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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Multivolume work

Persistent identifier:
heilfron_oeffentliches_recht
Title:
Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs.
Author:
Heilfron, Eduard
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
heilfron_lehrbuch_1_teil
Title:
Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Heilfron, Eduard
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
J. Bensheimer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Erste und zweite Auflage der Neubearbeitung.
Scope:
778 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Allgemeines Staatsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Begriff des Staates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 8. Der Zweck des Staates (Theorien über den Staatszweck; Staatsteleologie).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Full text

Fortsetzung. 
Besondere 
Bestimmung. 
Angabe der 
Rechtsmittel. 
Zulässigkeit 
der 
Rechtsmittel. 
(108 ) 
6# 65. Wenn an einem Orte, wo sich keine Garnison und auch sonst keine Militärbehörde 
befindet, eine der Militärgerichtsbarkeit unterworfene Person von einer Civilbehörde unter Um— 
ständen verhaftet worden ist, welche ein schleuniges Verhör des Verhafteten, z. B. zu Ent— 
deckung von Theiluehmern am Verbrechen, nöthig machen, so ist diese Vernehmung sofort nach 
der Verhaftung zu bewirken. 
Die Civilbehörde hat jede bei ihr zur Haft gebrachte Militärperson, soweit sie nach den 
Bestimmungen des Gesetzes, die Militärgerichtsverfassung betreffend, nicht selbst besugt ist, 
eine solche Person zur Untersuchung und Bestrafung zu ziehen, ungesäumt der Militärbehörde 
zur Verfügung zu stellen. 
Befindet sich Garnison oder sonst eine Commandostelle im Orte, so ist der Verhaftete an 
den Garnisoncommandanten, beziehendlich die im Orte befindliche Commandostelle abzuliefern. 
Ist weder das Eine, noch das Andere der Fall, so hängt es von dem Ermessen der Civilbehörde 
ab, ob sie den Verhafteten an die nächste Garnison abliefern lassen oder auf dessen Abholung 
bei deren Commandanten, welche von diesem nicht verweigert werden darf, antragen will. 
Zur Entlassung einer solchergestalt bei ihr in Haft gebrachten Militärperson ist die Civil- 
behörde, ausgenommen in dem Falle, wenn sich die Unschuld des Verhafteten alsbald ergeben 
sollte, nicht befugt, vielmehr steht die Entschließung darüber lediglich dem zuständigen Unter- 
suchungsgerichte zu. 
66. Auch jeder Privatmann ist befugt, einen auf der That oder auf der Flucht be- 
troffenen Verbrecher anzuhalten, zu entwaffnen, ihm die Werkzeuge des Verbrechens, sowie das 
durch das Verbrechen erlangte Gut abzunehmen und ihn festzuhalten. Im Falle der Fest- 
nehmung ist jedoch dafür Sorge zu tragen, daß der Verbrecher ungesäumt der Behörde über- 
liefert werde. 
Sechstes Capitel. 
Von den Nechtsmitteln. 
& 67. Als Rechtsmittel gegen militärgerichtliche Entscheidungen sind gestattet: 
1) die Berufung, welche dem Angeschuldigten und dem Privatankläger, 
2) der Revisionsantrag, welcher dem Commandanten, 
3) die Beschwerde, welche sowohl den unter 1 und 2, als auch den in § 78 bezeichneten 
sonstigen Betheiligten zusteht. 
& 68. Die Bernfung und der Revisionsantrag sind nur in den ausdrücklich bestimmten 
Fällen zulässig. 
Die Beschwerde kann gegen Erkenntnisse und gegen solche Entscheidungen, gegen welche 
eines der vorstehend genannten Rechtsmittel nachgelassen ist, nicht eingewendet werden. 
Gegen Entscheidungen, welche in diesem Gesetze ausdrücklich in das Ermessen dessen ge- 
stellt sind, dem das Gesetz sie zugewiesen hat, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
	        

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