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Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_politik
Title:
Handbuch der Politik.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
handbuch_politik_1
Title:
Handbuch der Politik. Erster Band.
Editor:
Laband
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Die Grundlagen der Politik
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin, Leipzig
Publishing house:
Dr. Walther Rothschild
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Politik.
  • Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

Full text

80 Eduard Hubrich, Sonveräne, halb- und nichtsouveräne Staaten. 
besondere wenn in dieser Weise den verschiedenen nationalen Sprachen des Staatsvolks für den 
inneren und äusseren Verkehr der Staatsorgane die Gleichberechtigung zugestanden ist.?) 
ID. Da eine Verschiedenheit der Grundordnung für die Beziehung der Staatsgewalt zu den 
Staatsgliedern schliesslich auch insofern möglich ist, als der Staatsgewalt die Eigenschaft der 
Souveränetät zukommen kann oder nicht, lassen sich auch die Staatsformen der „souveränen“ 
und der „nichtsouvreränen‘ Staaten einander gegenüberstellen. 
Die Auffassung des Souveränetätsbegriffs hat geschwankt. Zuerst führte ihn der franzö- 
sische Publizist Bodin i in die allgemeine Staatslehre ein. Von dem französischen König des 16. 
Jahrhunderts, den die französische Rechtssprache als Inhaber einer nach aussen und nach innen 
unabhängig gewordenen Macht souverän nannte, abstrahierend, definierte Bodin den Staat über- 
haupt als un droit gouvernement de plusieurs mesnages et de ce que leur est commun avec puissance 
souveraine (Les six livres de la republique 1576). Bis in die neueste Zeit hat seit Bodin die Ansicht, 
dass Souveränetät, d. h. eine in ihrer Sphäre höchste Gewalt, ein Essentiale des Staatsbegriffs 
sei, ihre Vertreter gehabt. Im Laufe der Entwickelung ist das Wort „Souveränetät‘“ überhaupt 
in folgenden Beziehungen gebraucht worden: 1. Man hat Souveränetät und Staatsgewalt identi- 
fiziert. — 2. Als Staatssouveränetät ist: die Eigenschaft des Staats als Subjekt einer „souveränen“ 
Staatsgewalt bezeichnet worden. — 3. Man hat Souveränetät mit dem Träger der Staatsgewalt 
in Verbindung gebracht und, je nachdem der letztere eine Einzelperson war oder nicht, von Fürsten- 
oder Volks-(National- )Souveränetät gesprochen. 
Gegenüber diesem Sprachgebrauch ist vom juristischen Standpunkt aus die Gleichsetzung 
von Staatsgewalt und Souveränetät schlechthin abzulehnen. Denn nur die Eigenständigkeit der 
Befehlsmacht, nicht das Höchst-Sein derselben ist das entscheidende Charakteristikum der Staats- 
gewalt. Korrekt dagegen erscheint die Verbindung „Staatssouveränetät‘, sofern in einem kon- 
kreten Staat nicht nur Eigenständigkeit, sondern auch das Höchst-Sein "der Staatsgewalt vor- 
liegt, und auch von Fürsten- und Volkssouveränetät lässt sich mit Bezug auf bestimmte Staaten 
reden, sofern daselbst auf Grund von Eigenständigkeit und Höchst-Sein der Staatsgewalt Fürst 
oder Volk Träger einer „souveränen“ Staatsgewalt ist. 
An und für sich kann eine Staatsgewalt. souverän, die höchste in ihrer Sphäre sein, braucht 
es aber nicht. Aus dem Moment des Höchst-Seins folgt jedenfalls zunächst, dass nach innen der 
Staatswille, der souverän sein soll, für alle innerhalb des Staatsgebietes befindlichen Einzelper- 
sonen und Korporationen schlechthin der überlegene, übergeordnete sein und die Freiheit der 
Selbstbestimmung besitzen muss. Wohl gilt mit Bezug auf dies Innenverhältnis auch für die sou- 
veräne Staatsgewalt an sich die Schranke des Rechts, insofern dieses, so lange es nicht rechtsgültig 
geändert ist, von der handelnden Staatsgewalt beobachtet werden muss. Aber diese Beschränkung 
der Souveränetät ist selbstverständlich und widerstreitet nicht deren Begriff, da schliesslich die 
Dauer dieser Beschränkung jeweilig von dem Willen der souveränen Staatsgewalt abhängt und 
?) Nationalstaaten im Reobtssinne sind z. B. Spanien, Italien, Grossbritannien (mit ca. 2 Mill. Kelten in 
Irland, Wales, Schottland) und Frankreich (mit ca. 4, Mill. Italiener, 1 Mill. Bretons und 100 000 Basken). Na- 
tional-gemischte Staaten im Reohtssinne sind die Schweiz (mit Deutsch, Französisch, Italienisch als Staats- 
sprachen, Art. 116 B.V. 29, V. 1874), Belgien (mit verfassungsmässiger Gleichberechtigung von Französisch, VI&- 
misch, Deutsch Art. 23 V. 7. II. 1831) und Österreich (Art. 18 G. 21. XII. 1867: „Alle Volksstämme sind gleich- 
berechtigt und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung seiner Nationalität und Sprache. 
Die Gleiohbereohtigung aller landesübliohen Sprachen in Schule, Amt und öffentlichem Leben wird vom Staat 
anerkannt“). Preussen ist deutscher Nationalstaat im Reohtssinne jedenfalls seit dem Geschäftssprachengesetz 
v. 28. VIII. 1876. Auch für das deutsche Reioh gilt der Reohtscharakter als deutscher Nationalstaat und der 
Rechtsgrundsatz der deutschen Staatssprache sohon als Konsequenz der „Präambel“ der R.V., wonach der 
„ewige Bund“ der deutschen Einzelstaaten „zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volks“ geschlossen ist. 
Hubrioh, Art, „Gesohäftsspraobe‘‘ bei Stengel-Fleischmenn, Wörterbuch. — Das 80g. „Netionalitätsprinzip“ 
dngegen, dessen Inhalt die Forderung ist, dass jede sich als solche fühlende Nation einen Staat zu bilden habe, 
ist lediglich politischer Natur. Es gibt keinen allgemeinen Reolıtssatz — auch nicht des Völkerrechts —. der das 
Recht der Nation an sioh auf eigene stastliohe Existenz gewährleistete,
	        

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