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Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

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Bibliographic data

fullscreen: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

Multivolume work

Persistent identifier:
kultur_gegenwart
Title:
Die Kultur der Gegenwart.
Editor:
Hinneberg, Paul
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
hinneberg_kultur_gegenwart_1913
Title:
Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft.
Volume count:
8
Publisher:
B. G. Teubner
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
Scope:
605 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. ALLGEMEINES. WESEN DES RECHTES UND DER RECHTSWISSENSCHAFT.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
D. Das positive Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Jurisprudenz als Wissenschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Kultur der Gegenwart.
  • Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. ALLGEMEINES. WESEN DES RECHTES UND DER RECHTSWISSENSCHAFT.
  • Introduction
  • A. Frühere Rechtstheorien.
  • B. Die kritische Rechtstheorie.
  • C. Der Begriff des Rechtes.
  • D. Das positive Recht.
  • I. Das Gelten des Rechtes.
  • II. Recht und Wirtschaft.
  • III. Die Entstehung des Rechtes.
  • IV. Jurisprudenz als Wissenschaft.
  • E. Die Idee des Rechtes.
  • F. Die Ausführung des Rechtes.
  • Literatur.
  • II. DIE EINZELNEN TEILGEBIETE
  • III. DIE ZUKUNFTSAUFGABEN DES RECHTES UND DER RECHTSWISSENSCHAFT.
  • Register.

Full text

Wesen der 
wissenschaft- 
licben 
Behandlung. 
Die Grund- 
begriffe 
des Rechtes. 
Die Grund- 
aufgaben 
des Rechtes. 
34 RUDOLF STAMMLER: Wesen des Rechtes und der Rechtswissenschaft. 
inhalte. Das Wesen einer wissenschaftlichen Behandlung liegt jedoch nicht 
in dem behandelten Stoffe, sondern in der formalen Art und Weise der 
Erwägung. Es kommt darauf an, daß bestimmbare Eindrücke und Strebungen 
nach einem unbedingt einheitlichen Grundplan geordnet werden. Da- 
nach ist der Charakter einer Wissenschaft nicht von der bearbeiteten Ma- 
terie abhängig, sondern von den reinen Formen, in denen jene bearbeitet 
wird. Es wird also Jurisprudenz dann als Wissenschaft aufgewiesen sein, 
wenn das System jener notwendigen Bedingungen dargelegt ist, in denen 
alle möglichen rechtlichen Fragen in einheitlichen formalen Gedanken- 
gängen bestimmt und gerichtet werden. 
Alle Rechtsfragen sind nun — im Bilde einer Scheibe mit konzentrischen 
Kreisen — um einen Mittelpunkt gelagert, der den Begriff des Rechtes vor- 
stellt. Denn da sie ‚‚rechtliche‘‘ Erwägungen sein sollen, so müssen sie, wie 
immer sonst ihr Inhalt sei, in jedem Falle ım Sinne des Rechtsgedankens be- 
stimmt sein. Ohne diese einheitliche Art und Weise des Zusammenziehens 
würden die rechtlichen Sätze und Einrichtungen eine wilde und wirre Masse 
bilden, die im Laufe der Geschichte unübersehbar entstehen. Um aber jene 
gleichmäßige Weise des Sichtens und Bestimmens durchführen zu können, 
brauchen wir grundlegende Methoden des Ordnens. Diese notwendigen 
Bedingungen der einheitlichen Erfassung von Einzelheiten nennen wir die 
Kategorien oder die Grundbegriffe des Rechtes. 
Sie müssen schlechterdings für jedes denkbare Recht verwendbar sein, 
sonst ist eine durchgreifende Ordnung im Sinne einer wissenschaftlichen 
Erkenntnis unmöglich.. Allem Rechte, das jemals geschichtlich werden kann, 
ist aber nur der Begriff des Rechtes selbst gemeinsam. Folglich können 
die reinen rechtlichen Grundbegriffe nur Gedankenrichtungen sein, die in dem 
Rechtsbegriffe selbst enthalten sind. Solcher bestimmender Richtlinien weist 
nun unser Begriff vier an der Zahl auf. Daraus ergeben sich folgende Kate- 
gorien des Rechtes, die bei jedem Satze, den jemand als einen ‚rechtlichen‘ 
ausspricht, unweigerlich bedingend enthalten sind: 
Rechtliche Kategorien 
des Wollens: Rechtssubjekt — Rechtsobjekt, 
des Verbindens: Rechtsgrund — Rechtsverhältnis, 
der Selbstherrlichkeit: Rechtshoheit — Rechtsunterstelltheit, 
der Unverletzbarkeit: Rechtmäßigkeit — Rechtswidrigkeit. 
Diese Grundbegriffe des Rechtes haben nun neben sich die Grundauf- 
gaben des Rechtes. Es sind gewisse Fragen, die an jedes Recht gerichtet 
werden, bloß weil es „Recht‘‘ ist, und ohne einer bestimmten Antwort vor- 
zugreifen. Nur die Art der Frage ist bei allen rechtlichen Möglichkeiten gleich- 
mäßig, die Lösung kann jedoch ganz verschieden ausfallen. 
Welches sind nun die Aufgaben, die schlechterdings jedes Recht sich 
zu stellen hat? Es ist klar, daß dabei in der Frage noch nichts von bedingtem 
Rechtsstoffe enthalten sein darf. Es ist alles wegzulassen, was nur unter der
	        

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