Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_politik
Title:
Handbuch der Politik.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
handbuch_politik_1
Title:
Zweite Auflage. Handbuch der Politik. Erster Band.
Editor:
Berolzheimer, Fritz
Liszt, Franz
Jellinek, Georg
Wach, Adolf
Laband, Paul
Wagner, Adolf
Lamprecht, Karl
Schanz, Georg
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin, Leipzig
Publisher:
Dr. Walther Rothschild
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Scope:
458
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Hauptstück. Politik als Staatskunst und Wissenschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Abschnitt. Staatsform und Politik im Lichte der Geschichte. Von Geh. Hofrat Dr. Karl Lamprecht, LL. D., o. Professor der Geschichte an der Universität Leipzig.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
  • Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Kaiser Wilhelm II.
  • Title page
  • Deutsche Politik -- Fürst v. Bülow, Kanzler des Deutschen Reiches, am 7. 2. 1902.
  • Erstes Buch. Deutsche Politik. Von Bernhard Fürst von Bülow.
  • Zweites Buch. Staat und Verwaltung.
  • Drittes Buch. Die Entwicklung des Rechts.
  • 1. Das bürgerliche Recht. Von Geh. Justizrat Dr. Hellwig.
  • 2. Das Handelsrecht. Von Dr. Hans Trumpler.
  • 3. Das Strafrecht. Von Ministerialdirektor a.D. Dr. Lucas.
  • 4. Der Strafprozeß. Von Oberlandesgerichtspräsident a.D. Dr. Hamm.
  • 5. Völkerrecht. Von Geh. Rat Dr. Freiherr von Stengel.
  • Vorbemerkung.
  • I. Der Begriff des Völkerrechts -- Die völkerrechtliche Gemeinschaft.
  • II. Überblick über die Entwicklung des Völkerrechts vom Wiener Kongreß 1814/15 bis zur Gegenwart.
  • III. Würdigung der Entwicklung des Völkerrechts im letzten Jahrhundert. -- Ausblick in die Zukunft.
  • 6. Internationales Privatrecht. Von Geh. Justizrat Dr. Niemeyer.
  • Viertes Buch. Die deutsche Wehrmacht.
  • Fünftes Buch. Die Kolonien.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Abbildungssammlung

Full text

  
III. Buch. Völkerrecht. 81 
  
gewisse, eine größere Anzahl von Staaten berührende Angelegenheiten durch gemein- 
same Beschlüsse zu regeln. Dazu kamen die vermehrten gegenseitigen Beziehungen 
der Staaten, namentlich auf dem Gebiete des wirtschaftlichen Lebens und die Not- 
wendigkeit, gewisse Angelegenheiten, deren Regelung auf dem Wege des Herkommens 
der Natur der Sache nach ausgeschlossen war, wie z. B. bei den in den Unionen geregelten 
Verhältnissen, durch ausdrückliche Satzung zu regeln, wie sich auch häufig das Bedürf- 
nis ergab, Zweifel in bezug auf die Geltung und die Auslegung gewisser Sätze des Ge- 
wohnheitsrechts, z. B. auf dem Gebiete des Kriegsrechts durch Vereinbarungen zu lösen. 
Das internationale Recht hat eben in dieser Beziehung die gleiche Entwicklung durch- 
gemacht wie das nationale Recht. Solange die Verhältnisse einfach waren, genügte die 
Entstehung der Rechtssätze durch das Herkommen; je verwickelter die zu regelnden Ver- 
hältnisse in den einzelnen Staaten bzw. in der völkerrechtlichen Gemeinschaft wurden, 
um so mehr entstand die Notwendigkeit, Gesetze zu erlassen bzw. rechtssetzende Verein- 
barungen zu treffen. 
Daß die in ziemlichem Umfange eingetretene Ersetzung des völkerrechtlichen Her- 
kommens durch normsetzende Vereinbarungen manche Vorteile hat, läßt sich nicht ver- 
kennen. Gesetztes Recht ist in der Regel Marer und bestimmter als Gewohnheitsrecht, 
die Bildung von Rechtssätzen auf dem Wege des Herkommens ist langsamer als die 
Schaffung von Normen durch ausdrückliche Satzung, auch kann die Weiterentwicklung des 
Rechts leichter durch ausdrückliche Vorschriften in eine bestimmte Richtung geleitet werden, 
als dies bei der Entstehung von Rechtssätzen durch die Gewohnheit möglich ist. Anderer- 
seits sind mit den normsetzenden Vereinbarungen auf dem Gebiete des Völkerrechts ge- 
wisse Nachteile und Gefahren verbunden, die häufig genug nicht gehörig erkannt werden. 
Rechtssetzende Vereinbarungen können nur auf Konferenzen festgestellt werden, 
an denen die Vertreter einer größeren Anzahl von Staaten beteiligt sind. Es liegt nun 
in der Natur der Sache, daß selbst, wenn alle auf einer Konferenz vertretenen Staaten 
über das zu erreichende Ziel einig sind, doch die einzelnen Staaten über die Art und Weise, 
wie das Ziel erreicht werden soll, vielfach auseinandergehen werden. Um etwas zu 
erreichen, werden dann Kompromisse geschlossen, die niemanden befriebigen und häufig 
Anlaß zu Streitigkeiten geben, wie dies z. B. bezüglich einzelner Bestimmungen der 
Kongoakte wie auch einzelner Beschlüsse der beiden Friedenskonferenzen der Fall war. 
Noch bedenkllicher ist, daß derartige Konferenzen nur zu leicht unter dem Einflusse ge- 
wisser zur Zeit herrschenden Strömungen stehen und daß solchen Einflüssen entsprechend 
mitunter recht bedenkliche Beschlüsse gefaßt werden. 
Es traten auch in dieser Beziehung innerhalb der völkerrechtlichen Gemeinschaft 
ganz ähnliche Erscheinungen zutage, wie sie sich in den einzelnen Staaten zeigen. Zum 
Beweise dieser Tatsache braucht nur darauf hingewiesen zu werden, welche Stärke die 
in der französischen Revolution zur Geltung gelangten Ideen der Freiheit und Eleich- 
beit aller Menschen und der Volkssouveränität wie auch die aus diesen Zdeen entsprun- 
genen Forderungen nach Demokratisierung des gesamten Staatslebens, wie sie nament- 
lich in der Einführung des allgemeinen und direkten Wahlrechts und der parlamen- 
tarischen Regierungsweise auch in konstitutionellen Monarchien liegt, erlangt haben. 
22 337
	        

Downloads

Downloads

The text can be downloaded in various formats.

Full record

ALTO TEI Full text
TOC

This page

ALTO TEI Full text

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Hauptregister der Preußischen Gesetzsammlung. 1806-1883. Zweiter Halbband M-Z.
248 / 255
Preußische Geschichte. Erster Band.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.