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Handbuch der Politik.Dritter Band. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Politik.Dritter Band. (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_politik
Title:
Handbuch der Politik.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
handbuch_politik_3
Title:
Handbuch der Politik.Dritter Band.
Editor:
Laband
Volume count:
3
Place of publication:
Berlin, Leipzig
Publisher:
Dr. Walther Rothschild
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Politik.
  • Handbuch der Politik.Dritter Band. (3)

Full text

Adolf Wach, Reform des Rechtsunterrichts. Vorbildung des Juristenstandes. 147 
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— 
leistet mit der Ausbildung nach traditioneller Schablone. Aber die Kritik derselben kann 
um deswillen nicht schweigen, ebensowenig wie die Erträglichkeit eines Zustandes uns von 
seiner Verbesserung abhalten wird. 
Man darf die Unvollkommenheit unseres Bildungssystems nicht im Stoff suchen. 
Das Arbeitsfeld des Juristen ist die Welt. Er soll das „nihil humanı mihi alienum“ von sich 
sagen. Denn das Recht ergreift alle Lebensverhältnisse. Aber Allwissenheit ist nicht von 
dieser Welt; wer sie erstrebt, ist ein Narr oder bleibt ein Dilettant. So wenig vom Arzt, 
Chemiker, Elektrotechniker oder Bankbeamten juristische Bildung erwartet wird, darf man 
vom Juristen die Kenntnisse jener Berufskreise fordern. Wir lehnen den „Wirklichkeits- 
juristen“ ab, der sich überall Fachkenntnis zuschreibt. Hier hilft der „Sachverständige“, 
wenn auch der Jurist, mag er richten, regieren, fremdes Recht als Anwalt wahren, immer 
bemüht sein soll, mit offenem Auge durchs Leben zu gehen, überall das Leben erfassend. 
So können „Wirklichkeitsstudien“ im wirtschaftlichen, gewerblichen, technischen, künstlerischen 
Leben nicht in den Bereich der juristischen Ausbildung einbezogen werden. Diese hat ein 
doppeltes Ziel, von dem wir uns nichts abmarkten lassen: das verständnisvolle Aneignen 
des Rechts und die Charakterbildung, die Bildung der Persönlichkeit, der das Recht Lebens- 
luft, Rechtsbeugung Verbrechen, das Rechtsgebot der oberste irdische Wille ist. Der Rechts- 
stoff ist das geltende Recht in durch den Lehr- und Lernzweck bestimmter Begrenzung. 
Ueber diesen Punkt wird unten zu sprechen sein. Hier muss betont werden, dass „ver- 
ständnisvolles Aneignen” nicht ein nur gedächtnismässiges bedeutet, denn Kennen ist vom 
Verstehen des (Gesetzes weit entfernt; und das Aneignen, sich zu eigen Machen voll- 
zieht sich nicht nur durch den Intellekt, das lediglich logische Operieren mit dem Gesetz; 
denn Richten ist nicht „Rechnen mit Begriffen“, das Gesetz kein Turngerüst des Verstandes,. 
Das Recht ist Lebensgebot, sein Inhalt das Gute, soweit es sich zur allgemeinen Norm 
eignet, seine Anwendung die Emanation dieses Willens, der Gerechtigkeit, die im Gesetz 
lebt. Daher nennen die Römer die Jurisprudenz die ars boni et aequi, ein Können, das 
seine letzte Wurzel im rechtlichen Empfinden und Wollen hat. Solche verständnisvolle An- 
eienung des Rechts, die zu seiner heilsamen Anwendung und seiner Fortentwicklung be- 
fähigt, macht den Juristen. Sie beibt sein Lebensziel und der für die Aus- und Vorbildung 
massgebende Gedanke — alles andere führt zur Verbildung oder Verkümmerung. Damit 
ist unser juristisches Ausbildungssystem zur Frage gestellt. 
II. 
Der Zustand. 
Die Jurisprudenz ist für uns keine freie Kunst. Sie wird auf staatlichen Lehranstalten 
wissenschaftlich gepflegt und gelehrt, bei den staatlichen Behörden im Vorbereitungsdienst 
erlernt, und auch dann, wenn sie, wie in der Anwaltstätigkeit, nicht Amtsinhalt ist, durch 
öffentliche Prüfungen kontrolliert. Aus solcher offizieller Schulung und Kontrolle gehen 
unsere Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Regierungsbeamte hervor. Durch eine Schluss- 
prüfung wird die Qualifikation zu diesen Berufen erwiesen, m. a. W. festgestellt, dass der 
Novize des Rechts das Mass juristischer Ausbildung erreicht hat, welches ihn zu selbst- 
ständiger Ausübung solcher Funktionen befähigt. — Davon ist auszugehen und dabei hat’s 
zu bleiben. 
Nun zerfällt die Rechtsschulung in den Universitätsunterricht und den Vor- 
bereitungsdienst. Nach Reichsgerichtsverfassungsgesetz $ 2 hat der ersten juristischen 
Prüfung ein mindestens dreijähriges Studium der Reehtswissenschaft vorauszugehen, von dem 
mindestens drei Semester auf einer deutschen Universität verbracht werden müssen. Der 
Landesgesetzgebung steht es frei, die dreijährige Studienzeit zu verlängern. Der dreijährige 
Vorbereitungsdienst findet bei den Gerichten und Rechtsanwälten statt und kann kraft 
Reichsrechts zum Teil bei der Staatsanwaltschaft verwendet werden, wie nach Landesrecht 
die Dienstzeit verlängert und zum Teil, aber nicht über ein Jahr hinaus, in der Verwaltung 
verbracht werden darf. 10*
	        

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