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Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Monograph

Persistent identifier:
handbuch_verfassung_und_verwaltung
Title:
Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.
Place of publication:
Heidelberg Berlin
Publisher:
Springer-Verlag Berlin-Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Das Deutsche Reich.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.
  • Title page
  • Vorwort zur zweiundzwanzigsten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Index
  • Bemerkung.
  • Einleitung.
  • I. Staat und Recht. § 1.
  • II. Wirtschaft.
  • Erstes Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • I. Geschichte. §§ 4 - 6.
  • II. Reichsverfassung.
  • III. Die Reichsbehörden.
  • IV. Die Reichsbeamten.
  • V. Das Reichsland Elsaß-Lothringen.
  • Zweites Kapitel. Der preußische Staat.
  • I. Geschichte.
  • II. Verfassung.
  • III. Die Staatsbehörden und deren Verfahren.
  • IV. Die Staatsbeamten.
  • V. Kommunalverbände.
  • Drittes Kapitel. Auswärtige Angelegenheiten.
  • I. Einleitung. § 85.
  • II. Organe der auswärtigen Verwaltung.
  • III. Schutzgebiete. § 89.
  • Viertes Kapitel. Heer und Kriegsflotte.
  • I. Einleitung. § 90.
  • II. Ergänzung und Zusammensetzung des Heeres.
  • III. Heeresverwaltung.
  • IV. Heereslasten.
  • V. Die Kriegsflotte.
  • Fünftes Kapitel. Finanzen.
  • I. Einleitung. § 120.
  • II. Voranschlags-. Kassen- und Rechnungswesen.
  • III. Staatsvermögen.
  • IV. Staatsschulden.
  • V. Regalien und Gebühren.
  • VI. Steuern.
  • VII. Finanzen des Reichs.
  • Sechs Kapitel. Rechtspflege.
  • I. Einleitung.
  • II. Gerichtsverfassung.
  • III. Bürgerliches Recht.
  • IV. Strafrecht.
  • Siebentes Kapitel. Polizei.
  • I. Begriff und Arten. § 221.
  • II. Polizeiverwaltung.
  • III. Strafpolizei.
  • IV. Sicherheitspolizei.
  • V. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • VI. Gesundheitswesen.
  • VII. Bauwesen.
  • VIII. Armenwesen.
  • Achtes Kapitel. Kulturpflege.
  • I. Kirche und Religionsgesellschaften.
  • II. Unterricht.
  • III. Wissenschaft und Kunst.
  • Neuntes Kapitel. Wirtschaftspflege.
  • I. Geschichte und Gebiete der Staatstätigkeit. § 310.
  • II. Arbeiterfürsorge.
  • III. Kapitalpflege.
  • IV. Bergbau.
  • V. Land- und Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei.
  • VI. Viehzucht, Jagd und Fischerei.
  • VII. Gewerbe.
  • VIII. Handel.
  • IX. Verkehr.
  • Sachverzeichnis.
  • Hinweis auf Abdrucke des Verlages von O. Häring in Berlin.

Full text

Erstes Kapitel. 
Das Deutsche Reich. 
J. Geschichte. 
84. 
1. Der sich durch das gesamte Mittelalter hindurchziehende Kampf 
zwischen Königsgewalt und Landesherrschaft endigte im älteren Deutschen 
Reiche mit dem vollständigen Siege der letzteren.) Während die Kaiser 
ihre Kräfte in äußeren und inneren Kämpfen erfolglos aufrieben, konnte 
die Landesmacht sich ungehindert entfalten. Ihr fortgesetztes Wachstum 
ließ schon in der zweiten Hälfte des Mittelalters die Versuche zu weiterer 
Befestigung der kaiserlichen Macht zurücktreten und die Beherrscher Deutsch- 
lands mehr und mehr auf die Erweiterung der eigenen Hausmacht Be- 
dacht nehmen. Wie ein letztes Aufflackern des Reichsgedankens tritt am 
Ausgange des Mittelalters die Einteilung des Reichs in Kreise zum Zweck 
der Erhaltung des Landfriedens und die Einsetzung des Reichskammer- 
gerichts hervor (1495). Doch auch diese Maßregeln konnten den allgemeinen 
Zersetzungsgang nicht aufhalten, den die mit der Reformation eintretende 
religiöse Spaltung und die dadurch hervorgerufene Einmischung des Aus- 
landes noch wesentlich förderten. 
Der westfälische Friede (1648), der den Fürsten die Bündnisschließung 
mit auswärtigen Mächten zugestand, bezeichnet bereits den vollendeten Sieg 
der Landesgewalt, die in dem aufstrebenden brandenburg-preußischen Staate 
besonders mächtig emporwuchs. Das Reich sank zum bloßen Schattenbilde 
herab. Die Kriege mit Frankreich hat es nicht mehr überlebt. Nachdem im 
Rheinbunde die beteiligten Staaten zu voller Souveränität gelangt waren, 
schwand mit der Niederlegung der Kaiserwürde durch Franz II. auch sein 
letzter Rest (1806). 
§ 5. 
2. Obwohl diese Stürme zahlreiche, bisher reichsunmittelbare Herr- 
schaften hinweggeweht hatten,?) sah sich Deutschland noch immer in eine 
größere Zahl selbständiger Staaten aufgelöst. Ein Zusammenschluß schien 
unerläßlich. Allen Einheitsplänen trat aber alsbald das Streben nach 
ungeschmälerter Aufrechterhaltung der neu erworbenen Souveränität hin- 
dernd in den Weg. Der deutsche Bund, der einen völkerrechtlichen Verein 
1) Den entgegengesetzten Verlauf nahm 
der Kampf in Frankreich, wo die ab- 
solute Monarchie siegend hervorging. Eng- 
land steht in der Mitte zwischen Deutsch- 
land und Frankreich. Der Kampf führte 
hier in der magna charta (1215) zur 
Teilung der Gewalt zwischen König und 
Großen, aus der sich im Laufe der Jahr- 
hunderte die konstitutionelle Monarchie 
herausgebildet hat. 
2) Dies geschah durch Einziehung geist- 
licher Herrschaften (Säkularisierung) oder 
Verwandlung reichsunmittelbarer, welt- 
licher Herrschaften in mittelbare (Mediatisi-
	        

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