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Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

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fullscreen: Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_politik
Title:
Handbuch der Politik.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
handbuch_politik_1
Title:
Handbuch der Politik. Erster Band.
Editor:
Laband
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Die Grundlagen der Politik
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin, Leipzig
Publishing house:
Dr. Walther Rothschild
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Politik.
  • Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

Full text

Paul Schoen, Die formellen Gesetze. 297 
  
gebenden Faktoren über den Gesetzentwurf nicht zustande, so ist die Vorlage gescheitert und sie 
kommt nicht mehr in die weiteren Stadien der Gesetzgebung. Eine Vereinbarung über sie liegt aber 
nur vor, wenn sie in allen Einzelheiten von der Regierung wie von dem Landtage angenommen ist; 
wo das Zweikammersystem besteht, sind übereinstimmende Annahmebeschlüsse beider Kammern 
erforderlich, sofern nicht wie in Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen die Verfassung ein be- 
sonderes Verfahren vorsieht, in dem etwaige zwischen den Kammern gebliebene Differenzen ausge- 
glichen werden können, und dieses mit Erfolg angewandt ist. Die Kammern beschliessen über die 
Gesetzesvorlagen nach einfacher Mehrheit der Stimmen der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden 
Mitglieder. Erschwerende Formen der Beschlussfassung sind gewöhnlich vorgesehen für verfassungs- 
ändernde Gesetze. Über sie kann die Kammer meistens (z. B. in Bayern, Sachsen, Württemberg, 
Baden, Hessen, Sachsen-Weimar) nur mit qualifizierter (zwei Drittel oder drei Viertel) Majorität 
beschliessen ; mehrere Verfassungen (z. B. die bayerische, sächsische, badische, weimarische) verlangen 
überdies noch Anwesenheit einer grösseren Anzahl von Mitgliedern, als sie zur Gültigkeit anderer 
Beschlussfassungen erforderlich ist, und schreiben (wie z.B. die bayerische, sächsiche) ausserdem noch 
eine wiederholte Beschlussfassung vor; am wenigsten ersch wert sind, wenn man von einzelnen Klein- 
staaten absieht, die Verfassungsänderungen in Preussen, wo zu ihnen lediglich zwei Abstimmungen 
in jeder Kammer nötig sind, zwischen denen ein Zeitraum von mindestens 21 Tagen liegen muss. — 
Ist nach dem Vorangehenden eine Vereinbarung der zwei oder drei beteiligten Faktoren über das, 
was als Gesetz erklärt werden soll, zustande gekommen, so ist der Gesetzentwurf weiter in der Form, 
die er nach dieser Vereinbarung hat, an das Organ zu bringen, dem die Sanktion d. h. der Erlass des 
Befehles zusteht, dass die vereinbarten Normen gelten sollen für jeden, den sie angehen. 
c) Die Sanktion ist Ausübung der staatlichen Herrschaftsgewalt. Sie kann daher nur 
zustehen dem Träger der Staatsgewalt, in den deutschen Monarchien dem Landesherrn. Da sie eine 
festgestellte Norm voraussetzt, kann sie immer erst erfolgen, nachdem die Feststellung dieser durch 
alle zu ihr berufenen Faktoren beendet ist, also auch bei von der Regierung ausgehendem Gesetzes- 
vorschlage nie schon mit dessen Vorlage an denLandtag. Der Landesherr steht dem ihm zur Sanktion 
vorgelegten Gesetzentwurfe völlig ungebunden gegenüber. Er hat frei darüber zu entscheiden, ob 
das zwischen ihm und dem Landtage Vereinbarte Gesetz werden soll oder nicht, auch dann, wenn der 
Entwurf von ihm ausgegangen und von dem Landtage unverändert angenommen ist. Er darf aber 
zum Gesetze erheben nur einen verfassungsmässig behandelten Entwurf und hat daher vor Erteilung 
der Sanktion besonders zu prüfen, ob die verfassungsmässige Zustimmung der Kammern vorliegt. 
Eine zeitliche Grenze ist dem Landesherrn für diese Entschliessung nur vereinzelt gezogen, wie in 
Bayern, wo er nach dem Gesetz v. 19. Jan. 1872 Art. 40 die Sanktion spätestens beim Schlusse des 
Landtages im Landtags-Abschiede zu erteilen oder zu verweigern hat; fehlt es an solcher ausdrück- 
lichen Bestimmung, so kann der Landesherr seine Entschliesung beliebig hinausschieben.8) Was die 
Form der Sanktion anlangt, so kommt in Betracht, dass sie eine Regierungshandlung des Landes- 
herrn ist, also einer Gegenzeichnung einesMinisters bedarf und daher schriftlich erklärt werden muss. 
In den deutschen Monarchien erscheint sie nun aber äusserlich überhaupt nicht als ein selbständiger 
Akt, sie fliesst tatsächlich zusammen mit einer anderen dem Landesherrn obliegenden Verrichtung, 
der Ausfertigung des Gesetzes. Indem der Landesherr diese vollzieht, erklärt er gleichzeitig 
seinen Sanktionswillen. In dem Gesetze selbst aber kommt der erklärte Sanktionswille in den das 
Gesetz eröffnenden Worten: „Wir... verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages 
über das Amendierungerecht eingeräumt, bei Staatsbausbaltsetats allerdings nicht mit der gewöhnlichen Wirkung, 
indem diese bei wiederholt abweichender Beschlussfassung der zweiten Kammer doch in der von dieser beschlossenen 
Form für angenommen gelten. 
8) Bestritten! Einzelne Schriftsteller, bes. v. Roenne, Preuss. St.R. I $ 94 $.393, nehmen an, dass die 
Sanktion, auch wo dieses nicht bestimmt ist, spätestens bis zum Beginne der nächsten Sitzungsperiode des Land- 
tages, andere, z.B.G.Meyer St.R.S. 570, Sohulze, Pr. St.R. IL S. 23%, dass sie spätestens bis zum Ende der 
Legislaturperiode erfolgt sein müsse. Allein beide Ansichten, gezeitigt durch politische Erwägungen, entbehren 
einer rechtlichen Grundlage und sind daher von der heute herrschenden Ansicht verworfen. Nähere Naohweisungen 
bei G, Meyer, a, O. S. 66018, 570'%,
	        

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