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Handbuch der Politik. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Politik. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_politik
Title:
Handbuch der Politik.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
handbuch_politik_2
Title:
Handbuch der Politik. Zweiter Band.
Editor:
Laband
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin, Leipzig
Publisher:
Dr. Walther Rothschild
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Siebentes Hauptstück. Die politischen Parteien in Deutschland.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
32. Abschnitt. Die Zentrumspartei. Von Justizrat Dr. Carl Bachem, Cöln (Rhein).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Politik.
  • Handbuch der Politik. Zweiter Band. (2)
  • Verlagshinweis
  • Inhaltsverzeichnis. Zweiter Band: Die Aufgaben der Politik.
  • short_title_page
  • Siebentes Hauptstück. Die politischen Parteien in Deutschland.
  • 31. Abschnitt.
  • 32. Abschnitt. Die Zentrumspartei. Von Justizrat Dr. Carl Bachem, Cöln (Rhein).
  • 33. Abschnitt. Nationalliberale. Von Ernst Bassermann, M. d. R., Rechtsaowalt in Mannheim.
  • 34. Abschnitt. Der Linksliberalismus. Von Conrad Haussmann, M. d. R.. Rechtsanwalt in Stuttgart.
  • 35. Abschnitt.
  • 36. Abschnitt. Wirtschaftliche Bünde.
  • Achtes Hauptstück. Die öffentlichen Lasten und Schulden.
  • Neuntes Hauptstück: Allgemeine Wirtschaftsfragen.
  • Zehntes Hauptstück. Der öffentliche Verkehr.
  • Elftes Hauptstück: Handel, Geld und Kredit.
  • Zwölftes Hauptstück: Urproduktion und Gewerbebetriebe,

Full text

Carl Bachem, Die Zentrumspartei. 15 
  
„Windthorst‘‘, Cöln 1911; J. Lespinasse-Fonsegrive, „Windthorst‘“, Paris, Librairie de P.-J. Beduchaud, 1908; 
Mertin Spahn, „Ernst Lieber als Parlamentarier". Gotha 1906. — Sodann Martin Spahn, „Das deutsche Zen- 
trum“, Mainz und München 1906; „Das Zentrum eine konfessionelle Partei ?“, hreg. vom Verband der Windt- 
horstbunde Deutschlands zu Cöln, Elberfeld, Wuppertaler Aktien-Druckerei; „Vierzig Jahre Zentrum‘, Berlin, 
Verlag der Germania 1911. — Manches auch i in: Pfülf, „Bischof von Ketteler“, 3 Bde., Mainz 1899, und Pfülf, 
„Cardinal von Geissel‘‘, 2 Bde., Freiburg 1895. — Berichte über die Tätigkeit ı der Zentrumsfraktion i im Reichs 
von Abg. M. Erzberger unter dem Titel „Die Zentrumspolitik im Reichstag‘‘ von 1897 an, im Verlage der Ger- 
manis, Berlin; ebenso „Die Tätigkeit der Zentrumsfrektion des preussisohen Abgeordnetenhauses“ (von Abg. 
von Savigny) seit 1904, ebenfalls im Verlage der Germania in Berlin. — Roeren, ‚Zentrum und Kölner 
Richtung‘‘, Trier, 1913; Jul. Bachem, ‚‚Das Zentrum es war, ist und bleibt‘‘, , Köln 1913; Karl Bachem, 
„zentrum, kathol. Weltanschauung und allg. polit. Lager‘, Krefeld 1913. 
Die Zentrumspartei ist entstanden zugleich mit der Entstehung des Deutschen Reiches, 
doch ohne dass diese für die Gründung der Partei massgebend gewesen wäre. Vielmehr lag die 
wichtigste, wenn auch keineswegs die einzige Ursache für die Gründung in der damaligen Zu- 
spitzung der kirchenpolitischen Verhältnisse, welche zugleich mit dem Kriege von 1866 eingesetzt 
hatte und auf katholischer Seite eine Bedrohung der verfassungsmässigen Freiheit der katholischen 
Kirche befürchten liess. Die Vorbereitungen für die Gründung begannen nicht unerhebliche Zeit 
vor dem Ausbruch des deutsch-französischen Krieges von 1870. Der erste veröffentlichte Aufruf 
(von Peter Reichensperger, in der Kölnischen Volkszeitung) datiert vom 11. Juni 1870. Das erste 
förmlich veröffentlichte Programm ist das Soester Programm vom 28. Oktober 1870. Den Namen 
Zentrum wählte die neue Partei im Anschluss daran, dass die frühere „Katholische Fraktion“ 
sich in den letzten Jahren ihres Bestehens bereits „Zentrum“ genannt hatte. 
Eine parlamentarische Zentrumsfraktion entstand zuerst im preussischen Abgeordneten- 
hause. Sie wurde gegründet in Berlin am 13. Dezember 1870. Als am 14. Dezember der neuge- 
wählte preussische Landtag zusammentrat, fand er die neue Fraktion fertig konstituiert vor. Ihr 
alsbald festgestelltes Programm lautet: 
„Die Fraktion stellt sich zur besonderen Aufgabe, für Aufrechterhaltung und organische 
Fortentwicklung verfassungsmässigen Rechtes im allgemeinen, und insbesondere für die Freiheit 
und Selbständigkeit der Kirche und ihrer Institutionen einzutreten. 
„Die Mitglieder derselben suchen dieser Aufgabe auf dem Wege freier Verständigung zu 
entsprechen, und soll die Freiheit des einzelnen in bezug auf seine Abstimmung keine Beeinträchti- 
gung erleiden.“ 
Von der neugebildeten Zentrumsfraktion des preussischen Abgeordnetenhauses aus wurde 
die Bildung einer gleichartigen Fraktion im ersten Reichstag des neuerstandenen Deutschen Reiches 
veranlasst. Unter dem 11. Januar 1871 erging von ihr ein dahinzielender Aufruf zu den Reichs- 
tagswahlen, welcher, von August Reichensperger verfasst, bereits alle wesentlichen Forderungen 
des späteren Programms der Zentrumsfraktion des Reichstages enthielt. Die Konstituierung dieser 
Fraktion fand statt am 20. März 1871. Als am 21. März der erste Reichstag des neuen Deutschen 
Reiches eröffnet wurde, fand auch er die neue Fraktion fertig vor. Als ihr Programm nahm diese 
folgende Sätze an: 
„Justitia fundamentum regnorum. 
„Die Zentrumsfraktion des Deutschen Reichstages hat folgende Grundsätze für ihre Tätig- 
keit aufgestellt: 
1. Der Grundcharakter des Reiches als eines Bundesstaates soll gewahrt, demgemäss den 
Bestrebungen, welche auf eine Änderung des föderstiven Charakters der Reichsverfassung 
abzielen, entgegengewirkt und von der Selbstbestimmung und Selbsttätigkeit der ein- 
zelnen Staaten in allen inneren Angelegenheiten nicht mehr geopfert werden, als die Inter- 
essen des Ganzen es unabweislich fordern. 
2. Das moralische und materielle Wohl aller Volksklassen ist nach Kräften zu fördern; für 
die bürgerliche und religiöse Freiheit aller Angehörigen des Reiches ist die verfassungs- 
mässige Feststellung von Garantien zu erstreben und insbesondere das Recht der Religions- 
Gesellschaften gegen Eingriffe der Gesetzgebung zu schützen.
	        

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