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Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

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Bibliographic data

fullscreen: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

Monograph

Persistent identifier:
heinemann_bestimm_preuss_gesetzgebung_1909
Title:
Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.
Author:
Heinemann, D.
Place of publication:
Potsdam
Publisher:
A. Stein's Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
preussen
Publication year:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Abschnitt. Zahlung der Besoldung und Gewährung der Gnadengebührnisse vom Diensteinkommen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Zahlung der Beamtenbesoldung und des Gnadenvierteljahrs.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Anmerkungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.
  • Title page
  • Inhalts-Uebersicht zum Anhang.
  • Abschnitt I. Anstellung, Vereidigung, Amtsverschwiegenheit, allgemeine Rechte und Pflichten der Beamten, Uniformen usw.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Vereidigung.
  • 3. Amtsverschwiegenheit der öffentlichen Beamten.
  • 4. Maßnahmen gegen das Schuldenmachen der Beamten.
  • 5. Allgemeine Rechte und Pflichte der Staatsbeamten.
  • 6. Haftung der Beamten.
  • 7. Gemeingültige Merkmale für die Eigenschaft als Staatsbeamter.
  • 8. Uniformen.
  • Abschnitt II. Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern.
  • 1. Auszug aus dem Gesetze über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres u.s.w. vom 31. Mai 1906.
  • 2. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden, vom 8. Juli 1907, nebst Anlage über diese Grundsätze.
  • Erläuterungen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • III. Abschnitt. Zahlung der Besoldung und Gewährung der Gnadengebührnisse vom Diensteinkommen.
  • 1. Zahlung der Beamtenbesoldung und des Gnadenvierteljahrs.
  • Anmerkungen.
  • 2. Zahlung der den suspendierten Beamten zustehenden Gehaltshälfte.
  • 3. Diensteinkommen der zu länger als vierwöchiger Freiheitsstrafe verurteilten Beamten.
  • 4. Verwendbarkeit von verfügbarem Stelleneinkommen an Besoldungs- und Mietentschädigung zu Stellvertretungskosten.
  • 5. Termin für die Zahlung der Dienstbezüge.
  • 6. Portofreie Auszahlung der Gehälter an Beamte, an deren Wohnsitze sich eine Königliche Kasse nicht befindet.
  • Abschnitt IV. Wohnungsgeldzuschüsse.
  • 1. Gesetz, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten. (1)
  • 2. Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten vom 12. Mai 1873. (2)
  • Anmerkungen.
  • Abschnitt V. Besoldungsordnung, Gehaltsvorschriften und Bestimmungen über die Anrechnung von Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter.
  • I. Besoldungsordnung.
  • II. Gehaltsvorschriften.
  • III. Anrechnung der Militärdienstzeit auf das Dienstalter der Zivilbeamten.
  • Abschnitt VI. Militärverhältnisse der Zivilbeamten.
  • 1. Zurückstellung unabkömmlicher Beamten.
  • 2. Besoldungsverhältnisse etc. der zum Militärdienst eingezogenen Beamten.
  • 3. Gewährung des Diensteinkommens bei Friedensübungen.
  • 4. Anrechnung der Zeit der militärischen Dienstleistung auf den Vorbereitungsdienst der höheren Beamten.
  • 5. Bereiterklärung von Beamten zu militärischen Uebungen etc.
  • Abschnitt VII. Tagegelder und Reisekostenvergütungen.
  • A. Gesetz vom 21. Juni 1897, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten.
  • B. Ausführungsbestimmungen.
  • Abschnitt VIII. Umzugskostenentschädigungen.
  • A. Gesetz, betreffend die Umzugskosten der Staatsbeamten, vom 24. Februar 1877.
  • B. Ausführungsbestimmungen etc.
  • Abschnitt IX. Dienstwohnungen der Staatsbeamten.
  • I. Regulativ über die Dienstwohnungen der Staatsbeamten vom 26. Juli 1880.
  • II. Ausführungs-Verfügungen zu dem Regulativ.
  • Abschnitt X. Disziplinarvorschriften und Bestimmungen über die Wartegelder der Staatsbeamten.
  • I. Teil. Disziplinarvorschriften.
  • II. Teil. Wartegelder der Staatsbeamten.
  • Abschnitt XI. Vermögensrechtliche Ansprüche der Staatsbeamten aus ihrem Dienstverhältnis.
  • Abschnitt XII. Urlaub und Stellvertretung.
  • Abschnitt XIII. Nebenämter etc.
  • Abschnitt XIV. Eheschließung der Beamten.
  • Abschnitt XV. Pensionswesen, Hinterbliebenen-Fürsorge und Erziehungsbeihilfen.
  • I. Pensionswesen der Staatsbeamten.
  • II. Hinterbliebenen-Fürsorge.
  • III. Gemeinsame Bestimmungen zur Ausführung der Pensions- und Hinterbliebenenversorgungs-Gesetze etc.
  • Abschnitt XVI. Besteuerung und Beschlagnahme des Diensteinkommens der Staatsbeamten etc.
  • A. Besteuerung.
  • B. Pfändung des Diensteinkommens etc.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • I. Zum Abschnitt I.
  • II. Zum Abschnitt II.
  • III. Zum Abschnitt III.
  • IV. Zum Abschnitt III.
  • V. Zum Abschnitt V.
  • VI. Zum Abschnitt V.
  • VII. Zum Abschnitt V.
  • VIII. Zum Abschnitt V.
  • IX. Zum Abschnitt V.
  • X. Zum Abschnitt VII.
  • XI. Zum Abschnitt VII.
  • XII. Zum Abschnitt VIII.
  • XIII. Zum Abschnitt X.
  • XIV. Zum Abschnitt XIII.
  • XV. Zum Abschnitt XV.
  • XVI. Zum Abschnitt XV.
  • XVII. Zum Abschnitt XV.
  • XVIII. Zum Abschnitt XV.
  • XIX. Zum Abschnitt XV. Individualversicherung und Pensionswesen.
  • Empfehlenswerte Bücher.

