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Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_politik
Title:
Handbuch der Politik.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
handbuch_politik_1
Title:
Handbuch der Politik. Erster Band.
Editor:
Laband
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Die Grundlagen der Politik
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin, Leipzig
Publishing house:
Dr. Walther Rothschild
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Politik.
  • Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

Full text

Eduard Hubrich, Staatenverbindungen und Staatenbündnisse. 83 
  
faktoren beteiligt sind. Auch der Kreis der vergemeinschafteten Zwecke kann enger oder weiter 
gezogen sein. „Staatenbündnis‘ heisst eine Staatengesellschaft, welche politische Zwecke vor- 
übergehend oder dauernd gerade gegenüber bestimmten dritten Staaten gemeinschaftlich ver 
olgen will. 
Der Staat, der Mitglied der Völkergemeinschaft ist, besitzt völkerrechtliche Persönlichkeit, 
ist Völkerrechtssubjekt. Die Staatenverbindungen völkerrechtlicher und staatsrechtlicher Art 
schränken nur die Ausübung der in der völkerrechtlichen Persönlichkeit begriffenen Befugnisse 
ein, lassen jedoch den verbundenen Gliedstaaten das jus der völkerrechtlichen Persönlichkeit. 
Nur hat bei der völkerrechtlichen Staatenverbindung jeder Gliedstaat nach Völkerrecht die recht- 
liche Möglichkeit, in allen entscheidenden Fällen sich einseitig durch Kündigung der Verbindung 
trotz ihrer vereinbarten Dauer zu entschlagen, während die staatsrechtliche Stastenverbindung 
ein unbedingtes Verbleiben in der Verbindung mit sich bringt. Die völkerrechtliche Staaten- 
verbindung ist nur vertragsmässiges Rechtsverhältnis mit grundsätzlicher Gleichstellung der 
Glieder, dagegen ist die staatsrechtliche Staatenverbindung selbst Rechtssubjekt, im Ganzen auch 
selbst Staat und besitzt gegenüber den einzelnen Gliedstaaten eigene völkerrechtliche Persönlich- 
keit. Die Glieder der staatsrechtlichen Staatenverbindung sind selbst nichtsouverän; nur die 
Staatsgewalt, auf deren vorherrschendem Willen die Verbindung eigentlich beruht, ist souverän. 
Die Frage, wie weit die Glieder einer staatsrechtlichen Staatenverbindung in der Ausübung der 
aktiven Befugnisse der völkerrechtlichen Persönlichkeit beschränkt sind, entscheidet sich immer 
nach der Verfassung der Staatenverbindung; die Beschränkung kann so weit gehen, dass gegen- 
über den ausserhalb der Verbindung stehenden Staaten für die Gliedstaaten nur ein nudum jus 
aktiver völkerrechtlicher Persönlichkeit übrig bleibt. 
Im einzelnen sei noch — zusammenfassend — bemerkt: 
1. Zu einer Personslunion kommt es, wenn zufolge inneren monarchischen Ver- 
fassungsrechts zweier Staaten zufällig ein und dasselbe Individuum iu diesen zum Träger der Staats- 
gewalt berufen wird. Die Personalunion ist stasts- und völkerrechtliche communio incidens, welche 
die rechtliche Selbständigkeit und Handlungsfreiheit der unierten Stasten an sich nicht weiter 
berührt und wegfällt, sobald die Thronfolgerechte wiederum auf die Berufung zweier verschiedener 
Individuen gehen. 
2. Reslunion ist diejenige Gemeinschaft des Monarchen in zwei Staaten, welche auf 
ausdrücklich oder stillschweigend abgeschlossenem Staatsvertrag beruht, — neben der Überein- 
stimmung der internen, das nämliche Individuum zum Herrscher berufenden Rechtsordnungen. 
Die Realunion kann vorübergehend sein, insbesondere sich nur auf ein einziges Individuum be- 
schränken, aber auch die Form einer völkertechtlichen Staatenverbindung annehmen, kraft welcher 
dann dauernd immer ein und dasselbe Individuum in den verbundenen Staaten der Herrscher ist. 
Eine derartige Realunion führt dann auch häufig zu einer vertragsmässigen und innerstaatlichen 
Vergemeinschaftung weiterer Organe, 
8. Die Alliance (Schutz- und Trutzbündnis) zwischen zwei oder mehreren Staaten 
kann die Form einer völkerrechtlichen Staatenverbindung annehmen, wenn sie auf die Dauer ab- 
gestellt ist. 
4. Verwaltungsunionen heissen die völkerrechtlichen Staatenverbindungen be- 
hufs gemeinschaftlicher Verfolgung bestimmter Kulturzwecke (z. B. Weltpostverein, Eisenbahn- 
gemeinschaften). 
5. Die völkerrechtliche Staatenverbindung, mag ihr Gegenstand die gemeinschaftliche 
Verfolgung von kulturellen oder von politischen Zwecken sein, kann organisiert sein oder nicht, 
. h. der gemeinschaftlichen Zweckverfolgung können bestimmte gemeinschaftliche Organe dienen 
oder nicht. Doch sind diese Organe niemals Träger einer ursprünglichen Willensmacht gegenüber 
den Gliedstaaten, sondern wurzeln durchaus im Vertragswillen der letzteren und dienen der Ent- 
faltung desselben. 
6*
	        

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