Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

Multivolume work

Persistent identifier:
kultur_gegenwart
Title:
Die Kultur der Gegenwart.
Editor:
Hinneberg, Paul
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
hinneberg_kultur_gegenwart_1913
Title:
Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft.
Volume count:
8
Publisher:
B. G. Teubner
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
Scope:
605 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. DIE EINZELNEN TEILGEBIETE
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
E. STAATSRECHT.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die Organisation des Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Der Reichstag.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Kultur der Gegenwart.
  • Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. ALLGEMEINES. WESEN DES RECHTES UND DER RECHTSWISSENSCHAFT.
  • II. DIE EINZELNEN TEILGEBIETE
  • A. PRIVATRECHT.
  • B. ZIVILPROZESSRECHT.
  • C. STRAFRECHT UND STRAFPROZESSRECHT.
  • D. KIRCHENRECHT.
  • E. STAATSRECHT.
  • Introduction
  • A. Reich und Einzelstaat.
  • B. Die Organisation des Reichs.
  • I. Der Kaiser.
  • II. Der Bundesrat.
  • III. Der Reichstag.
  • IV. Die Reichsbehörden.
  • C. Die Formen der Tätigkeit des Reichs.
  • D. Die Reichsverwaltung.
  • E. Das Landesstaatsrecht.
  • Epilogue
  • Literatur.
  • F. VERWALTUNGSRECHT.
  • G. VÖLKERRECHT.
  • III. DIE ZUKUNFTSAUFGABEN DES RECHTES UND DER RECHTSWISSENSCHAFT.
  • Register.

Full text

348 PAuL LABAND: Staatsrecht. 
den Parteiführern, sondern vom Kaiser besetzt. Dies ist die Garantie einer un- 
parteiischen, gesetzmäßigen Verwaltung. 
Der Reichstag als die Vertretung des gesamten deutschen Volkes sollte 
nach der Absicht Bismarcks ein Gegengewicht gegen den Partikularismus der 
Regierungen der Bundesstaaten sein; dies ist — wenn auch nicht vollständig — 
erreicht worden; dafür ist aber der Partikularismus der Fraktionen groß ge- 
zogen worden. Nachdem die beiden großen politischen Ziele, die bundesstaat- 
liche Einigung der deutschen Staaten und die Durchführung des konstitutionellen 
Systems erreicht worden sind, ist an die Stelle der politischen Kämpfe der Wider- 
streit der wirtschaftlichen Interessen der sozialen Klassen getreten, dessen 
Schauplatz die Gewerbegesetzgebung und die Verteilung der finanziellen Lasten 
ist. Auf diesem Gebiet finden Haß, Neid und Eigennutz der Parteien reichlich 
Gelegenheit sich zu entfalten. 
Der Reiche IV. Die Reichsbehörden. Nach Art. ı7 der RV. bedürfen alle An- 
“  ordnungen und Verfügungen des Kaisers zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung 
des Reichskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. 
Hiernach ist der Reichskanzler der einzige und alleinige Minister des Kaisers; 
es gibt kein Ressort der Reichsverwaltung, dessen oberster Chef nicht der Reichs- 
kanzler wäre. Eine Durchbrechung hat dieses Prinzip jedoch erfahren durch 
das Reichsgesetz vom 4. Juli 1879 $ 2 hinsichtlich des Statthalters in Elsaß- 
Lothringen. Außerdem ist der Reichskanzler preußischer Bevollmächtigter 
im Bundesrat und hat als solcher den Vorsitz und die Leitung der Geschäfte 
des Bundesrats. Die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers, von welcher 
Art. 17 der RV. spricht, bezieht sich nur auf seine Tätigkeit als Reichsminister, 
nicht als Bundesratsbevollmächtigter; sie ist bisher nicht zu einem Rechts- 
institut gestaltet, denn es fehlt an Anordnungen, worauf sie sich erstreckt, wer 
befugt ist, sie geltend zu machen, welches Verfahren dabei einzuhalten ist, 
welche Wirkungen mit ihr verknüpft sind. 
we Buell Die verantwortliche Stellvertretung des Reichskanzlers wurde durch das 
 Reichsgesetz vom 17. März 1878 geregelt. Das Gesetz läßt zwei Arten von ver- 
antwortlichen Stellvertretern zu, einen Generalstellvertreter für den gesamten 
Umfang der Geschäfte des Reichskanzlers und Ressortstellvertreter für die- 
jenigen einzelnen Amtszweige, welche sich in der eigenen und unmittel- 
baren Verwaltung des Reiches befinden. Zu solchen können nur die Vorstände 
der obersten Reichsbehörden für ihren Geschäftskreis ernannt werden; die 
Bestellung der Ressortstellvertreter ist zu einer dauernden Einrichtung des 
Reiches geworden. 
Die Reichsämter. Für die dem Bundeskanzler obliegenden Geschäfte wurde durch den Präsi- 
dialerlaß vom 12. August 1867 eine Behörde unter dem Namen ‚Bundes- 
kanzler-Amt‘' errichtet, welche anfangs drei Abteilungen (Zentralabteilung, 
Post, Telegraphie) umfaßte. Sodann wurden schon im Norddeutschen Bunde 
die preußischen Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Marine- 
angelegenheiten auf den Bundesetat übernommen und zu Bundesbehörden
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.