Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Handbuch der Politik.Dritter Band. (3)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Politik.Dritter Band. (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_politik
Title:
Handbuch der Politik.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
handbuch_politik_3
Title:
Handbuch der Politik.Dritter Band.
Editor:
Laband
Volume count:
3
Place of publication:
Berlin, Leipzig
Publisher:
Dr. Walther Rothschild
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Politik.
  • Handbuch der Politik.Dritter Band. (3)

Full text

Fritz Stier- Somlo, Die deutsche Ar beiter versicherung. 33 
sn. 1 EEE BEE. mE u ll emule 
—.- om. 2 PER EEE U -— nn. uuRQ°w.  _ m 0 En. nn — 
gedacht. Besonders Ortskrankenkassen sind für einzelne oder mehrere Gewerbszweige oder Betriebs- 
arten oder allein für Versicherte eines Geschlechts vorgesehen (88 239 bis 244). Die Mindestzahl 
der Mitglieder ist auf 250 festgesetzt. Die Gleichwertigkeit der Leistungen mit denen der mass- 
gebenden Ortskrankenkasse muss gesichert sein, ebenso die dauernde Leistungsfähigkeit und der 
Ausschluss der Gefährdung der allgemeinen Orts- und Landkrankenkasse. 
Die Bestimmungen über die Vereinigung, Ausscheidung, Auflösung und 
Schliessung der Orts-, Land-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, sowie das Verfahren 
sind in teilweiser Anlehnung an bisherige Vorschriften des K.V.G., aber doch mit einem erheblichen 
Einschlag neuer durch die dargelegten Grundprinzipien der äusseren Organisation bedingten Ideen 
geregelt ($$ 264 bis 305). 
4. Von erheblicher politischer Bedeutung ıst dıe Frage derinneren Verfassung der Kran- 
kenkassen. Es hängt dies eng zusammen mit der Frage der Selbstverwaltung. Sıe ıst In reinster 
Form bei den Krankenkassen ausgebildet und trat bei den bisherigen politischen Erörterungen am 
meisten in den Vordergrund. 
Die Gefahr, dass die Halbierung der Stimmen und Beiträge ım Gegensatze zum bisherigen 
Verhältnisse: 2/, bei Arbeitern und 14 bei Arbeitgebern, durchgeführt werde, wie es die Regierungs- 
entwürfe vorschlugen, ıst beseitigt. Was war die Absicht der Vorlage? Warum konnte man von 
einer Gefahr sprechen ? 
Die Absicht des Entwurfes zur R.V.O. war, durch Gleichstellung der Rechte und Pflichten 
zwischen den Arbeitgebern und Versicherten ein paritätisches Verhältnis herzustellen, das aber, bei 
Licht besehen, weder von den Arbeitgebern, deren Beiträge dadurch finanziell erheblich erhöht 
werden, gewünscht, noch auch für ein friedlicheres Funktionieren des Kassenwesens geeignet Ist. 
Die Praxis der Dinge zeigt seit einem Vierteljahrhundert, dass die Arbeitgeber, von den Betriebs- 
krankenkassen abgesehen, keinen allzu dringenden Wunsch zu einer Beteiligung an der Verwaltung 
geäussert haben, sie vielmehr meist als eine lästige Pflicht erachteten. Es haben eben die Arbeitgeber 
instinktiv richtig gehandelt, indem sie die Verwaltung der Kassen denen überliessen, für die sie be- 
stimmt waren, den Arbeitern. Ohne die Leistungen der Arbeiter-, insbesondere Krankenversiche- 
rung würden die Löhne um denjenigen Betrag höher sein, der zur Krankenfürsorge unentbehrlich ist. 
Diesen höheren Lohnbetrag hätten aber selbstverständlich die Arbeiter ohne Mitwirkung des Ar- 
beitgebers zu verwenden. Die Regierung wollte durch die Halbierung der Beiträge und Stimmen 
gleichzeitig ein Mittel finden zur Fernhaltung unberechtigter äusserer Einflüsse. Es ist aber nıcht 
der Beweis erbracht, dass diese parteipolitische Ausnutzung, insbesondere zu Gunsten der Sozıal- 
demokratie, einen derartigen Umfang angenommen hätte, dass man zu einem so radikalen Mittel, 
wie der Halbierung der Beiträge und Stimmen und, wie davon untrennbar, der Bestellung eines 
bureaukratischen Vorsitzenden hätte greifen müssen. Gerade seitdem die Klagen in dieser Richtung 
in die Öffentlichkeit gelangt sind, bemühen sich, wie jeder Sachverständige weiss, die meisten Kassen, 
ıhre Verwaltung rein sachlich im Sinne der sozialpolitischen Gesetze zu führen, und parteipolitischem 
Einfluss keinen Zugang zu gestatten. Ob dıe Bemühungen zu radıkalem Ausschalten der „unbe- 
rechtigten äusseren Einflüsse“ geführt haben, kann man schwer beweisen. Allein wenn, wıe ıch 
annehmen muss, der parteipolitische Missbrauch in den Krankenkassen nur Ausnahme, nicht Regel 
ist, dann darf man nur zu Mitteln greifen, die ihm vorbeugen oder ihn bekämpfen, nicht aber zu 
solchen, die das Selbstverwaltungsrecht auf das äusserste gefährden. Hoffentlich werden die Ver- 
suche, den jetzt durch $ 332 R.V.O. bestätigten Rechtszustand — der Ausschuss besteht zu 1% aus 
Vertretern der Arbeitgeber, zu °/; der Versicherten — zu ändern, nicht immer wieder unternommen 
werden. 
5. Hinsichtlich dr VerwendungderKassenmittelıst der Grundsatz des $ 29 
Abs. 2 K.V.G. ($ 363) wiederholt, dass jene Mittel nur verwendet werden dürfen für dıe satzungs- 
mässigen Leistungen, zur Füllung der Rücklage, für die Deckung der Verwaltungskosten und für 
Massnahmen allgemeiner Art zur Verhütung von Krankheiten der Kassenmitglieder. Neu ıst, dass 
Aufwendungen aus Kassenmitteln zulässig sind für die Teilnahme an Versammlungen, die zur 
Förderung der gesetzlichen Zwecke der Krankenversicherung bestimmt sind ($ 363 Abs. 2). Dass 
Zr
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Large Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.