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Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band IV Der Preußische Staat. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band IV Der Preußische Staat. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_gesetzgebung
Title:
Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
handbuch_gesetzgebung_reich_preuss_staat
Title:
Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band IV Der Preußische Staat.
Author:
Altmann
Editor:
Grais
Volume count:
4
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1903
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Die obersten Behörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
3. (Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte.) Verordnung, betreffend die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden.
Volume count:
573
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche.
  • Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band IV Der Preußische Staat. (4)
  • Title page
  • short_title_page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Index
  • Bemerkungen.
  • I. Die preußische Verfassung.
  • II. Der Landtag.
  • III. Die obersten Behörden.
  • 1. Einleitung.
  • 2. Verordnung über die veränderte Verfassung aller obersten Staatsbehörden in der preußischen Monarchie. (3)
  • 3. (Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte.) Verordnung, betreffend die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden. (573)
  • 4. (Das Oberverwaltungsgericht.) Gesetz, betreffend die Verfassung der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsgerichtsverfahren - nur Auszug. (328)
  • IV. Die Mittelbehörden.
  • V. Verfahren und Geschäftsgang.
  • Verzeichniß der aufgenommenen Bestimmungen.
  • Sachverzeichniß.

Full text

III. 3. V., betr. die Kompetenzkonflikte 1. Aug. 79. 223 
§. 2. Der Gerichtshof besteht aus elf Mitgliedern, von denen sechs 
dem Oberlandesgericht zu Berlin angehören müssen. Die anderen fünf Mit- 
glieder müssen für den höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt be- 
fähigt sein. Zum Mitgliede kann nur ernannt werden, wer das fünfund- 
dreißigste Lebensjahr vollendet hat. 
Die Mitglieder werden für die Dauer des zur Zeit ihrer Ernennung 
von ihnen bekleideten Amtes oder, falls sie zu dieser Zeit ein Amt nicht be- 
kleiden, auf Lebenszeit ernannt. Eine Enthebung vom Amte kann nur unter 
denselben Voraussetzungen wie bei den Mitgliedern des Reichsgerichts stattfinden. 
Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder werden vom Könige auf den 
Vorschlag des Staatsministeriums ernannt. 
§. 3. Der Gerichtshof entscheidet in der Besetzung von sieben Mitgliedern. 
Die Geschäftsordnung, insbesondere die Befugnisse des Vorsitzenden und 
die Reihenfolge, in welcher die Mitglieder an den einzelnen Sitzungen Theil 
zu nehmen haben, werden durch ein Regulativ geordnet, welches der Gerichtshof 
zu entwerfen und dem Staatsministerium zur Bestätigung einzureichen hat. 
§. 4. Der Gerichtshof entscheidet, wenn die Verwaltungsbehördens) den 
Rechtsweg in einem bei den Gerichten ) anhängigen bürgerlichen Rechtsstreite5) 
für unzulässig erachten und deshalb der Kompetenzkonflikt erhoben wird. 
Der Kompetenzkonflikt kann nicht erhoben werden, wenn die Zulässigkeit 
des Rechtsweges in der Sache durch rechtskräftiges Urtheil des Gerichts fest- 
steht). 
Das Gleiche gilt, wenn ein mit der Revision anfecht— 
bares Urtheil des Gerichts ergangen ist). 
bestehen und nach Maßgabe der Vor- 
schriften im §. 17 Nr. 1—4 einer 
Veränderung ihrer Einrichtung und 
des Verfahrens bedürfen, kann die 
Veränderung, sofern sie nicht bis zum 
Inkrafttreten dieses Gesetzes landes- 
gesetzlich getroffen ist, durch landes- 
herrliche Verordnung eingeführt werden. 
*) Nur preußische, nicht Verwaltungs- 
behörden des Reichs UKompGH. 14. März 
91 (Stölzel Rechtsweg S. 4). 
!) Mit Ausschluß des Reichsgerichts 
Anm. 1. 
*) Privatklagen wegen Beleidigungen 
u. Körperverletzungen (StPO. 8 414) 
bilden keinen bürgerlichen Rechtsstreit 
L#. 9. Okt. 80 (ZBUV. 81 S. 
). 
") Wenn ohne inhaltliche Anfechtung 
des Urtheils nur die Vollstreckung von 
der Verwaltungsbehörde in Anspruch ge- 
nommen wird, ist der KompKonfl. zu- 
lässig UOV. 4. Mai 96 (XXX 441). 
!) G. 22. Mai 02 (GS. 145) § 11. 
— Weiter bestimmt Art. 2: 
Hat in einer Sache der Ge- 
richtshof zur Entscheidung der 
Kompetenzkonflikte auf Grund 
des §. 4 oder des §. 21 der Ver- 
ordnung vom 1. August 1879 den 
Rechtsweg für zulässig erklärt, 
so ist die Zuständigkeit der Ver- 
waltungsgerichteausgeschlossen. 
Durch diese Bestimmung wird auch 
reichsrechtlich die Zuständigkeit der Ge- 
richte ausgeschlossen, da vor diese nach 
GVG. F 13 alle weder den Verwaltungs- 
behörden noch den Verwaltungsgerichten 
vorbehaltenen Angelegenheiten gehören.
	        

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