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Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
handbuch_polizei
Title:
Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
handbuch_polizei_zweiter_band_1905
Title:
Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905.
Author:
Wulffen, Erich
Volume count:
2
Place of publication:
Dresden
Publisher:
Lehmannsche Buchdruckerei und Verlagsbuchhandlung.
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1905
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Die Strafgesetzgebung der Königreiche Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Königreich Sachsen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
25. Verordnung, den Verkehr mit Fahrrädern auf den öffentlichen Wegen betreffend.
Volume count:
25
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.
  • Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten.Zweiter Band. 1905. (2)
  • Title page
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhalt des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. Die Strafgesetzgebung der Königreiche Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg.
  • Vorbemerkung.
  • I. Königreich Preußen.
  • II. Königreich Bayern.
  • III. Königreich Sachsen.
  • 1. Forst- und Feldstrafgesetz. (Stand 24. April 1894.) (1)
  • 2. Gesetz, die Ausübung der Jagd betreffend. (Auszug.) (2)
  • 3. Gesetz, die Schonzeit der jagdbaren Tiere betreffend. (3)
  • 4. Verordnung zu dem Gesetze vom 22. Juli 1876, die Schonzeit der jagdbaren Tiere betreffend. (4)
  • 5. Gesetz über die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern. (Auszug.) (5)
  • 6. Gesetz, Nachträge zu dem Gesetze über die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern vom 15. Oktober 1868 betreffend. (6)
  • 7. Verordnung zu Ausführung von § 15 des Gesetzes vom 15. Oktober 1868, die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern betreffend. (7)
  • 8. Verordnung, die innenbenannten Fischarten betreffend. (8)
  • 9. Gesetz, das Vereins- und Versammlungsrecht betreffend. (9)
  • 10. Verordnung, das Tragen republikanischer Abzeichen usw. betreffend. (10)
  • 11. Verordnung, das Verbot der sogenannten Perkussionsstöcke oder Stockflinten betreffend. (11)
  • 12. Gesetz, die Presse betreffend. (Auszug.) (12)
  • 13. Armeeordnung. (Auszug.) (13)
  • 14. Mandat, den Uebertritt von einer christlichen Konfession zur anderen betreffend. (14)
  • 15. Gesetz, das Volksschulwesen betreffend. (15)
  • 16. Verordnung zu Ausführung des Gesetzes vom 26. April 1873, das Volksschulwesen betreffend. (16)
  • 17. Verordnung, die Abänderung einiger zum Gesetze, das Volksschulwesen betreffend, vom 26. April 1873 getroffenen Ausführungsbestimmungen betreffend. (17)
  • 18. Verordnung, die Annahme und Führung der von auswärtigen Universitäten an Königl. Sächsische Staatsangehörige verliehenen Würden betreffend. (18)
  • 19. Verordnung, die Führung der von ausländischen Universitäten verliehen Würden im Königreiche Sachsen betreffend. (19)
  • 20. Gesetz, die Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier betreffend. (20)
  • 21. Gesetz über die Landestrauer. (21)
  • 22. Gesetz, die Beteiligung an außersächsischen Lotterien betreffend. (22)
  • 23. Gesetz über das Pfandleihgewerbe. (23)
  • 24. Verordnung, den Verkehr auf öffentlichen Wegen betreffend. (Auszug.) (24)
  • 25. Verordnung, den Verkehr mit Fahrrädern auf den öffentlichen Wegen betreffend. (25)
  • 26. Verordnung, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf den öffentlichen Wegen betreffend. (26)
  • 27. Gesetz, das ältere Landesstrafrecht betreffend. (27)
  • 28. Verordnung, die in älteren Verordnungen angedrohten Strafen betreffend. (28)
  • IV. Königreich Württemberg.
  • Dritter Teil. Kriminalistisches Praktikum.
  • Alphabetisches Sachregister zu beiden Bänden des Handbuchs.
  • Anhang zum dritten Teil. Formularbuch.

Full text

Verkehr auf öffentlichen Wegen. — Verkehr mit Fahrrädern. 233 
welcher sich als solcher entweder durch seine Dienstkleidung oder auf andere 
Weise auszuweisen hat, gegen eine ihm auszuhändigende, mit dem Dienststempel 
der zuständigen Wegepolizeibehörde versehene Quittung sofort 10 Ngr. (gleich 
einer Mark) Strafe erlegt. Nur durch den Besitz einer solchen Quittung kann 
der Kontravenient weitere Polizeiuntersuchung von sich abwenden. Diese 
Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf Kontraventionen gegen die 
Vorschrift in § 1 Punkt 10 b, auch nicht auf Kontravenienten, welche bereits 
wiederholt wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung 
Strafe verbüßt oder sich der Uebertretung unter erschwerenden Umständen, 
z. B. unter Verhöhnung der Anordnung der Aussichtsbeamten schuldig 
gemacht haben. 
Verweigert der Kontravenient die sofortige Bezahlung oder greift die 
vorerwähnte Ausnahme Platz, so ist die Sache zur weiteren Feststellung, 
soweit es sich um fiskalische Straßen innerhalb einer Stadt mit revidierter 
Städteordnung handelt, bei dem betreffenden Stadtrate, bez. der etwa sonst 
mit Handhabung der Straßenpolizei im Stadtgebiete betrauten Polizeibehörde, 
in allen übrigen Fällen dagegen bei der betreffenden Amtshauptmannschaft zur 
Anzeige zu bringen (Verordnung vom 26. September 1879, G.V. Bl. S. 362). 
Auch ist in diesem Falle der Aufsichtsbeamte, wenn der Kontravenient 
ihm unbekannt ist und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag, 
berechtigt, zur Pfändung zu schreiten, oder, dafern auch die Herausgabe eines 
Pfandes verweigert wurde, den Kontravenienten anzuhalten und bis zur 
zuständigen Behörde zu begleiten. 
§ 5. Auf Wege und Plätze innerhalb bewohnter Ortschaften leidet 
gegenwärtige Verordnung nur insoweit Anwendung, als die Verhältnisse nicht 
durch besondere örtliche Einrichtungen oder Statuten geregelt sind oder werden. 
25. Verordnung, 
den Verkehr mit Fahrrädern auf den öffeutlichen Wegen betreffend. 
Vom 2. April 1901. 
(GB. Bl. 51.) 
8 1. Bei dem Fahren mit Fahrrädern dürfen, sofern nicht besondere 
Wege für den Fahrradverkehr eingerichtet sind, nur die für Fuhrwerke bestimmten 
Wege benutzt werden.
	        

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