Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

Multivolume work

Persistent identifier:
kultur_gegenwart
Title:
Die Kultur der Gegenwart.
Editor:
Hinneberg, Paul
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
hinneberg_kultur_gegenwart_1913
Title:
Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft.
Volume count:
8
Publisher:
B. G. Teubner
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
Scope:
605 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. DIE EINZELNEN TEILGEBIETE
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
E. STAATSRECHT.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
E. Das Landesstaatsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Allgemeiner Charakter der Staatsverfassungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Kultur der Gegenwart.
  • Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. ALLGEMEINES. WESEN DES RECHTES UND DER RECHTSWISSENSCHAFT.
  • Introduction
  • A. Frühere Rechtstheorien.
  • B. Die kritische Rechtstheorie.
  • C. Der Begriff des Rechtes.
  • I. Das Wollen.
  • II. Das Verbinden.
  • III. Die Selbstherrlichkeit.
  • IV. Die Unverletzbarkeit.
  • D. Das positive Recht.
  • E. Die Idee des Rechtes.
  • F. Die Ausführung des Rechtes.
  • Literatur.
  • II. DIE EINZELNEN TEILGEBIETE
  • III. DIE ZUKUNFTSAUFGABEN DES RECHTES UND DER RECHTSWISSENSCHAFT.
  • Register.

Full text

E. Das Landesstaatsrecht. II. Das Monarchenrecht. 363 
Die erwähnte Einteilung der Staatsgewalt hat dagegen in anderer Richtung 
eine staatsrechtlich praktische Bedeutung. Die im konstitutionellen Staat 
bestehende Ministerverantwortlichkeit ist vollkommen ausgeschlossen für 
alle unter Mitwirkung oder Genehmigung der Volksvertretung erfolgten Re- 
gierungsakte. Für alle zur Zuständigkeit der Gerichte gehörenden Geschäfte 
hat sie nur den negativen Inhalt, daß keine widerrechtliche Einwirkung und 
Beeinflussung auf die gerichtliche Tätigkeit ausgeübt wird. Für alle übrigen 
durch Verwaltungsbehörden zu führenden Geschäfte erstreckt sie sich positiv 
auf die Art ihrer Erledigung, ihre Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit. Die 
sog. Teilung der Gewalten ist sonach im konstitutionellen Staat eine Einteilung 
der staatlichen Funktionen in Beziehung auf die Ministerverant- 
wortlichkeit. 
II. Das Monarchenrecht. Der Monarch ist das Oberhaupt des Staates; 
der staatliche Wille erscheint als sein Wille. Er ist der Vertreter des Staates 
in völkerrechtlicher, staatsrechtlicher und vermögensrechtlicher Hinsicht; auch 
dem Reich gegenüber. Er ist der Führer der Regierungsgeschäfte und verwirk- 
licht dieses Recht durch die Ernennung und Entlassung der Beamten; insbesondere 
kann er Beamte, deren Amtsführung in Einklang mit der von ihm befolgten 
Politik stehen muß (Minister usw.), jederzeit in den Ruhestand versetzen. Er 
hat das Recht, den Landtag zu berufen, zu vertagen, zu schließen und aufzu- 
lösen und ihm Vorlagen zur Beratung und Beschlußfassung zuzuweisen. 
Der Monarch kann innerhalb des Staates von niemandem zur Verant- 
wortung gezogen werden. Dies gilt sowohl in strafrechtlicher als in politischer 
Hinsicht. Dieser Unverantwortlichkeit entspricht aber eine Beschränkung 
seiner staatsrechtlichen Handlungsfähigkeit. Alle Regierungsakte des Landes- 
herrn bedürfen der Gegenzeichnung eines Ministers, welcher dadurch die Ver- 
antwortlichkeit für sie übernimmt. In privatrechtlichen Verhältnissen unterliegt 
der Landesherr dagegen der Gerichtsbarkeit der Zivilgerichte, indem man seine 
Vermögensverwaltung als von seiner Person getrennt ansieht. 
Der Monarch genießt einen besonderen Rechtsschutz; Verletzungen 
seiner Person und Beleidigungen sind mit schweren Strafen bedroht. Er ist 
durch gewisse Ehrenrechte ausgezeichnet; insbesondere gebühren ihm die 
dem Range des Staates entsprechenden Titulaturen, die Insignien (Krone, 
Zepter, Thron usw.), die dem Hofzeremoniell und dem militärischen Gebrauch 
entsprechenden Ehrenbezeigungen, Erwähnung im Kirchengebet. Er hat einen 
Hofstaat. Ihm gebührt eine Krondotation oder Zivilliste zur Bestreitung der 
Hofhaltung und Repräsentation. 
Das Monarchenrecht ist ein erbliches Recht. Der Anspruch auf den 
Thron beruht auf Abstammung aus der landesherrlichen Familie oder Dynastie. 
Thronfolgeberechtigt sind die agnatischen, ebenbürtigen Abkömmlinge des 
ersten Erwerbers der Krone; die meisten deutschen Verfassungen, jedoch nicht 
die preußische, lassen aber beim Aussterben des Mannesstammes,subsidiär eine 
Thronfolge der weiblichen Linien (Erbtochter) und Kognaten zu. Die Thron- 
Rechtsstellung 
des Monarchen. 
Thronfolge.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.