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Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

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Bibliographic data

Object: Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.

Multivolume work

Persistent identifier:
heinze_quellen_lesebuch
Title:
Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen.
Author:
Heinze, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
preussen
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
heinze_quellen_lesebuch_3
Title:
Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Dritter Teil. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart.
Author:
Heinze, Wilhelm
Volume count:
3
Publisher:
Carl Meyer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
Scope:
253 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
V. Der Aufstieg zur Weltmacht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
88. Kaiser Wilhelm II. und die Landwirtschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Neue Landschaftsordnung nebst dem Wahlgesetz für das Herzogthum Braunschweig.
  • Title page
  • Prepage
  • Neue Landschaftsordnung.
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Erster Titel. - Von dem Wesen und Zwecke der Landstände und von der Zusammensetzung der Stände-Versammlung und des ständischen Ausschusses.
  • Zweiter Titel. - Von den Rechten und Pflichten der Landschaft.
  • Dritter Titel. - Von den Landtagen, der Behandlung der Geschäfte auf den selben, so wie von den Verhandlungen des ständischen Ausschusses.
  • Erster Abschnitt. - Von den Landtagen.
  • §. 128. - 1. Ordentliche und außerordentliche Landtage.
  • §. 129. - 2. Ungesetzliche Versammlungen.
  • §. 130. - 3. Berufung der Ständeversammlung.
  • §. 131. - 4. Eröffnung des Landtags.
  • §. 132. - 5. Eid der Abgeordneten.
  • §. 133. - 6. Unzulässigkeit von Instruktionen. und Mandaten.
  • §. 134. - 7. Recht der freien Äußerung.
  • §. 135. - 8. Persönliche Unverletzlichkeit der Mitglieder der Ständeversammlung.
  • §. 136. - 9. Von den Beamten der Ständeversammlung.
  • §. 137. - 10. Gehülfspersonal.
  • §. 138. - 11. Gegenstände der ständischen Berathung.
  • §. 139. - 12. Von der Bschlußnahme. - A. Erforderliche Zahl der Mitglieder.
  • §. 144. - 13. Wirkung der Beschlüsse.
  • §. 145. - 14. Landesfürstliche Entschließung darauf.
  • §. 146. - 15. Dauer des Landtags.
  • §. 147. - 16. Vertagung, Verabschiedung und Auflösung der Ständeversammlung.
  • §. 148. - 17. Schluß des Landtags.
  • Zweiter Abschnitt. - Verhandlungen des Ausschusses.
  • Dritter Abschnitt.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • Schlußbestimmungen.
  • Wahlgesetz.
  • Erster Titel. - Von der Wahlberechtigung.
  • Zweiter Titel. - Von den Wahlen.
  • Wahlformulare.
  • Blank page

Full text

31 
  
  
S. 144. 
13. Wirkung der Beschlüsse. 
Die Wirkung und Beförderung eines gefaßten Beschlusses darf 
weder durch Verwahrungen, noch durch Berufung auf die höchste 
Entscheidung, noch auf andere Weise aufgehalten oder gehindert wer- 
den, sondern jedes ständische Mitglied muß sich das Resultat der Ab- 
stimmung schlechterdings gefallen lassen. Gleichwohl steht es einzelnen 
oder mehreren Abgeordneten frei, ihre besondere Meinung schriftlich 
auszuführen und zu verlangen, daß ihre Ausführung mit dem Be- 
schlusse der Landschaft der Landesregierung mitgetheilt werde. 
5. 145. 
14. Landesfürstliche Entschließung darauf. 
Ein Beschluß der Ständeversammlung erhält nicht eher gesetz- 
liche Gültigkeit, als bis ihm die Landesfürstliche Zustimmung ertheilt 
und er als Gesetz publicirt ist. « 
Ob der Landesfuͤrst staͤndischen Beschluͤssen und Antraͤgen seine 
Zustimmung ertheilen wolle? — haͤngt von dessen freier Entschließung 
ab. Wird die Zustimmung versagt, so werden die Gründe der Ver- 
sagung den Ständen mitgetheilt werden. 
S. 146. 
15. Dauer des Landtags. 
Die Landtagsverhandlungen sollen binnen drei Monaten vollen- 
det werden. — Nur mit besonderer Landesfürstlicher Bewilligung 
kann der Landtag über drei Monate dauern. 
147. 
16. Vertagung, Verabschiedung und Aufloͤsung der Staͤndeversammlung. 
Der Landesfuͤrst hat das Recht, die von ihm berufenen Staͤnde- 
versammlungen zu vertagen, zu verabschieden und aufzuloͤsen. 
Eine Vertagung uͤber drei Monate hinaus ist unzulaͤssig. 
In der Verordnung, durch welche die Ständeversammlung auf- 
gelöset wird, sind zugleich die Wahlen neuer Abgeordneten zu verfü- 
gen, und es ist der Tag der Erbffnung der neugewählten Ständever- 
sammlung, und zwar innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, 
zu bestimmen. 
g. 148. 
17. Schluß des Landtags. 
Vor dem Schlusse des Landtags werden die verschiedenen Ge- 
genstaͤnde, woruͤber die Landesregierung und die Staͤnde sich vereinigt 
haben, in einen Landtagsabschied kurz zusammengetragen, und dieser 
ist von dem Landesfuͤrsten und, von Seiten der Staͤnde, von dem 
Präsidenten und dem Landsyndicus in doppelter Ausfertigung zu unter- 
zeichnen, zu besiegeln und durch den Druck zur öffentlichen Kunde zubringen.
	        

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