Full text

44 Abschnitt III. Zahlung der Besoldungen 2c. 
geordneten die nachgeordneten Kassen mit weiterer Anweisung versehen unter Hinweis auf 
die unter IV gegebenen Erläuterungen zu § 1 und 2 Absatz 1 des Gesetzes. 
Tc) Auszug aus der Allg. Verf. des Min. für Landwirtschaft 2c., betr. Zahlung 
der Dienstaufwands-Entschädigung während des Gnadenquartals, v. 17. Juni 1903 
— III 6875 — (Jahrb. d. preuß. Forst= u. Jagdgesetzgeb. 2c. 1903 S. 191). 
Für die Entscheidung der Frage, ob und inwieweit bei Todesfällen von Repvier= 
förstern und Förstern die Dienstaufwands-Entschädigung an die Hinterbliebenen des Ver- 
storbenen, oder an den dienstlichen Vertreter desselben zu zahlen ist, ist die Bestimmung zu 
Nr. 7 des Runderlasses vom 6. Mai 1881 (III 4726)“) maßgebend. — In solchen Fällen, in 
denen dem mit der Wahrnehmung des Dienstes während des Gnadenquartals beauftragten 
Beamten aus diesem Anlasse nachweisbar besondere Unkosten entstehen und eine Einigung 
zwischen den Hinterbliebenen und dem Stellvertreter nicht erzielt sein sollte, hat die 
Königliche Regierung darüber Entscheidung zu treffen, welche Kosten für dienstliche Auf- 
wendungen dem Stellvertreter aus der Dienstaufwands-Entschädigung zu erstatten sind — 
Für den Sterbemonat ist die Dienstaufwands-Entschädigung in allen Fällen den Hinter- 
bliebenen zu belassen, oder, falls die Zahlung noch nicht stattgefunden hat, zu zahlen. — 
Bei Vertretungen in Krankheitsfällen finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäße 
nwendung. 
Anmerkungen. 
1. Diensteinkommen. 
Unter Besoldung wird nach feststehender Rechtsauffassung die Entschädigung ver- 
standen, die der Staat dem Beamten dafür gewährt, dabß er seine ganze Arbeitskraft in den 
Staatsdienst stellt. Auf die einmal verliehene Besoldung haben die Beamten einen, nötigen- 
falls auch im Rechtswege verfolgbaren Anspruch (Ges. vom 24. Mai 1861, G. S. S. 241). 
Diese landesgesetzliche (durch Verordnung vom 16. Septbr. 1867, G. S. S. 1515, über die 
Grenzen des ursprünglichen Geltungsgebietes hinaus in Kraft gesetzte) Vorschrift ist nach 
Art. 80 des Einf. Ges. zum B. G. B. von den Bestimmungen des B. G. B. unberührt geblieben. 
Dazu bestimmt noch 819 G. V. G., daß wegen der vermögensrechtlichen Ansprüche der Richter 
aus ihrem Dienstverhältnisse, insbesondere auf Gehalt, Wartegeld oder Ruhegebalt, der Rechts- 
weg nicht ausgeschlossen werden darf. 
