Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
heilfron_oeffentliches_recht
Title:
Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs.
Author:
Heilfron, Eduard
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
heilfron_lehrbuch_1_teil
Title:
Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Heilfron, Eduard
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
J. Bensheimer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Erste und zweite Auflage der Neubearbeitung.
Scope:
778 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Allgemeines Staatsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Begriff des Staates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 6. Das Wesen des Staates (Theorien über die Staatsnatur).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs.
  • Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Literaturübersicht.
  • Sonstige Nachträge.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Allgemeines Staatsrecht.
  • Erster Abschnitt. Begriff des Staates.
  • § 2. Der Staatsbegriff. Allgemeines.
  • § 3. Das Staatsvolk.
  • § 4. Das Staatsgebiet.
  • § 5. Die Staatsgewalt.
  • § 6. Das Wesen des Staates (Theorien über die Staatsnatur).
  • § 7. Die Rechtfertigung des Staates (Theorien über den Rechtsgrund des Staates.
  • § 8. Der Zweck des Staates (Theorien über den Staatszweck; Staatsteleologie).
  • § 9. Entstehung und Untergang der Staaten.
  • Zweiter Abschnitt. Die Staatsformen.
  • Dritter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Zweites Buch. Das Staats- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reichs.
  • Drittes Buch. Das Staats- und Verwaltungsrecht des Preußischen Staates.
  • Anhang.
  • Nachweisung der besprochenen Artikel der RV. und der PrVU.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

42 § 6. Das Wesen des Staates. 
das Herrscherrecht erstreckte. Man folgerte daraus das un- 
beschränkte Verfügungsrecht des Herrschers über Land und 
Leute wie das eines Eigentümers über seine Sache. In 
neuerer Zeit hat v. Seydel in seiner Herrschaftstheorie 
(S. 37) dieser Anschauung eine neue Begründung gegeben. 
— Der Fehler der Objekttheorie liegt vor allem darin, daß 
sie die drei anerkannten Elemente jedes Staatswesens: Gebiet, 
Volk, Staatsgewalt auseinanderreißt und die beiden ersten der 
letzteren gegenüberstellt. 
2. Der Staat ist ein Rechtsverhältnis 
(Verhältnistheorie). 
Die diese Theorie verteidigenden Schriftsteller (Loe- 
ning, Hänel, Binding) fassen den Staat auf als Rechts- 
verhältnis zwischen dem Herrscher und den Beherrschten. 
Der Staat sei eine Summe von neben und nach einander 
bestehenden rechtlich geordneten Herrschafts= und Unter- 
ordnungsverhältnissen. 
Diese Konstruktion erklärt weder die zweifellos bestehende 
Einheit des Staates, noch die Bildung des Staatswillens, noch 
die Möglichkeit, mit anderen Staaten in Rechtsbeziehungen zu 
treten; denn Rechtsverhältnisse können unter einander kein Rechts- 
verhältnis begründen. Sie erklärt ferner nicht, wie dieses 
Rechtsverhältnis entstehen soll. Denn ein solches setzt logischer- 
weise eine rechtliche Grundlage voraus; diese könnte aber erst 
durch den Staat geschaffen werden. 
. 3. Der Staat ist ein Rechtssubjekt (Per- 
sönlichkeitstheorie). 
a. Für die rechtliche Behandlung des Staates allein 
brauchbar ist die schon im Altertum verteidigte, aber erst 
von den Naturrechtlern (Hugo Grotius, Hobbes, Locke, 
Pufendorf) ausgebildete Anschauung, daß der Staat eine 
Person, eine juristische Person ist, die gleich den 
natürlichen Personen mit Rechts= und Handlungsfähigkeit 
ausgestattet ist. So erklärt sich das Erscheinen des Staats 
als eines von der Summe der Volksgenossen streng unter- 
schiedenen, über ihnen stehenden Rechtsträgers in 
staatlicher, völkerrechtlicher und privatrechtlicher Be- 
ziehung. Als Rechtssubjekt des öffentlichen Rechts be- 
zeichnet man ihn als Träger der Staatshoheits- 
rechte, in privatrechtlicher Beziehung als Fiskus (fis- 
cus, Korb -kaiserliche Kasse). So erklärt sich ferner die 
Bildung und Betätigung des Staatswillens durch 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment