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Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Erster Teil. Deutsche Geschichte bis 1648. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Erster Teil. Deutsche Geschichte bis 1648. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
heinze_quellen_lesebuch
Title:
Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen.
Author:
Heinze, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
preussen
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
heinze_quellen_lesebuch_1
Title:
Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Erster Teil. Deutsche Geschichte bis 1648.
Author:
Heinze, Wilhelm
Volume count:
1
Publisher:
Carl Meyer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
Edition title:
Vierzehnte Auflage
Scope:
239 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
V. Aus den Jahrhunderten des ausgehenden Mittelalters.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
88. Die Feme.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Die Verurteilung eines Fürsten. 147
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen.
  • Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Erster Teil. Deutsche Geschichte bis 1648. (1)
  • Title page
  • Meinem Vater.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur vierzehnten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Aus der Urzeit unseres Volkes.
  • II. Aus der Zeit der großen Völkerwanderung.
  • III. Aus der Zeit der Merowinger und Karolinger.
  • IV. Aus der Zeit der drei großen deutschen Kaiserhäuser.
  • V. Aus den Jahrhunderten des ausgehenden Mittelalters.
  • 73. Ottokar von Böhmen unterwirft sich Rudolf von Habsburg.
  • 74. Die Gründung der habsburgischen Hausmacht an der Donau.
  • 75. Rudolf von Habsburg in Thüringen.
  • 76. Die Schlacht bei Mühldorf.
  • 77. Kaiser Ludwig von Bayern und der Papst.
  • 78. Die Gründung der Universität Prag.
  • 79. Der schwarze Tod, der Judenmord und die Geißelfahrten.
  • 80. Die Vorrechte der Kurfürsten nach der Goldenen Bulle vom Jahre 1356.
  • 81. Graf Eberhard von Württemberg und die Städte.
  • 82. Die Erhebung der Zünfte in Braunschweig.
  • 83. Eine verhanste Stadt.
  • 84. Die Verbrennung des Johann Hus.
  • 85. England und die Hansa.
  • 86. Die deutschen Städte im ausgehenden Mittelalter.
  • 87. Das Innere einer mittelalterlichen Stadt (Augsburg).
  • 88. Die Feme.
  • A. Der Aufnahmeeid der Freischöffen.
  • B. Die Vorladung des Angeklagten.
  • C. Die Verurteilung eines Fürsten. 147
  • 89. Der ewige Landfrieden Maximilians I.
  • VI. Aus der Reformationszeit.
  • VII. Aus der Zeit des großen Krieges.

Full text

— 148 — 
Zahl in die unrechte Zahl, aus der oberen Zahl in die niedere Zahl, ihn von allen 
Rechten abgeschieden und ihn gewiesen von den vier Elementen, welche Gott dem 
Menschen zu Troste gegeben hat, daß sein Leichnam nimmer mit ihnen vermischt 
werden soll, er werde denn dazu gebracht als ein mißtätiger Mensch. Sein Hab 
und Gut und seine Reichslehen sind dem Könige und dem heiligen Reiche verfallen. 
Und ich habe ihn von Rechts wegen gewiesen als achtlos, rechtlos, friedlos, ehrlos, 
sicherlos, als mißtätig, femepflichtig, lieblos, und daß man mit ihm tun und ver- 
fahren mag wie mit andern mißtätigen, verfemten Männern und ihn noch schärfer 
und schimpflicher richten soll nach dem Gesetze des Rechtes; denn wie die Stellung 
höher ist, ist auch der Fall tiefer und schwerer. Er soll fortan für unwürdig gehalten 
werden und Fürst weder sein, noch heißen. Und wir Freigrafen gebieten allen Königen, 
Fürsten, Herren, Edeln, Rittern, Knechten und allen denen, welche zum Reiche 
gehören und Freischöffen sind, und überhaupt allen Freischöffen in der heimlichen 
Acht bei ihren Ehren, Treuen und Eiden, welche sie dem heiligen Reiche und der 
heimlichen Acht getan haben, daß sie dazu helfen und beistehen mit aller ihrer 
Macht und Vermögen und lassen das nicht um Verwandtschaft oder Schwager- 
schaft, um Leib, um Leid, um Gold, um Silber, um Angst für Leben oder Gut, 
daß über Heinrich, seinen Leib und sein Gut gerichtet werde und Züchtigung ge- 
schehe, wie des heiligen Reiches heimlicher Acht Recht ist, und daß sie dazu 
helfen, daß dem Kläger, dessen Hausfrau und Erben Genugtuung geschehe! 
89. 
Der ewige Landfrieden Maximilians I. 
1495. 
Quelle: Das Landfriedensgesetz Maximilians (Deutsch)#. 
lbertragung aus dem Abdruck des im Übergangsdeutsch gehaltenen Textes bei Lehmann a. a. O. S. 209—918. 
Wir Maximilian, von Gottes Gnaden Römischer König, zu allen Zeiten 
Mehrer des Reiches haben mit einmütigem Rate der ehrwürdigen und hoch- 
gebornen Kurfürsten und Fürsten, geistlichen und weltlichen, unseren Neffen und 
Oheimen, auch der Prälaten, Grafen, Herren und Stände durch das heilige 
Reich und die deutsche Nation einen gemeinen Frieden vorgenommen, aufsgerichtet, 
geordnet und gemacht, richten auf, ordnen und machen den auch in und mit 
Kraft dieser Urkunde. 
8 1. Also daß von Zeit dieser Verkündigung an niemand, welcher Würden, 
welches Standes und Wesens er auch sei, den andern befehden, bekriegen, be- 
rauben, fangen, überziehen, belagern ..., noch auch irgend welche Schlösser, 
Städte, Märkte, Befestigungen, Dörfer, Höfe oder Weiler ohne des anderen Willen 
mit gewaltiger Tat freventlich einnehmen oder mit Brand oder in anderer Weise 
beschädigen darf, auch niemand solchen Tätern Rat, Hilfe oder in irgend einer 
anderen Weise Beistand oder Vorschub tun, noch sie wissentlich herbergen, be- 
hausen, ätzen oder tränken, halten oder dulden soll, sondern wer gegen den anderen 
Anspruch zu haben vermeint, solches suchen und tun soll an den Enden und 
1) Das Landfriedensgebot erschien im Jahre 1495 auf dem Wormser Reichstage, dem 
ersten und berühmtesten, den Maximilian I. abgehalten hat. Es unterschied sich von 
allen bisherigen derartigen Gesetzen, daß es für „ewige“ Zeiten gelten sollte und daß 
fortan jede Fehde, auch die ordnungsmäßig angesagte, verboten war. Vgl. S. 110. Anm. 1.
	        

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