Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

Multivolume work

Persistent identifier:
kultur_gegenwart
Title:
Die Kultur der Gegenwart.
Editor:
Hinneberg, Paul
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
hinneberg_kultur_gegenwart_1913
Title:
Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft.
Volume count:
8
Publisher:
B. G. Teubner
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
Scope:
605 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. DIE EINZELNEN TEILGEBIETE
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. ZIVILPROZESSRECHT.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Kultur der Gegenwart.
  • Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. ALLGEMEINES. WESEN DES RECHTES UND DER RECHTSWISSENSCHAFT.
  • II. DIE EINZELNEN TEILGEBIETE
  • A. PRIVATRECHT.
  • B. ZIVILPROZESSRECHT.
  • C. STRAFRECHT UND STRAFPROZESSRECHT.
  • D. KIRCHENRECHT.
  • E. STAATSRECHT.
  • F. VERWALTUNGSRECHT.
  • G. VÖLKERRECHT.
  • III. DIE ZUKUNFTSAUFGABEN DES RECHTES UND DER RECHTSWISSENSCHAFT.
  • Register.

Full text

ZIVILPROZESSRECHT. 
VoN 
LOTHAR VON SEUFFERT. 
Einleitung. 
I. Die Grundbegriffe. Zivilprozeß ist.das gerichtliche Verfahren zum 
Schutze des verletzten oder gefährdeten Privatrechts. 
Re sschutz- Aus den Normen des Privatrechts entstehen Rechtsverhältnisse und sub- 
“ jektive Rechte. Jedes subjektive Recht enthält die Befugnis zur Geltend- 
machung des Willens des Berechtigten gegenüber anderen Personen. Stößt der 
Berechtigte bei Ausübung seines Rechtes auf Hindernisse oder wird sein Recht 
durch das Verhalten einer anderen Person gefährdet, so entsteht das Bedürfnis, 
das subjektive Recht zu schützen und zu verwirklichen. Bei allen Völkern hat 
es eine Zeit gegeben, in der der Schutz des subjektiven Rechtes lediglich durch 
Selbsthilfe erfolgte. In dieser Zeit ist es dem Berechtigten überlassen, aus eigener 
Kraft oder mit Hilfe seiner Sippe sein Recht zu schützen. Bei voranschrei- 
tender Kultur entstehen staatliche Einrichtungen zum Schutze des Privat- 
rechts. Hand in Hand mit der Ausbildung solcher Einrichtungen geht die 
Zurückdrängung der Selbsthilfe. Im modernen Staat ist die Selbsthilfe nur 
erlaubt zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs; angriffsweise 
Selbsthilfe aber nur, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist 
oder wenn ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung 
des Rechtes vereitelt oder wesentlich erschwert würde. 
Gerichtsbarkeit. Die zur Gewährung des Rechtsschutzes bestellten Behörden heißt man Ge- 
richte. Die Befugnis, Gericht zu halten oder Behörden zur Gewährung des 
Rechtsschutzes zu bestellen, bezeichnet man als Gerichtsbarkeit. Die Gerichts- 
barkeit ist ein Hoheitsrecht. In früheren Zeiten hat der Staat die Ausübung 
dieses Rechtes teilweise an Verbände und an Privatpersonen überlassen. Der 
moderne Staat nimmt die Gerichtsbarkeit ganz und gar für sich in Anspruch. 
Regeln des Über die Art und Weise, wie die Gerichte bei der Gewährung des Rechts- 
ni schutzes zu verfahren haben, bilden sich allmählich bestimmte Regeln. Ebenso 
darüber, was der Rechtsschutzbedürftige zu tun hat, um den Rechtsschutz zu 
erlangen, sowie darüber, was der Gegner zu tun hat, um sich gegen das Rechts- 
schutzbegehren zu verteidigen. Die Ausbildung dieser Regeln erfolgt zuerst 
auf dem Wege der erstarrenden Gewohnheit, später durch Satzung. Den Inbe-
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.