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Die Stellung des deutschen Kaisers

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Monograph

Persistent identifier:
hertramph_kaiser_1905
Title:
Die Stellung des deutschen Kaisers
Author:
Hertramph, Heinrich
Buchgattung:
Inaugural-Dissertation
Keyword:
Stellung des Kaisers
Place of publication:
Breslau
Publishing house:
Schlesische Druckerei-Genossenschaft
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1905
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die Stellung des deutschen Kaisers zur Reichsgesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Beratung und Beschlussfassung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Stellung des deutschen Kaisers
  • Title page
  • Meinen Eltern.
  • Vorwort.
  • Introduction
  • Die Stellung des deutschen Kaisers zur Reichsgesetzgebung.
  • I. Der Gesetzesvorschlag.
  • II. Die Beratung und Beschlussfassung.
  • III. Ausfertigung und Verkündigung.
  • Literatur.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Lebenslauf.

Full text

-m2 _ 
bar, dass durch den jetzigen Wortlaut des Artikels es 
direkt herausgefordert wird, ein — zum mindestens bis 
zu einem gewissen Grade — wesentliches Mitwirken des 
Kaisers bei diesem Akte anzunehmen. Indessen kann 
wohl die Fassung dieses Artikels allein nicht massgebend 
für seine Auslegung sein, zumal sie ja, wie auch Laband 
zugibt, nicht einen sicheren Schluss, sondern nur eine 
Vermutung für eine erhebliche Mitwirkung des Kaisers 
bei der Uebermittelung der in Rede stehenden Vorlagen 
zu begründen vermag. Vielmehr ist Hänel’) beizustimmen, 
der mit Recht dagegen geltend gemacht hat, dass, wenn wir 
auf Grund des genannten Artikels es in die Hand des Kaisers 
gestellt wissen wollten, ob er den Reichskanzler zu einer 
Uebermittelung der Vorlagen des Bundesrates an den 
Reichstag im einzelnen Falle veranlassen bezw. ermächtigen 
will oder nicht, wir dadurch eine durch nichts begründete 
Ungleichmässigkeit in der Behandlung von Bundesrats- 
vorlagen an den Reichstag und Reichstagsvorlagen an den 
Bundesrat annehmen würden. Denn es besteht keinerlei 
Vorschrift, derzufolge Vorlagen der letzteren Art in betreff 
ihrer Uebermittelung an den Bundesrat irgendwie von 
einer Mitwirkung des Kaisers abhängig sind, vielmehr be- 
sagen 88 69, 8 der revidierten Geschäftsordnung für den 
Reichstag bezw. für den Bundesrat, dass der Reichstags- 
präsident und der Reichskanzler diese Uebermittelung zu 
besorgen haben. Die völlige Verfehltheit der Annahme, 
dass durch Art. 16 R.-V. dem Kaiser die Möglichkeit eines 
Vetos gegen die Weitergabe von Bundesratsbeschlüssen 
an den Reichstag hat gegeben werden sollen, liegt also 
auf der Hand. 
Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass Bismarck 
durch sein Verhalten unzweideutig zu erkennen gegeben 
hat, dass auch er dieser Ansicht gewesen ist. Als am 
4. April 1880 der Bundesratsbeschluss ergangen war, dass 
Postquittungen u. a. steuerfrei sein sollten, reichte er seine 
Entlassung ein, da er nicht die Verantwortung für diesen 
Gesetzentwurf übernehmen könnte. Es dürfte keinem 
1) a.a. 0.11. S. 43 ff.
	        

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