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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_dr
Title:
Handbuch für das Deutsche Reich auf das Rechnungsjahr 1918.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
handbuch_dr_1918
Title:
Handbuch für das Deutsche Reich auf das Rechnungsjahr 1918.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsstruktur
Volume count:
40
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
Scope:
613 Seiten
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Reichsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Reichskanzlei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
XIV. Reichsbank.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder- Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Schaffung kommunaler Verbände in Deutsch-Südwestafrika.
  • Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. Ausführung der Kaiserlichen Bergverordnung für die afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete mit Ausnahme Deutsch-Südwestafrikas, vom 27. Februar 1906.
  • Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. Ausführung der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika, vom 8. August 1905.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Einwanderung und Einführung nicht einheimischer Eingeborener in das Schutzgebiet Deutsch-Neuguinea.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Öffnung der Reede von Angaur für den Auslandsverkehr.
  • Personalien.
  • Patriotische Gaben.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 145 20 
Mitgliedern die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei den berufsständischen Wahlen sind die- 
jenigen als Ersatzleute gewählt und zum Eintritt berufen, die im Wahlgange des betreffenden 
Berufsstandes die meisten Stimmen nächst den gewählten Mitgliedern erhalten haben. 
Wird die erforderliche Anzahl von Ersatzleuten nicht erreicht, so ist bei den allgemeinen 
Wahlen für sämtliche Ersatzleute, bei den berufsständischen Wahlen für die Ersatzleute des betreffenden 
Berufsstandes eine besondere Wahlhandlung vorzunehmen. Für diese Wahlhandlung bedarf es der 
Innehaltung der für die Hauptwahl vorgesehenen Fristen nicht. · 
§ 30. Die Wahlprotokolle sind von dem Wahlvorstande zu unterzeichnen und von dem 
Gemeindevorsteher aufzubewahren. 
Das Wahlergebnis ist vom Gemeindevorsteher den Gewählten schriftlich mitzuteilen und 
nach erfolgter Annahmeerklärung ungesäumt öffentlich bekanntzumachen. 
§ 31. Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl können von jedem wahlberechtigten 
Gemeindeangehörigen binnen vierzehn Tagen nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses bei dem 
Gemeindevorsteher erhoben werden. 
Bis zur Erledigung etwaiger Einwendungen find die Stimmzettel vom Gemeindevorsteher 
zu verwahren, dann aber zu vernichten. 
§ 32. Über die Gültigkeit der Wahlen beschließt unter Berücksichtigung etwa erhobener 
Einsprüche der Gemeinderat. 
Eine unter wesentlichem Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder unter 
sonstigen wesentlichen Unregelmäßigkeiten zustande gekommene Wahl ist ungültig. 
§& 33. Lehnt ein Gewählter die Wahl begründeterweise ab, oder wird eine Wahl für 
ungültig erklärt, so tritt der zuständige Ersatzmann ein. « 
Im Falle unbegründeter Ablehnung kann der Gemeinderat dem Gewählten für die Dauer 
seines ablehnenden Verhaltens das Doppelte der ihn sonst treffenden Gemeindeleistungen auferlegen. 
§& 34. Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger dürfen 
nicht gleichzeitig dem Gemeinderate angehören. Werden sie gleichzeitig gewählt, so ist der mit der 
höheren Stimmenzahl, sonst der im älteren Besitz der Gemeindeangehörigkeit Befindliche allein zu- 
zulassen. Nötigenfalls entscheidet das Los. 
Eine während der Mi gliedschaft eingetretene Verschwägerung schließt nicht aus. 
§ 35. Der Gemeindevorsteher hat die neu gewählten Gemeinderatsmitglieder einzuführen 
und durch Handschlag an Eidesstatt zu verpflichten. Eine gleiche Verpflichtung tritt bei Ersatzleuten 
ein, wenn sie zum Eintritt berufen werden. ' 
§ 36. Bei fortgesetzt pflichtwidrigem Verhalten des Gemeinderats kann der Gouverneur, 
falls eine voraufgegangene, seitens der Aussichtsbehörde erlassene Verwarnung erfolglos bleibt, die 
Mandate der Gemeinderatsmitglieder durch öffentliche Bekanntmachung und unter Mitteilung an den 
Gemeindevorsteher für erloschen erklären und Neuwahlen anordnen. 
§ 37. Der Gemeindevorsteher wird von den Gemeinderatsmitgliedern gewählt. Die An- 
nahme der Wahl zum Gemeindevorsteher hängt von der freien Entschließung des Gewählten ab. 
Die Gemeindeangehörigkeit ist für die Wahl des Gemeindevorstehers nicht erforderlich. 
§* 38. Die Gemeinderatsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Stellvertreter des 
Gemeindevorstehers. Ortsgesetzlich kann die Wahl mehrerer Stellvertreter vorgeschrieben werden. 
Die Stellvertreter sind berufen, den Gemeindevorsteher auch bei den laufenden Geschäften zu 
unterstützen. 
§* 39. Dem Gemeindevorsteher und den Stellvertretern kann ortsgesetzlich eine andere 
Bezeichnung beigelegt werden. , 
§ 40. Zu einer gültigen Wahl des Gemeindevorstehers und der Stellvertreter ist die 
Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen für den zu Wählenden erforderlich. Wird diese bei 
zweimaliger Abstimmung nicht erreicht, so ist zur engeren Wahl zwischen den beiden Personen zu 
schreiten, auf die beim zweiten Wahlgange die meisten Stimmen gefallen waren. Bei Stimmen- 
gleichheit ist nach § 29 zu verfahren. 
§s41. Die Wahl des Gemeindevorstehers geschieht auf eine Amtsdauer von drei Jahren. 
Bei darauf erfolgender Wiederwahl eines berufsmäßigen Gemeindevorstehers kann die Wahl auf 
Lebenszeit erfolgen. Vor der Wahl ist vom Gemeinderat festzusetzen, ob der Gewählte das Amt als 
Unbesoldetes Ehrenamt oder als besoldetes Gemeindeamt bekleiden soll. Im letzteren Falle ist das 
Wahl des 
Gemeinde- 
vorstehers.
	        

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