Unter besonderen Umständen kann jedoch dem Beamten sein Diensteinkommen ganz 
oder teilweise vorenthalten werden, z. B. bei Beurlaubungen, bei widerrechtlichem Fern- 
bleiben vom Amte, in Fällen vorläufiger Amtsenthebung usw. (vgl. 88 51, 52 des Einf. Ges.). 
Grundsätzlich steht dem Beamten der Anspruch auf das Diensteinkommen nur für 
seine Person zu, so dab es der Regel nach weder abgetreten noch verpfändet werden darf. 
Die dies anordenenden landesrechtlichen Vorschriften (vgl. insbes. 8 163 des Anh. zur Allg. 
Ger. Ordn. und Allerh. Erl. vom 23. Mai 1826, G. S. S. 54) sind nach Art. 81 Einf. Ges. zum 
B. G. B. durch das letztere ebenfalls nicht berührt worden. 
Für den Fall der Pfändung des Diensteinkommens im Wege der gerichtlichen Zwangs- 
Vollstreckung s. 5 811 Nr. 8, 88 832, 833, S 850 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 etc. Ziv. Pr. Ordn. 
Ein Aufrechnungsrecht gegen das Diensteinkommen des Beamten wegen vermögens- 
rechtlicher Ansprüche des Staates an den Beamten ist in den Grenzen des § 394 Be G. B. 
(§ 850 Nr. 8 Ziv. Pr. Ordnu.) zulässig. Dieses Aufrechnungsrecht wird indes regelmäbig nur 
dann ausgeübt, wenn der Anspruch an den Beamten zweifellos feststeht, wie z. B. bei Rück- 
forderung überhobenen Gehalts, zur Wiedererlangung zuviel gezahlter Tagegelder, Reise- 
kosten usw., dagegen nicht bei Ersatzansprüchen der Staatskasse gegen Beamte aus der Ver- 
letzung ihrer Amtspflichten, solange nicht der Anspruch von dem Beamten anerkannt oder 
durch vollstreckbare gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist. Wegen der Frage, ob 
neben diesem Aufrechnungsrechte und bezw. über dieses hinaus das Zurückbehaltungsrecht 
gemäß § 273 B. G. B. än dem Diensteinkommen der Beamten ausgeübt werden darf, vergl. 
R. G. vom 17. Febr. 1903, Z. S. Bd. 55 S. 1, und Monatsschr. f. D. B. 1906 S. 26 u. 139. 
Bezieht der angestellte Beamte eine Pension als Beamter, Offzier, Oberwachtmeister, 
Gendarm oder Militärinvalide oder ein Wartegeld oder eine Militärrente, so ist in der An- 
weisung zu vermerken, daß der zuständigen Behörde oder der zahlenden Kasse von der An- 
stellung Mitteilung gemacht ist. Ruht der Bezug, so ist dies zu vermerken. 
(Nach Wegner, Etatsvorschr.) 
2. Gnadenbezüge. 
à) Im Falle des Todes eines etatsmäßigen Beamten oder eines Wartegeldempfängers 
*) Jahrb. der Forst= 2c. G. u. V. Bd. XIII S. 190.
	        

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