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Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Zweiter Teil. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Zweiter Teil. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
heinze_quellen_lesebuch
Title:
Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen.
Author:
Heinze, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
preussen
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
heinze_quellen_lesebuch_2
Title:
Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Zweiter Teil. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815.
Author:
Heinze, Wilhelm
Volume count:
2
Publisher:
Carl Meyer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
preussen
Publication year:
1918
Edition title:
Dreizehnte Auflage
Scope:
251 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
V. Das Zeitalter Friedrichs des Großen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
81. Der Staatskörper als ein Gesellschaftsvertrag.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen.
  • Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Zweiter Teil. Deutsche, vornehmlich brandenburgisch-preußische Geschichte bis 1815. (2)
  • Title page
  • Vorwort zur dreizehnten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Zur Vorgeschichte der Mark Brandenburg bis zur Besitznahme durch die Hohenzollern.
  • II. Aus der Geschichte des Landes Preußen bis zu seiner Vereinigung mit Brandenburg.
  • 14. Die alten Preußen.
  • 15. Die Deutschordensritter beginnen mit der Eroberung Preußens.
  • 16. Die Blütezeit des Ordens unter Winrich von Kniprode.
  • 17. Die Preußenreise des Herzogs Albrecht von Österreich.
  • 18. Die Schlacht bei Tannenberg.
  • 19. Das Ordensland wird ein weltliches Herzogtum.
  • III. Das Kurfürstentum der Hohenzollern in Brandenburg.
  • IV. Der Erwerb der preußischen Königskrone und der Bau des preußischen Staates durch Friedrich Wilhelm 1.
  • V. Das Zeitalter Friedrichs des Großen.
  • VI. „Wir sind eingeschlafen auf den Lorbeeren Friedrichs des Großen.“ (Luise, Königin von Preußen.)
  • VII. „Der Gott, der Eisen wachsen ließ, der wollte keine Knechte.“ (Arndt.)

Full text

— 146 — 
nung ist ein geheiligtes Recht, welches die Grundlage aller übrigen bildet. Dieses 
Recht entspringt jedoch keineswegs aus der Natur, es beruht folglich auf Verträgen 
Da kein Mensch eine natürliche Gewalt über seinesgleichen hat, und da die Stärke 
kein Recht gewährt, so bleiben also die Verträge als die einzige Grundlage jeder 
rechtmäßigen Gewalt unter den Menschen übrig 
Man wird sagen, daß der Gewaltherrscher seinen Untertanen die bürgerliche 
Ruhe sichere; es mag sein, aber was gewinnen sie dabei, wenn die Kriege, in die 
sein Ehrgeiz sie verwickelt, wenn seine unersättliche Habgier, wenn die Bedrückungen 
seiner Minister sie mehr belasten, als ihre Zwistigkeiten es vermöchten? Was 
gewinnen sie dabei, wenn diese Ruhe selbst ein Glied in der langen Kette ihres 
Elends ist? Im Kerker lebt man auch ruhig; genügt das, um sich darin wohl zu 
fühlen? . Auf seine Freiheit verzichten, heißt auf seine Menschheit, die Men- 
schenrechte, ja selbst auf seine Pflichten verzichten. Es ist ein nichtiger und 
mit sich selbst in Widerspruch stehender Vertrag, auf der einen Seite eine un- 
umschränkte Macht und auf der anderen einen schrankenlosen Gehorsam fest- 
zusetzzen 
Während sich jeder allen übergibt, übergibt er sich damit niemandem, und da 
man über jeden Gesellschaftsgenossen das nämliche Recht erwirbt, das man ihm 
über sich gewährt, so gewinnt man für alles, was man verliert, Ersatz und mehr 
Kraft, das zu bewahren, was man hat. 
Scheidet man also vom Gesellschaftsvertrage alles aus, was nicht zu seinem 
Wesen gehört, so wird man sich überzeugen, daß er sich in folgenden Worten 
zusammenfassen läßt: „Jeder von uns stellt gemeinschaftlich seine Person und seine 
ganze Kraft unter die oberste Leitung des allgemeinen Willens, und wir nehmen 
jedes Mitglied als untrennbaren Teil des Ganzen auf.“ 
An die Stelle der einzelnen Person jedes Vertragabschließers setzt solcher 
Gesellschaftsvertrag sofort einen geistigen Gesamtkörper, dessen Mitglieder aus 
sämtlichen Stimmabgebenden bestehen, und der durch eben diesen Akt seine Ein- 
heit, sein gemeinsames Ich, sein Leben und seinen Willen erhält. Diese öffentliche 
Person, welche sich auf solche Weise aus der Vereinigung aller übrigen bildet, 
wurde ehemals Stadt genannt und heißt jetzt Republik oder Staatskörper. Seine 
Mitglieder nennen ihn im leidenden Zustande Staat, im tätigen Zustande Ober- 
haupt, im Vergleiche mit anderen seiner Art Macht. Die Gesellschaftsgenossen 
führen als Gesamtheit den Namen Volk und nennen sich einzeln als Teilhaber 
der höchsten Gewalt Staatsbürger und im Hinblick auf den Gehorsam, den sie 
den Staatsgesetzen schuldig sind, Untertanen. Aber diese Ausdrücke gehen oft 
ineinander über und werden miteinander verwechselt; es genügt, sie unterscheiden 
zu können, wenn sie in ihrer eigentlichen Bedeutung gebraucht werden. (#us 
dem 1. Buch.) 
Von welcher Seite aus man auch auf das Prinzip zurückgehen möge, stets 
gelangt man zu demselben Schlusse, nämlich, daß der Gesellschaftsvertrag unter den 
Staatsbürgern eine derartige Gleichheit herstellt, daß sich alle auf dieselben Be- 
dingungen hin verpflichten und alle dieselben Rechte genießen müssen . . (. Buch, 
1. Kap.) 
Der Abfasser der Gesetze hat demnach keine gesetzgebende Berechtigung oder 
sollte sie doch nicht haben, und selbst wenn es wollte, kann das Volk auf dieses 
unmittelbare Recht nicht verzichten, weil nach dem Urvertrage nur der allgemeine 
Wille die einzelnen verpflichtet und es sich erst nach der freien Abstimmung des
	        

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