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Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band IV Der Preußische Staat. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band IV Der Preußische Staat. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_gesetzgebung
Title:
Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
handbuch_gesetzgebung_reich_preuss_staat
Title:
Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band IV Der Preußische Staat.
Author:
Altmann
Editor:
Grais
Volume count:
4
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1903
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Die preußische Verfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
2. Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat.
Volume count:
17
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Appendix

Title:
Anlage E. Vertrag zwischen Preußen und Waldeck, betreffend die Fortführung der Verwaltung der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont durch Preußen. Vom 2. März 1887.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche.
  • Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band IV Der Preußische Staat. (4)
  • Title page
  • short_title_page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Index
  • Bemerkungen.
  • I. Die preußische Verfassung.
  • 1. Einleitung.
  • 2. Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat. (17)
  • Anlage A. Gesetz, betreffend die Errichtung und Erhaltung von Marksteinen Behufs der zur Legung eines trigonometrischen Netzes über die sechs östlichen Provinzen der Monarchie zu bestimmenden trigonometrischen Punkte. Vom 7. Oktober 1865.
  • Anlage B. Gesetz, betreffend die Vereinigung des Königreichs Hannover, des Kurfürstenthums Hessen, des Herzogthums Nassau und der freien Stadt Frankfurt mit der Preußischen Monarchie. Vom 20. September 1866.
  • Anlage C. Gesetz, betreffend die Vereinigung bisher Bayerischer und Großherzoglich Hessischer Gebietstheile mit der Preußischen Monarchie. Vom 24. Dezember 1866.
  • Anlage D. Gesetz, betreffend die Vereinigung der Herzogthümer Holstein und Schleswig mit der Preußischen Monarchie. Vom 24. Dezember 1866.
  • Anlage E. Vertrag zwischen Preußen und Waldeck, betreffend die Fortführung der Verwaltung der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont durch Preußen. Vom 2. März 1887.
  • Anlage F. Allerhöchste Kabinetsordre vom 29. März 1837, betreffend die Anwendung der Preußischen Gesetze in denjenigen Orten, welche bei Genzregulirungen als Gebietstheile der Monarchie anerkannt oder in Folge eines Austausches an dieselbe abgetreten worden sind.
  • Anlage G. Rechtsverhältnisse gesetzlich bevorzugter Staatsangehöriger.
  • Anlage H. Allgemeines Landrecht Theil II Titel 13. Von den Rechten und Pflichten des Staates überhaupt.
  • Anlage J. Allerhöchster Erlaß vom 16. August 1873, betreffen die Abänderung des großen und mittleren Königlichen Titels, wie er durch die Verordnung vom 9. Januar 1817 festgestellt worden, und die Abänderung des durch den Allerhöchsten Erlaß vom 11. Januar 1864 berichtigten großen und mittleren Königlichen Wappens.
  • Anlage K. Königliche Verordnung über die Erscheinung und den Verkauf der neuen Gesetzsammlung. Vom 27. Oktober 1810.
  • Anlage L. Gesetz über den Belagerungszustand. Vom 4. Juni 1851.
  • II. Der Landtag.
  • III. Die obersten Behörden.
  • IV. Die Mittelbehörden.
  • V. Verfahren und Geschäftsgang.
  • Verzeichniß der aufgenommenen Bestimmungen.
  • Sachverzeichniß.

Full text

56 I. 2. Anl. E. Vertr. zwischen Preußen u. Waldeck 2. März 87. 
Anlage E (zu Anmerkung 7). 
Bertrag zwischen Preußen und Waldeckh, betreffend die Fortführung der 
Berwaltung der Fürstenthümer Waldeck und Nyrmont durch Preußen. Rom 
2. März 1887. (G. 177.) 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen und Seine 
Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont, von dem Wunsche geleitet, 
den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont auch fernerhin eine Erleichterung 
der ihnen durch ihre Zugehörigkeit zum Deutschen Reiche auferlegten Lasten 
zu verschaffen, haben beschlossen, zu diesem Behufe an Stelle des am 
31. Dezember 1887 ablaufenden Vertrages vom 24. November 1877 einen 
neuen Vertrag abzuschließen und demgemäß bevollmächtigt u. s. w., welche 
nach Austausch ihrer gut und richtig befundenen Vollmachten sich über nach- 
stehende Artikel geeinigt haben: 
Art. 1. Preußen führt die von ihm übernommene innere Verwaltung 
der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont fort. 
Ausgeschlossen und somit Seiner Durchlaucht dem Fürsten vorbehalten 
bleibt diejenige Verwaltung, welche dem Fürstlichen Konsistorium in seiner 
Eigenschaft als Oberkirchenbehörde zusteht. 
Art. 2. Die Verwaltung wird Namens Seiner Durchlaucht des Fürsten 
in Uebereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen der Fürstenthümer 
geführt. 
Art. 3. Preußen bezieht die gesammten Landeseinnahmen der Fürsten- 
thümer und bestreitet die sämmtlichen Landesausgaben mit Ausschluß der 
Ausgaben für das Konsistorium in dessen Eigenschaft als Oberkirchenbehörde. 
Diese letzteren Ausgaben werden für die Dauer des Vertrages von Seiner 
Durchlaucht dem Fürsten bestritten. 
Art. 4. Seine Majestät der König von Preußen übt bezüglich der 
inneren Verwaltung der Fürstenthümer die volle Staatsgewalt, wie sie Seiner 
Durchlaucht dem Fürsten verfassungsmäßig zusteht. Letzterem bleibt jedoch 
das Begnadigungsrecht in den verfassungsmäßigen und gesetzmäßigen Grenzen, 
sowie das Recht der Zustimmung zu Verfassungsänderungen und Gesetzen, 
insoweit sie nicht die Organisation der Instiz und Verwaltungsbehörden 
(Artikel 6) betreffen, vorbehalten. 
Art. 5. An der Spitze der Verwaltung der Fürstenthümer steht ein 
von Seiner Majestät dem Könige zu ernennender Landesdirektor, welcher die 
verfassungsmäßig der Landesregierung obliegende Verantwortlichkeit übernimmt. 
Art. 6. Preußen ist berechtigt, die Justiz- und Verwaltungsbehörden 
nach eigenem Ermessen anderweitig zu organisiren. Die Befugnisse der Be- 
hörden höherer Instanzen können Preußischen Behörden übertragen werden. 
Art. 7. Die sämmtlichen Staatsbeamten werden von Preußen ernannt 
und leisten Seiner Majestät dem Könige den Diensteid. Sie haben, ein-
	        

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