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Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_politik
Title:
Handbuch der Politik.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
handbuch_politik_1
Title:
Handbuch der Politik. Erster Band.
Editor:
Laband
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Die Grundlagen der Politik
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin, Leipzig
Publishing house:
Dr. Walther Rothschild
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Politik.
  • Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

Full text

314 Fritz Stier-Somlo, Justiz und Verwaltung. 
von Gesetzgebung und Justiz erfolgt aber auch, wie klar ersichtlich, nach einem rein äusserlicher 
Momente, nämlich der Nichtzugehörigkeit zu diesen beiden letzteren Staatsfunktionen. Damit 
ist ein Element der Unsicherheit gegeben, das erst die Beziehung zwischen Verwaltung und 
Justiz zu einem geistigen Problem gestaltet. Denn würde eine reinliche Grenzscheidung zwischen 
ihnen und allen rechtlichen und staatspolitischen Verhältnissen vorhanden und durchführbar 
sein, so wäre eine Einteilungsart der Staatstätigkeiten gewonnen, die systematische und technische 
Bedeutung besässe, nicht aber bis zu den letzten Tiefen staatsrechtlicher Lebensgestaltung hinab- 
reichte. ; 
Dass dem so ist, zeigt die Bedeutung der Zuweisung der staatlichen Funktionen an ver 
schiedene Organe. Nach der französischen Theorie des 18. Jahrhunderts (Montesquieu, 
Rousseau) dürfen jene drei Funktionen nicht in der Hand eines einzelnen Menschen, insbesondere 
des Monarchen sein, da hierdurch naturnotwendig die Tyrannei begründet würde. Wer neben der 
Verwaltung die Rechtspflege und die Gesetzgebung in seiner Person vereinigt, vermag das Recht 
in dem einzelnen Anwendungsfalle nach seinem Willen zu beugen, dies sogar noch mit einem Schein 
der Gerechtigkeit, da eine Berufung auf das Gesetz erfolgt, freilich auf ein solches, dass er stets 
umändern und aufheben kann. So sollen denn die Funktionen der Staatsgewalt nach der kon- 
stitutionellen Theorie geteilt sein: die Gesetzgebung soll dem Volke zustehen, die Gerichtsbarkeit 
unabhängigen Gerichten, lediglich die Verwaltung bleibt in der Hand des Monarchen oder obersten 
Staatschefs. Durchgeführt ist aber in den modernen Kulturstaaten nur das Zweite, die Unab- 
hängigkeit der Gerichte. Dagegen steht die Gesetzgebung nicht allein dem Volke zu, wird vielmehr 
am häufigsten ausgeübt durch das Parlament im Zusammenwirken mit einem anderen Staats- 
organ, insbesondere dem Monarchen. Die Verwaltung ist zwar nominell bei dem Staatshaupt 
verblieben, doch hat seine Machtbefugnis eine erhebliche Einschränkung dadurch erfahren, dass 
die Verwaltungsakte unter der Verantwortlichkeit der Minister vorgenommen werden und dass 
die Freiheit der monarchischen Verwaltungstätigkeit erheblich begrenzt erscheint durch die Or- 
ganisationsgesetze und spezielle Verwaltungsnormen. Denn jene lassen ein Abweichen von ihren 
Vorschriften nicht zu, diese legen der monarchischen Gewalt positive Schranken auf. Auch zeigt 
sich, dass die Idee der Trennung der Gewalten zwar verbunden erschien mit der ihrer Unabhängigkeit 
und Gleichwertigkeit, dass aber hier grundlegende Irrtümer vorliegen. 
Denn Verwaltung und Justiz sind der Gesetzgebung nicht gleichgestellt, ihr vielmehr unter- 
geordnet. Zwar kann und muss die Justiz die Einwirkung einer anderen (iewalt von sich ab- 
wehren, und es sind für sie grundsätzlich nur Rechtsnormen massgebend, aber diese stammen in 
der Hauptsache aus der Gesetzgebung — ein Teil kann allerdings auch aus allgemeinen Rechts- 
grundsätzen entnommen werden. Für die Verwaltung sind sowohl Rechtsyrundsätze wie Zweck- 
mässigkeitsrücksichten massgebend. Hier klingt die Lehre vom Rechtsstast an (siehe unten II). 
Es hält aber auch die Auffassung von der Selbständigkeit und Unbeeinflussbarkeit der Gewalten 
kritischer Prüfung nicht stand. Die schroff durchgeführte Teilung der Gewulten müsste die Einheit 
des Staates vernichten, da sie einzelne Ausflüsse der einheitlichen Staatsgewalt zu selbständigen 
und unabhängigen Mächten erhöbe. Unausbleiblich wäre, dass die Gewalten gegeneinander ar- 
beiteten, sich rieben und zerrieben und somit anarchische Zustände herbeifiihren würden. So müssen 
denn die Funktionen vielfach ineinandergreifen und sich gegenseitig ergänzen. Vom politischen 
Standpunkte gesehen ist sogar die Gesetzgebung von der Rechtsprechung nicht unabhängig. 
Denn sie muss in den Ergebnissen der Rechtsprechung vielfach einen Prüfstein für die Richtigkeit 
und Zweckmässigkeit der Normen schen. In Wirklichkeit haben die Veränderungen der Gesetze 
häufig ihren Ursprung in der Lage, die durch die Judikatur geschaffen worden ist, wenn diese, 
die letzte Folgerung aus den gegebenen Rechtsnormen ziehend, die Fehler des Gesetzes aufdeckt 
oder seine Unzulänglichkeit, Überlebtheit, Einseitigkeit usw. dartut. Dass Rechtsprechung und 
Verwaltung sich von der Gesetzgebung nicht unabhängig fühlen können, liegt in dem Wesen dieser, 
die für die Wirksamkeit der beiden anderen Staatsfunktionen im Rechtsstaat die massgebende 
Grundlage, freilich in einem besonderen Sinne (vergl. unten II), abzugeben hat. Aber noch indem 
besonderen Verstande ist die Verwaltung von der Gesetzgebung untrennber, der hinweist auf die 
Formel der „gesetzmässigen Verwaltung‘, von der alsbald die Rede sein wird. Die Notwendigkeit 
einer Beachtung der Judikatur für die praktische Verwaltung leuchtet ebenfalls ohne weiteres
	        

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