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Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Monograph

Persistent identifier:
handbuch_verfassung_und_verwaltung
Title:
Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.
Place of publication:
Heidelberg Berlin
Publisher:
Springer-Verlag Berlin-Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Der preußische Staat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Verfassung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.
  • Title page
  • Vorwort zur zweiundzwanzigsten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Index
  • Bemerkung.
  • Einleitung.
  • I. Staat und Recht. § 1.
  • II. Wirtschaft.
  • Erstes Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • I. Geschichte. §§ 4 - 6.
  • II. Reichsverfassung.
  • III. Die Reichsbehörden.
  • IV. Die Reichsbeamten.
  • V. Das Reichsland Elsaß-Lothringen.
  • Zweites Kapitel. Der preußische Staat.
  • I. Geschichte.
  • II. Verfassung.
  • III. Die Staatsbehörden und deren Verfahren.
  • IV. Die Staatsbeamten.
  • V. Kommunalverbände.
  • Drittes Kapitel. Auswärtige Angelegenheiten.
  • I. Einleitung. § 85.
  • II. Organe der auswärtigen Verwaltung.
  • III. Schutzgebiete. § 89.
  • Viertes Kapitel. Heer und Kriegsflotte.
  • I. Einleitung. § 90.
  • II. Ergänzung und Zusammensetzung des Heeres.
  • III. Heeresverwaltung.
  • IV. Heereslasten.
  • V. Die Kriegsflotte.
  • Fünftes Kapitel. Finanzen.
  • I. Einleitung. § 120.
  • II. Voranschlags-. Kassen- und Rechnungswesen.
  • III. Staatsvermögen.
  • IV. Staatsschulden.
  • V. Regalien und Gebühren.
  • VI. Steuern.
  • VII. Finanzen des Reichs.
  • Sechs Kapitel. Rechtspflege.
  • I. Einleitung.
  • II. Gerichtsverfassung.
  • III. Bürgerliches Recht.
  • IV. Strafrecht.
  • Siebentes Kapitel. Polizei.
  • I. Begriff und Arten. § 221.
  • II. Polizeiverwaltung.
  • III. Strafpolizei.
  • IV. Sicherheitspolizei.
  • V. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • VI. Gesundheitswesen.
  • VII. Bauwesen.
  • VIII. Armenwesen.
  • Achtes Kapitel. Kulturpflege.
  • I. Kirche und Religionsgesellschaften.
  • II. Unterricht.
  • III. Wissenschaft und Kunst.
  • Neuntes Kapitel. Wirtschaftspflege.
  • I. Geschichte und Gebiete der Staatstätigkeit. § 310.
  • II. Arbeiterfürsorge.
  • III. Kapitalpflege.
  • IV. Bergbau.
  • V. Land- und Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei.
  • VI. Viehzucht, Jagd und Fischerei.
  • VII. Gewerbe.
  • VIII. Handel.
  • IX. Verkehr.
  • Sachverzeichnis.
  • Hinweis auf Abdrucke des Verlages von O. Häring in Berlin.

Full text

52 Der preußische Staat; Verfassung. § 32. 
zuhalten, die Revolution sie zu überstürzen gesucht; immer war es Preußens 
eigene Kraft, die diese Schwierigkeiten überwunden und das Staastsschiff 
wieder in das richtige Fahrwasser eines ruhigen Fortschritts hineingeleitet 
hat. Und diese Kraft haben selbst die schwersten Schicksalsschläge nicht 
dauernd zu erschüttern vermocht. Oft, wo sie zu erlahmen begann, wo 
die preußische Überlieferung fast schon vergessen schien, hat sie sich wieder zu 
erneuter Arbeit emporgerafft und vor allem Preußen auch da nicht verlassen, 
wo es an die Erfüllung seines deutschen Berufes herantreten sollte. Zahl- 
reiche neue Aufgaben sind seitdem für unser Staatswesen entstanden. In 
fast überstürzender Hast wuchsen neue Bildungen hervor, oft über das 
eigentliche Ziel hinausschießend. Gleichzeitig wurde durch schwindelhafte 
Erwerbsverhältnisse der Sinn für ernste Arbeit aus seiner Bahn gelenkt 
und dann durch soziale Irrlehren, durch religiöse Zerwürfnisse und zeit- 
weilige Notstände die ordnende Tätigkeit gelähmt. 
In solchen Augenblicken vermag der Rückblick auf unsere geschichtliche 
Entwickelung uns zugleich Trost und Belehrung zu gewähren. Er zeigt 
uns, daß Preußen mit noch geringeren Mitteln bereits weit größere 
Schwierigkeiten überwinden konnte, und er lehrt uns, auf welchem Wege 
sie überwunden sind. Möchte deshalb niemals vergessen werden, was 
Preußen in allen seinen Wechselfällen hochgehalten, und was es groß 
zemacht hat. 
II. Verfassung. 
1. Uberstcht. 
§ 32. 
Die preußische Verfassungsurkundet) regelt die Form des 
fnPreußischen Staates und stellt daneben für einzelne Verwaltungszweige 
ine Reihe leitender Grundsätze auf, die sie unter dem nicht ganz zutreffen- 
en Titel „Rechte der Preußen“ zusammenfaßt. Beide Teile sind nach 
zweck und Bedeutung wesentlich voneinander verschieden. 
Der erstere Teil hat Preußen endgiltig in die Reihe der konstitutio- 
ellen Staaten eingeführt. Er umfaßt die Vorschriften über Zusammen- 
bcgtzung und Regierung des Staates und stellt die Verfassung in der engeren 
nd eigentlichen Bedeutung des Wortes fest. Dieser hier in Betracht 
emmmende Teil betrifft das Staatsgebiet (Nr. 2), die Staatsangehörigkeit 
Nr. 3), die Gesetzgebung (Nr. 4), den König (Nr. 5) und den Land- 
ig (Nr. 6). 
Dem andern Teile fehlt diese selbständige Bedeutung. Seine Be- 
immungen gelangen erst in der Einzelgesetzgebung zu praktischer Be- 
1) Verfassungsurunde 31. Jan.129, ferner mit allen anschließenden Vor- 
(G. 17). Bearb. Arndt. (7 Aufl. schriften vom Verfasser (Berl. 03). 
erl. 11) u. Anschütz 2 Bde. (1. Bd. Berl.
	        

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