Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Dritter Teil. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Dritter Teil. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
heinze_quellen_lesebuch
Title:
Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen.
Author:
Heinze, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
heinze_quellen_lesebuch_3
Title:
Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Dritter Teil. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart.
Author:
Heinze, Wilhelm
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Bundesstaat
Reichsgründung
Frankreich
Weltkrieg
Volume count:
3
Publishing house:
Carl Meyer
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
Scope:
253 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Der Bundesstaat und die deutsche Frage.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
21. Die Verfassung Preußens.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen.
  • Wilhelm Heinzes Quellen-Lesebuch zur vaterländischen Geschichte für Lehrerbildungsanstalten und höhere Schulen. Dritter Teil. Neueste Geschichte seit 1815 bis zur Gegenwart. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Wiederherstellung und Stillstand.
  • II. Der Bundesstaat und die deutsche Frage.
  • 13. Der Vereinigte Landtag.
  • 14. Die Revolution in Berlin.
  • 15. Friedrich Wilhelm IV. und die deutsche Frage.
  • 16. Großdeutsch-kleindeutsch; Wahlkaisertum-Erbkaisertum.
  • 17. Aus der Gesetzgebung der deutschen Nationalversammlung.
  • 18. Die Kaiserwahl in der Nationalversammlung zu Frankfurt a. M.
  • 19. Die Ablehnung der Kaiserwürde durch Friedrich Wilhelm IV.
  • 20. Der Prinz von Preußen und die Ablehnung der deutschen Kaiserwürde.
  • 21. Die Verfassung Preußens.
  • 22. Friedrich Wilhelm IV. beschwört die Verfassung.
  • 23. Die Ordnung der Thronfolge in Dänemark.
  • 24. Österreich und Preußen im Ausgang der Regierung Friedrich Wilhelms IV.
  • III. Die Begründung des Deutschen Reiches.
  • IV. Im neuen Reich.
  • V. Der Aufstieg zur Weltmacht.
  • VI. Der Weltkrieg.

Full text

— 34 — 
lösung die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der Auf- 
lösung die Kammern versammelt werden. 
Art. 53. Die Krone ist den königlichen Hausgesetzen gemäß erblich in dem 
Mannesstamme des königlichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der 
agnatischen Linealfolge. · 
Art. 54. Der König wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig. 
Er leistet in Gegenwart der vereinigten Kammern das eidliche Gelöbnis, die 
Verfassung des Königreiches fest und unverbrüchlich zu halten und in überein- 
stimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren. 
Art. 56. Wenn der König minderjährig oder sonst dauernd verhindert ist, 
selbst zu regieren, so übernimmt derjenige volljährige Agnat, welcher der Krone am 
nächsten steht, die Regentschaft. Er hat sofort die Kammern zu berufen, die in 
vereinigter Sitzung über die Notwendigkeit der Regentschaft beschließen. 
Art. 58. Der Regent übt die dem Könige zustehende Gewalt in dessen 
Namen aus. Derselbe schwört nach Einrichtung der Regentschaft vor den ver- 
einigten Kammern einen Eid, die Verfassung des Königreiches fest und unver- 
brüchlich zu halten und in Übereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu 
regieren 
Titel IV. Von den Ministern. 
Art. 60. Die Minister sowie die zu ihrer Vertretung abgeordneten Staats- 
beamten haben Zutritt zu jeder Kammer und müssen auf Verlangen zu jeder 
Zeit gehört werden. 
Jede Kammer kann die Gegenwart der Minister verlangen. 
Titel V. Von den Kammern. 
Art. 62. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und 
durch zwei Kammern ausgeübt.). 
Die Übereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze 
erforderlich. 
Finanzgesetzentwürfe und Staatshaushaltsetats werden zuerst der zweiten 
Kammer vorgelegt; letztere werden von der ersten Kammer im ganzen angenommen 
dder abgelehnt. 
Art. 64. Dem Könige, sowie jeder Kammer steht das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen. 
Gesetzesvorschläge, welche durch eine der Kammern oder den König verworfen 
worden sind, können in derselben Sitzungsperiode nicht wieder vorgebracht werden. 
Art. 65. Die erste Kammer wird durch königliche Anordnung gebildet, welche 
nur durch ein mit Zustimmung der Kammern zu erlassendes Gesetz abgeändert 
werden kann. 
Die erste Kammer wird zusammengesetzt aus Mitgliedern, welche der König 
mit erblicher Berechtigung oder auf Lebenszeit beruft2). 
Art. 69. Die zweite Kammer besteht aus 4433) Mitgliedern. Die Wahl- 
bezirke werden durch das Gesetz festgestellt. Sie können aus einem oder mehreren 
Kreisen oder aus einer oder mehreren der größeren Städte bestehen. 
1) Die erste Kammer heißt nach dem Gesetz vom 30. Mai 1855 das Herrenhaus, die 
zweite das Haus der Abgeordneten; beide bilden zusammen „die beiden Häuser des Land- 
tages“. · 
2) Dieser Artikel hat durch Gesetz vom 7. Mai 1853 die bisherigen Artikel 65—68 ersetzt. 
2) Seit 1906. Ursprünglich belief sich die Zahl auf 350 Mitglieder.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment