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Die Friedensbedingungen.

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Monograph

Persistent identifier:
helfferich_friedensbedingungen_1919
Title:
Die Friedensbedingungen.
Author:
Helfferich, Karl
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Ein Wort an das deutsche Volk
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Reimar Hobbing
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1919
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Militärische Ohnmacht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Das deutsche „Heer".
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Friedensbedingungen.
  • Title page
  • Blank page
  • Introduction
  • Der Raub an Volk und Land.
  • Die offenen Annexionen.
  • Danzig.
  • Das Saargebiet.
  • Das linke Rheinufer.
  • Das Ergebnis.
  • Militärische Ohnmacht.
  • Das deutsche „Heer".
  • Die deutsche „Flotte".
  • Deutschland unter Vormundschaft.
  • Wehrlos - Ehrlos!
  • Wirtschaftliche Knebelung.
  • Die „Wiedergutmachung" als Mittel zu Deutschlands Erdrosselung.
  • Die „Kommission für Wiedergutmachung" als Konkursverwalter Deutschlands.
  • Der Blankowechsel.
  • Die erste Hypothek auf Deutschland.
  • Die Zwangsvollstreckung in Volksvermögen und Arbeitskraft.
  • Einziehung des deutschen Staats- und Privateigentums außerhalb der deutschen Grenzen.
  • Der Raub unserer Handelsflotte.
  • Deutschland außerhalb des Rechts.
  • Die Natural-Lieferungen.
  • Die „Abschlagszahlung" auf die Viehlieferung.
  • Die Auslieferung von Maschinen usw.
  • Die Kohlenlieferungen usw.
  • Deutschland unter kapitalistischer Fremdherrschaft.
  • Das Ziel der Feinde.
  • Herr Wilson als Garant.
  • Die Waffenstillstands-Verhandlungen.
  • Das Wilson-Programm und die „Friedensbedingungen".
  • „Lieber tot als Sklav`".

Full text

— 1) — 
mehrt werden. Die allgemeine Wehrpflicht wird für 
Deutschland verboten. Die Werbung von Freiwilligen für. 
das auf 100 000 Mann beschränkte Heer wird erschwert und 
die Heranbildung eines Ersatzes wird unmöglich gemacht 
durch die Vorschrift, daß sich die Mannschaliten für 
12 Jahre, die Oiliziere für mindestens 25 Jahre verpflichten 
müssen. Den Unterrichtsanstalten, Universitäten, Krieger- 
und Schützenvereinen und allen anderen Vereinen irgend- 
welcher Art ist die Beschäftigung mit militärischen Fragen 
verboten, sie dürfen keinerlei Verbindung mit militärischen 
Behörden unterhalten, sie dürfen ihre Schüler und Mitglie- 
der in der Handhabung von Kriegswafien nicht unter- 
richten. Deutschland muß sich verpflichten, zu verhindern, 
daß Reichsdeutsche in den Armeen, Flotten und Luitstreit- 
kräften fremder Mächte Dienst nehmen; nur Frankreich 
behält sich vor, weiterhin Deutsche in. seine berüchtigte 
Fremdenlegion einzureihen! Die Höchstzahl der Gewehre, 
Masehinengewehre, Minenwerfier und Geschütze, die wir 
halten dürfen, wird genau festgesetzt, ebenso die Gesamt- 
menge der zugehörigen Munition. Es sind 102 000 Gewehre 
mit 40 800 000 Schuß, 1926 Maschinengewehre mit 15 408 000 
Schuß, 252 Minenwerfer mit 176400 Schuß, 204 Geschütze 
7,7 em mit 204 000 Schuß, 84 Haubitzen 10,5 cm mit 67 200 
Schuß. Das Halten, die Herstellung und die Einfuhr von 
Militärflugzeugen ist Deutschland verboten; ebenso die Her- 
stellung und die Einfuhr von Tanks, Panzerwagen und ähn- 
lichem Krieesgerät. Alle Waffen, alle Munition und alles 
Krjiegsgerät, einschließlich jeden Flugabwehrgeräts, die in 
Deutschland über die genehmigten Höchstzahlen hinaus 
vorhanden sind, müssen innerhalb zweier Monate den 
alliierten und assoziierten Hauptmächten ausgelieiert wer- 
den. Waffen, Munition und Kriegsgerät jeder Art dürfen in 
Deutschland künftig nur in einem für die Erzeugung der 
zugelassenen Ausrüstung angepaßten Umfang hergestellt 
werden. Alle hierfür nicht nötigen Fabriken und Werk- 
zeuge werden geschlossen, die übrigen unter die Aufsicht 
unserer Feinde gestellt. Die Herstellung von Waffen,
	        

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