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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Monografie

Persistenter Identifier:
helmolt_weltkrieg_1914
Titel:
Die geheime Vorgeschichte des Weltkrieges.
Autor:
Helmolt, Hans Ferdinand
Erscheinungsort:
Leipzig
Herausgeber:
K. F. Koehler
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
Umfang:
333 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Die innere Entwicklungsgeschichte des Dreiverbandes.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Die Saat Lansdownes und Delcassés.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Einband
  • Werbung
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Volltext

* 
250 Anlage 1. Der König und sein Haus. 
S. 2. 
Ueber alle andere persönliche gerichtliche Angelegenheiten der 
Lineen und Prinzessinnen des Hauses verfügt und entscheivet der 
önig. 
Den vorläufigen Versuch der gütlichen Vereinbarung hat der 
Königliche Staats-Minister der Justiz auf Königlichen Auftrag an- 
zustellen. Bleibt derselbe ohne Erfolg, so wird der Prozeß durch 
die Präsidenten des Ober-Appellations-Gerichtes und des Appella- 
tions-Gerichtes der Residenz-Stadt nach der bestehenden Gerichts- 
ordnung im Königlichen Namen, und nach vorläusigem besondern 
Auftrage des Königs instruirt. Die auf obige Weise instruirten 
Akten werden an das Königliche Staats-Ministerium der Justiz 
eingesendet. Die Entscheidung der Sache erfolgt durch den König 
nach vorher eingeholtem gemeinschaftlichen Gutachten der beyden 
Staats-Ministerien des Königlichen Hauses und der Justiz in erster 
und zugleich lezter Instanz. 
  
I . 3. 
Die Deposition bey Zeugschaften ist von den Königlichen 
Familien-Gliedern bey Fürstlichen Trauen und Glauben vurch einen 
Präsidenten des Ober-Appellarions-Gerichts zu erholen, und dem 
einschlägigen Gerichte mitzutheilen. 
8. 4. 
Dem Konige bleibt es vorbehalten, zu Entscheidung wichtiger 
Fälle in persönlichen Angelegenheiten der Gliever des Königlichen 
Hauses einen Familien-Rath zu berufen. Derselbe besteht aus dem 
Könige, dem Kronprinzen, denjenigen Prinzen des Königlichen 
Hauses, welche das 2 1te Jahr erreicht haben, den Kronbeamten 
und Ministern. 
g. 5. 
Die Zusammenberufung wird den sämmtlichen Mitgliedern 
durch ein besonderes Königliches Dekret bekannt gemacht. 
K. 6. 
Der Familien-Rath als Königlicher oberster Gerichtshof wird 
von dem Könige, oder in dessen Abwesenheit von dem Kronprinzen 
präsidirt; sind beyde nicht gegenwärtig, so wird das Präsidium 
nach Gutbefinden sdes Monarchen einem Anvern vurch ein besonderes 
Dekret übertragen.
	        

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