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Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

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fullscreen: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

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Monograph

Persistent identifier:
herrmann_vhd_1916
Title:
Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.
Author:
Herrmann, Max
Buchgattung:
Sammlung
Keyword:
nebst allen Ausführungsbestimmungen, Erlassen der Ministerien und anderer Behörden
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Industrieverlag Spaeth und Linde
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Full text

64 H. 66. 
Marineamt zu bestellen. Bei Beschwerden gegen Ent- 
scheidungen bayerischer, sächsischer oder württember- 
gischer Ausschüsse ist einer der Offiziere von dem 
Kriegsministerium des beteiligten Bundesstaats zu 
bestellen. 
1. Die Beschwerde ist an keine Frist gebunden. Sie 
ist auch sonst in Hilfsdienstangelegenheiten zulässig 
(z. B. nach § 9 Abs. 2 HDG., § 5 AB. I; hier ist nur 
von der Beschwerde gegen die Entscheidungen der Fest- 
stellungsausschüsse die Rede. Zweifel können bestehen, 
ob das Rechtsmittel nur gegen die Erkenntnisse der 
Feststellungsausschüsse in erster Instanz gemäß § 4 
Abs. 2 HD. gegeben ist oder auch gegen ihren 
Spruch in zweiter Instanz, wenn sie nach § 7 Abs. 4 
HDG. angerufen waren. Die Frage ist dahin zu be- 
antworten, daß die Beschwerde sowohl in dem einen 
wie in dem anderen Falle stattfindet. Sonst würde 
§ 7 HD. eine Bestimmung enthalten, daß der Fest- 
stellungsausschuß über die Beschwerde gegen die lber- 
weisung endgültig entscheidet, wie das von der Be- 
schwerde ans Kriegsamt in der Anm. § 5 gesagt ist. 
Nach § 26 Anw. ist sie schriftlich bei dem Ausschusse 
anzubringen, dessen Entscheidung angefochten wird. 
Dieser ist befugt, ihr ohne weiteres oder nach Anstel- 
lung neuer Ermittelungen abzuhelfen. Andernfalls 
gibt er sie an die höhere Instanz ab. Berechtigt zur 
Einlegung des Rechtsmittels ist der Antragsteller, der 
Berufsausübende, der Betriebsinhaber oder die Or- 
ganisation, daneben aber auch der Vorsitzende des 
Ausschusses selbst, wenn er es im öffentlichen Interesse 
für erforderlich erachtet, §8 29 Anm. Eine Begrün- 
dung der Beschwerde ist nicht vorgeschrieben: es ge- 
nügt also an sich die bloße Erklärung, daß sie erhoben 
werde. Es empfiehlt sich aber natürlich, die Punkte
	        

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