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Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

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Bibliographic data

fullscreen: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

Multivolume work

Persistent identifier:
kultur_gegenwart
Title:
Die Kultur der Gegenwart.
Editor:
Hinneberg, Paul
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
hinneberg_kultur_gegenwart_1913
Title:
Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft.
Volume count:
8
Publisher:
B. G. Teubner
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
Scope:
605 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. DIE EINZELNEN TEILGEBIETE
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
E. STAATSRECHT.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Reich und Einzelstaat.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Die Schutzgebiete.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Kultur der Gegenwart.
  • Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. ALLGEMEINES. WESEN DES RECHTES UND DER RECHTSWISSENSCHAFT.
  • II. DIE EINZELNEN TEILGEBIETE
  • A. PRIVATRECHT.
  • B. ZIVILPROZESSRECHT.
  • C. STRAFRECHT UND STRAFPROZESSRECHT.
  • D. KIRCHENRECHT.
  • E. STAATSRECHT.
  • Introduction
  • A. Reich und Einzelstaat.
  • I. Das Grundprinzip.
  • II. Verhältnis der beiden Staatsgewalten zueinander.
  • III. Das Gebiet des Reiches.
  • IV. Die Reichsangehörigkeit.
  • V. Das Reichsland.
  • VI. Die Schutzgebiete.
  • B. Die Organisation des Reichs.
  • C. Die Formen der Tätigkeit des Reichs.
  • D. Die Reichsverwaltung.
  • E. Das Landesstaatsrecht.
  • Epilogue
  • Literatur.
  • F. VERWALTUNGSRECHT.
  • G. VÖLKERRECHT.
  • III. DIE ZUKUNFTSAUFGABEN DES RECHTES UND DER RECHTSWISSENSCHAFT.
  • Register.

Full text

342 PAUL LaBanD: Staatsrecht. 
Die Schutzgebiete zerfallen in Amtsbezirke, denen Bezirksamtmänner vor- 
stehen. Die Gerichtsverfassung ist für Weiße und Farbige verschieden. Für 
die Schutzgebiete von Ostafrika, Südwestafrika, und Kamerun sind Schutz- 
truppen errichtet worden, deren Rechtsverhältnisse durch das Gesetz vom 
18. Juli 1896 geregelt worden sind. In der Schutztruppe für Südwestafrika 
können Reichsangehörige ihre Wehrpflicht erfüllen. Die Schutztruppen sind 
keine Teile des Reichsheeres, sondern eine von ihr verschiedene bewaffnete 
Macht des Reichs. Die Reichsmilitärgesetze finden daher auf die Schutztruppe 
nur insoweit Anwendung als sie für dieselben besonders erlassen oder in Kraft 
gesetzt worden sind. Die Rechtsverhältnisse der Kolonialbeamten sind durch 
das Gesetz vom 8. Juni 1910 besonders geregelt worden. Jedes Schutzgebiet 
hat seine besondere Finanzwirtschaft, die sowohl von der der anderen Schutz- 
gebiete als von der Finanzwirtschaft des Reiches getrennt ist. Für jedes Schutz- 
gebiet wird alljährlich ein besonderer Etat im Wege des Reichsgesetzes fest- 
gestellt. Für die aus der Verwaltung eines Schutzgebietes entstehenden Verbind- 
lichkeiten haftet nur das Vermögen dieses Gebietes, also nicht das Reich. Für 
die von einem Schutzgebiet aufgenommenen Anleihen haftet in erster Reihe 
das Schutzgebiet, das Reich subsidär; das Kreditbedürfnis eines Schutzgebietes 
kann aber auch durch Gewährung eines Reichsdarlehns an das Schutzgebiet 
befriedigt werden. Reichsgesetz vom Iı8. Mai 1908. Kolonialgesellschaften, 
welche im Reichsgebiet oder in den deutschen Schutzgebieten ihren Sitz haben 
und den im Reichsgesetz vom 10. September 1900 aufgestellten Bedingungen 
entsprechen, kann vom Bundesrat die Rechtspersönlichkeit verliehen werden; 
sie unterstehen alsdann der Aufsicht des Reichskanzlers. 
B. Die Organisation des Reichs. 
Das Reich muß, wie jede juristische Person, Organe haben, mittelst deren 
es wollen und handeln kann. Man pflegt oberste oder unmittelbare und abgeleitete, 
mittelbare Organe zu unterscheiden. Die ersteren sind für die Verfassungsform 
maßgebend und von ihrer Gestaltung ist der politische Charakter einer Staats- 
verfassung abhängig. Das Reich hat drei solche Organe, den Kaiser, den Bundesrat 
und den Reichstag, in denen die politischen Elemente und Kräftesich wiederfinden, 
welche das Wesen der konstitutionellen Erbmonarchie bilden. In juri- 
stischer Hinsicht besteht diese Gleichheit aber nur hinsichtlich des Reichstages, 
nicht hinsichtlich der staatsrechtlichen Natur des Kaisertums und des Bundesrats. 
Tristische I. Der Kaiser. Die RV. bestimmt im Art. ıı Abs. ı: „Das Präsidium 
“ des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutscher 
Kaiser führt.‘ Diese untrennbare Verbindung der kaiserlichen Stellung mit 
der Krone Preußens gibt der Reichsverfassung ihre charakteristische Eigenheit. 
Das Kaisertum ist erblich ; derKaiser isteinMonarch, mit der dem Monarchen- 
recht eigenen Befreiung von jeder politischen und rechtlichen Verantwortlich- 
keit. Jeder Konflikt zwischen dem Reich und Preußen, der die Existenz des 
Reiches in Gefahr bringen müßte, ist ausgeschlossen. Allein der Kaiser ist nicht
	        

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