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Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

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Bibliographic data

fullscreen: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

Multivolume work

Persistent identifier:
kultur_gegenwart
Title:
Die Kultur der Gegenwart.
Editor:
Hinneberg, Paul
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
hinneberg_kultur_gegenwart_1913
Title:
Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft.
Volume count:
8
Publisher:
B. G. Teubner
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
Scope:
605 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. DIE EINZELNEN TEILGEBIETE
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
E. STAATSRECHT.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Die Formen der Tätigkeit des Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Reichsgesetzgebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Kultur der Gegenwart.
  • Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. ALLGEMEINES. WESEN DES RECHTES UND DER RECHTSWISSENSCHAFT.
  • II. DIE EINZELNEN TEILGEBIETE
  • A. PRIVATRECHT.
  • B. ZIVILPROZESSRECHT.
  • C. STRAFRECHT UND STRAFPROZESSRECHT.
  • D. KIRCHENRECHT.
  • E. STAATSRECHT.
  • Introduction
  • A. Reich und Einzelstaat.
  • B. Die Organisation des Reichs.
  • C. Die Formen der Tätigkeit des Reichs.
  • I. Die Reichsgesetzgebung.
  • II. Die Rechtsverordnungen.
  • III. Die Staatsverträge.
  • IV. Die Verwaltungsverordnungen des Bundesrats.
  • Epilogue
  • Literatur.
  • D. Die Reichsverwaltung.
  • E. Das Landesstaatsrecht.
  • Epilogue
  • Literatur.
  • F. VERWALTUNGSRECHT.
  • G. VÖLKERRECHT.
  • III. DIE ZUKUNFTSAUFGABEN DES RECHTES UND DER RECHTSWISSENSCHAFT.
  • Register.

Full text

Deren Zulässig- 
keit. 
Ihre Wirkung 
nach außen und 
Innen. 
350 PAUL LABAND: Staatsrecht. 
Die Ausfertigung ist die Herstellung der Gesetzesurkunde, des Gesetzes- 
originals im körperlichen Sinne und des authentischen Wortlauts. Die Verfassung 
Art. 17, überträgt diese Funktion dem Kaiser. Da er ein Gesetz nur dann aus- 
fertigen kann, wenn es ordnungsmäßig zustande gekommen ist, so hat der 
Kaiser das Recht und die Pflicht, dies zu prüfen, und die Verantwortlichkeit 
des Reichskanzlers, welcher die Ausfertigung gegenzeichnet, erstreckt sich 
darauf, daß dies der Fall ist und daß der dem Kaiser vorgelegte Text genau 
dem vom Bundesrat und Reichstag beschlossenen Wortlaut entspricht. Da- 
durch ist zugleich die Zuständigkeit der Gerichte und Verwaltungsbehörden, 
die Verfassungsmäßigkeit der vom Kaiser ausgefertigten Reichsgesetze zu 
prüfen, ausgeschlossen. 
Die Verkündigung ist im Art. 17 ebenfalls dem Kaiser übertragen. Sie 
geschieht nach Art. 2 der RV. vermittelst des Reichsgesetzblattes; ohne diese 
Verkündigung erlangt kein Reichsgesetz verbindliche Kraft. Die letztere be- 
ginnt mit dem 14. Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das 
betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist, 
wofern nicht das Gesetz selbst einen anderen Zeitpunkt seines Inkrafttretens 
festsetzt. 
II. Die Rechtsverordnungen. Die RV. enthält im Gegensatz zur 
Preußischen und vielen anderen deutschen Verfassungen keine allgemeine 
Ermächtigung irgendeines Reichsorgans zum Erlaß von Rechtsverordnungen. 
Jede Verordnung, welche Rechtsvorschriften enthält, kann daher nur gültig 
erlassen werden auf Grund einer speziellen reichsgesetzlichen Delegation. Diese 
kann erteilt werden dem Bundesrat oder dem Kaiser oder dem Kaiser mit 
Zustimmung des Bundesrats; ferner dem Reichskanzler oder einer anderen 
Reichsbehörde; endlich den Regierungen der Einzelstaaten. Die Rechtsverord- 
nungen bedürfen wie die Gesetze einer Sanktion, Ausfertigung und ordnungs- 
mäßigen Verkündigung. Da das Reichsgesetzblatt das einzige gesetzliche Ver- 
kündigungsorgan des Reiches ist, so können auch Rechtsverordnungen nur in 
ihm ordnungsmäßig verkündigt werden. Für kaiserliche Anordnungen ist dies 
ausdrücklich vorgeschrieben in der Verordnung vom 26. Juli 1867 $ 1; hinsicht- 
lich der Bundesratsverordnungen ist die Praxis schwankend. 
III. Die Staatsverträge. Staatsverträge wirken nach zwei Richtungen 
hin; einerseits begründen sie Rechte und Pflichten gegenüber dem anderen kon- 
trahierenden Staate, anderseits erfordert ihre Erfüllung ein gewisses Verhalten 
der Behörden und Untertanen des eigenen Staates. Die eine Wirkung ist eine 
völkerrechtliche, die andere eine staatsrechtliche; jene beruht auf einem Ver- 
sprechen, diese auf einem Befehle. Wenn es sich lediglich um Verwaltungs- 
geschäfte der Behörden handelt, welche dem geltenden Recht entsprechen, 
können diese Befehle den Reichsbehörden vom Kaiser oder vom Reichskanzler 
erteilt werden; wenn aber der Staatsvertrag in den Bereich der formellen Gesetz- 
gebung eingreift, ist seine Erfüllung an dieselben Voraussetzungen gebunden,
	        

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