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Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

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Bibliographic data

fullscreen: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

Multivolume work

Persistent identifier:
kultur_gegenwart
Title:
Die Kultur der Gegenwart.
Editor:
Hinneberg, Paul
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
hinneberg_kultur_gegenwart_1913
Title:
Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft.
Volume count:
8
Publisher:
B. G. Teubner
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
Scope:
605 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. DIE EINZELNEN TEILGEBIETE
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
E. STAATSRECHT.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
D. Die Reichsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Das Reichskriegswesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Kultur der Gegenwart.
  • Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. ALLGEMEINES. WESEN DES RECHTES UND DER RECHTSWISSENSCHAFT.
  • II. DIE EINZELNEN TEILGEBIETE
  • A. PRIVATRECHT.
  • B. ZIVILPROZESSRECHT.
  • C. STRAFRECHT UND STRAFPROZESSRECHT.
  • D. KIRCHENRECHT.
  • E. STAATSRECHT.
  • Introduction
  • A. Reich und Einzelstaat.
  • B. Die Organisation des Reichs.
  • C. Die Formen der Tätigkeit des Reichs.
  • D. Die Reichsverwaltung.
  • I. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • II. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • III. Das Gerichtswesen.
  • IV. Das Reichskriegswesen.
  • V. Das Reichsfinanzwesen.
  • E. Das Landesstaatsrecht.
  • Epilogue
  • Literatur.
  • F. VERWALTUNGSRECHT.
  • G. VÖLKERRECHT.
  • III. DIE ZUKUNFTSAUFGABEN DES RECHTES UND DER RECHTSWISSENSCHAFT.
  • Register.

Full text

Reichsvermögen. 
358 PAUL LABAnD: Staatsrecht. 
kanzler im Reichsgesetzblatt bekannt gemacht worden. Der Schiffsbestand 
zerfällt in die Schlachtflotte und die Auslandsflotte; die Schlachtflotte besteht 
aus einem Flottenflaggschifl, 5 Geschwadern zu je 8 Linienschiffen und 12 großen 
und 30 kleinen Kreuzern; die Auslandsflotte aus 8großen und 10 kleinen Kreuzern. 
Lienienschiffe und Kreuzer sollen nach 20 Jahren ersetzt werden. Die Schlacht- 
flotte zerfällt in die aktive und die Reserveschlachtflotte; von der ersteren sollen 
sämtliche, von der letzteren ein Viertel der Linienschiffe und Kreuzer dauernd 
im Dienste gehalten werden. An Personalbestand sollen vorhanden sein 
die vollen Besatzungen für die zur aktiven Schlachtflotte gehörigen Schiffe und 
für sämtliche Torpedo- und Unterseeboote; Besatzungsstämme für die zur 
Reserveschlachtflotte gehörigen Schiffe; endlich r!/,fache Besatzungen für die 
im Ausland befindlichen Schiffe. Dazu kommt der erforderliche Landbedarf 
und ein Zuschlag von 5 Prozent zum Gesamtbedarf. 
Die gesamte seemännische Bevölkerung des Reichs, einschließlich des 
Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker ist vom Dienst im Landheer 
befreit, dagegen zum Dienst in der Marine verpflichtet. Reichsverf. Art. 53 
Abs. 4. 
Die Marine ist in zwei Stationen, die der Ostsee und der Nordsee, zu Kiel 
und Wilhelmshafen, eingeteilt. 
V. Das Reichsfinanzwesen. Das Reich hat seine eigene Finanzwirt- 
schaft, eigenes Vermögen, eigene Einnahmen und Ausgaben und demgemäß 
besteht ein Reichsfiskus, welcher als ein besonderes Rechtssubjekt den Landes- 
kassen der Bundesstaaten, des Reichslandes und der Schutzgebiete gegenüber 
steht. Die Besteuerung des Reichsfiskus ist durch das Reichsgesetz vom 15. April 
IgII gereget; er ist befreit von allen Staatssteuern (ausgenommen die Abgaben 
von Malz und Bier) und von der Zahlung aller Gerichtsgebühren, dagegen der 
Kommunalbesteuerung in demselben Umfang wie der einheimische Staat unter- 
worfen hinsichtlich der Grundsteuer, der indirekten Steuern vom Verkehr mit 
Grundstücken und Realrechten und der Abgaben von Malz und Bier. 
Die Haftung des Reichs für einen Schaden, welchen ein Beamter in Aus- 
übung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt zugefügt hat, bestimmt sich 
nach dem Reichsgesetz vom 22. Mai I910; für einen Schaden, welchen ein Be- 
amter in Vertretung des Reichsfiskus einem Dritten verursacht hat, nach $8$ 31, 
89, 831 des bürgerlichen Gesetzbuches. 
Das Reichsvermögen ist teils Finanzvermögen, welches durch die 
Staatsaufgaben selbst nicht geboten ist, dessen Erträge aber zur Deckung 
finanzieller Bedürfnisse dienen, teils Verwaltungsvermögen, welches den für 
die staatliche Tätigkeit erforderlichen Apparat, das Inventar der Staatsverwal- 
tungen bildet. Das Finanzvermögen des Reiches besteht gegenwärtig aus den 
Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen, dem Kriegsschatz im Betrage von 
120 Millionen Mark, über welchen nur zu Ausgaben für Zwecke der Mobilmachung 
verfügt werden darf, und den gewerblichen Betrieben der Post und Telegraphie, 
der Reichsdruckerei, dem Anteil an dem Reingewinn der Reichsbank und des
	        

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