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Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

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fullscreen: Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_politik
Title:
Handbuch der Politik.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
handbuch_politik_1
Title:
Handbuch der Politik. Erster Band.
Editor:
Laband
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Die Grundlagen der Politik
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin, Leipzig
Publishing house:
Dr. Walther Rothschild
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Politik.
  • Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

Full text

Adolf Tecklenburg, Allgemeine Würdigung der Herrschafisformen. 155 
  
empfangen oder war die weltliche Macht gleich der kirchlichen unmittelbar göttlichen Ursprunges ’ 
Das war das Problem, welches die Geister beschäftigte. Da aber in jedem Falle die Kirche zum 
wenigsten die vorbildliche Stellung hatte, so wurde ihre Organisation zum Muster für den Staat. 
Die Kirche war zu einer einheitlichen Spitze gelangt und so war auch ausser aller Diskussion, dass 
die Staatsform analog der Kirche sein müsse, also monarchisch. Erst als die Lehensmonarchie 
ihrer Auflösung entgegenging, bewirkten die neu auftretenden Mächte, die Landesherren einerseits 
und das zum Selbstbewusstsein erwachende Volk andrerseits, dass man dem Problem der Staats- 
form sich wieder zuwandte. 
d) Die Neuzeit. 
Bluntschli, E Geschichte der Neueren Staatswissenschaft, II. Aufl., 1881. — Treumann, 
die Monarchomachen, 1895 . —.Gierke, Johannes Althusius, 2. Au fl., 1902. — Alfred Schmidt, 
Macchiavelli, 1907. — Hanke, Bodin, bei Gierke, Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechts- 
geschichte, Heft 37, 1894. — Menzel. Wandlungen in der Staatslehre Spinozas, 1898. Ruck, die Leib- 
nitzsche Staatsidee, 1909. — Jellinek in Grünhuts Zeitsohrift XXX 1ff., 419. — Rehm, das. 
417. — Haymann, Rousseaus Sozialpbilosophie, 1898. — Liepmann, Rechtsphilosophie Rousseaus, 
1898. — Redslob, dio Staatstheorien e französischen Nationalversammlung v. 1789, 1902 
Das Aufkommen de: Landeshoheit verursachte, dass für sie Verteidiger entstanden. Mac- 
chiavelli?) schenkt der mittelalterlichen Streitfrage, ob der Monarch seine Gewalt von Gott 
selbst unmittelbar oder durch Vermittlung des Papstes übertragen erhalte, keine Beachtung mehr, 
sondern prüft die Mittel, durch welche der Fürst seine Herrschaft einzurichten und zu behaupten 
vermag, dabei, wo andere Mittel versagen, brutale Gewalt und List nicht verschmähend. Nur in 
einem Fürsten sah er die Möglichkeit gegeben, dem Hader der italienischen Städterepubliken ein 
Ende zu machen und Italien zu einen. Bodin?) war der Theoretiker des französischen Absolu- 
tismus. Die Souveränetät, welche er als dem Staatsbegriff wesentlich hinstellte, war die höchste 
und dauernde Gewalt, die von keiner andern abgeleitet und einheitlich und unteilbar war. Die 
Kennzeichnung des Staates durch den Souveränetätsbegriff war ganz auf den monarchischen Ein- 
heitsstaat zugeschnitten ; so war der französische König der Träger der Souveränität. Die Herrschaft 
des Fürsten war notwendig absolut; die unbeschränkte Gesetzgebungsbefugnis ist nach Bodin die 
‚vraie marque‘ der Souveränetät. Hatten Landstände an der Gesetzgebung Anteil, so sollte ihrer 
Stimme nur die Bedeutung eines Rates zukommen, an welchen der Souverän nicht gebunden war. 
Der Fürst stand selbst über dem Gesetz; nur Verträge als privatrechtlicher Natur binden auch ihn. 
! Dieser Staatsauffassung, die das monarchische Prinzip schroff auf seine Spitze trieb, trat in 
langer Vorbereitung und schliesslich radikalster Entfaltung die andere gegenüber, welche die Rechte 
des Volkes im Staate betonte. Ursprünglich war von Marsilius von Padua‘) nur zu dem Zwecke, 
um die Unabhängigkeit des Kaisers vom Papste darzutun, behauptet worden, dass alle staatlichen 
Rechte in der Gesamtheit des Volkes ruhten; das Volk hatte seine Macht dem Kaiser übertragen. 
Als dann im 16. und 17. J.-H. die Landeshoheit daran war, die letzten Reste germanischer Mitbe- 
teiligung des Volkes an der Staatsleitung, die Landstände, zu beseitigen, da lenkte sich auf diese 
der Blick, und man suchte ihnen durch die Theorie einen Halt zu geben. Die Monarcho- 
machen?) hatten eine grössere Bedeutung, als der ihnen von ihren Gegnern beigelegte Name 
„Monarchentöter‘‘ vermuten lässt. Zwar lehren sie eine Verantwortlichkeit des Monarchen vor 
den Ständen und billigen die Todesstrafe für den Monarchen, der als Tyrann frevelt. Aber diese 
Lehre erscheint nur als Nebensächlichkeit gegenüber dem Gesamtbau ihrer Lehren, der in Althu- 
sius®) seine systematische Vollendung erfuhr. Hatte man die Monarchie bisher in der Weise von 
den ursprünglichen Herrschaftsrechten aller Volksgenossen abgeleitet, dass man einen Vertrag der 
:) Il princeipe, geschrieben vor 1516, gedruckt zuerst 1532 (Rehm, Geschichte 209). 
°) Les six livres de la R&publique, 1577. 
4) Defensor pacis, 1324. 
s) Hotomanus (Francogallia, 1573), Junius Brutus (Vindiciae contra Lyrannos, 1579), Bucha- 
nan (de jure regni apud Scotos, 1579), Mariana (de rege ac regis institutione, 1599) u.a. e. bei Treu- 
mannll ff. 
®) Politica, 1603.
	        

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