächl. An- 
wendungsgebiet sind: die Bierst., s. Biersteuer, w., 
unter B.; im Gebiet der Branntweinbest., 
nachdem die südd. Staaten auf dessen Sonderbest. 
1887 verzichtet haben, nur noch im Verkehr mit 
Luxemburg, s. Branntweinst. I., sowie zur Kon- 
trollierung der Ein= und Durchfuhr von Waren
	        

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