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Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

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Bibliographic data

fullscreen: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

Multivolume work

Persistent identifier:
kultur_gegenwart
Title:
Die Kultur der Gegenwart.
Editor:
Hinneberg, Paul
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
hinneberg_kultur_gegenwart_1913
Title:
Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft.
Volume count:
8
Publisher:
B. G. Teubner
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
Scope:
605 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. ALLGEMEINES. WESEN DES RECHTES UND DER RECHTSWISSENSCHAFT.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
E. Die Idee des Rechtes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Richtiges Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Kultur der Gegenwart.
  • Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. ALLGEMEINES. WESEN DES RECHTES UND DER RECHTSWISSENSCHAFT.
  • II. DIE EINZELNEN TEILGEBIETE
  • A. PRIVATRECHT.
  • B. ZIVILPROZESSRECHT.
  • C. STRAFRECHT UND STRAFPROZESSRECHT.
  • D. KIRCHENRECHT.
  • E. STAATSRECHT.
  • F. VERWALTUNGSRECHT.
  • G. VÖLKERRECHT.
  • Introduction
  • I. Der völkerrechtliche Verband.
  • II. Die Mitglieder des völkerrechtlichen Verbandes.
  • III. Das internationale Verkehrsgebiet
  • IV. Der territoriale Verkehr.
  • 1. Die Verkehrsfreiheit.
  • 2. Das autonome Recht.
  • 3. Das konventionelle Recht.
  • V. Der Rechtsschutz im völkerrechtlichen Verbande.
  • VI. Die Rechtsverhältnisse des Staatenverkehrs.
  • VII. Die Organisation des amtlichen Staatenverkehrs.
  • VIll. Der Krieg und sein Recht.
  • Epilogue
  • Literatur.
  • III. DIE ZUKUNFTSAUFGABEN DES RECHTES UND DER RECHTSWISSENSCHAFT.
  • Register.

Full text

E. Die Idee des Rechtes. IV. Juristischer Empirismus. 45 
sozialen Ideals ist mithin die Klarstellung der Idee der Freiheit die not- 
wendige Voraussetzung; jenes ist von der letzteren abgeleitet und abhängig, 
aber nicht etwa umgekehrt. 
IV. Juristischer Empirismus. Hierunter begreifen wir diejenige Rich- 
tung der Rechtswissenschaft, welche auch die letzten Fragen über das Wesen 
des Rechtes ausschließlich mit einer Bezugnahme auf besondere recht- 
liche Urteile und material bedingte Tatsachen der Rechtsgeschichte beant- 
worten möchte. 
In diesem Sinne ist häufig darauf hingewiesen worden, daß die Auffassungen Wechsel der 
über die sachliche Berechtigung einer Rechtseinrichtung im Laufe der Ge- en 
schichte überaus wechselnd seien. Die Völker halten das Verschiedenste für unrecht. 
recht und für unrecht, und auch bei einem und demselben Volke gehen die An- 
sichten über das, was richtig sei, oft stark auseinander. — Hier ist jedoch scharf 
zu scheiden: der Gedanke der Richtigkeit als solcher und seine besonderen 
Anwendungen. Jener ist abstrakt feststehend und wird von dem geschicht- 
lichen Wandel der konkreten, ihn anwendenden Urteile nicht berührt. Bei 
unserer Aufgabe handelt es sich nicht um die Frage: Was ‚richtig‘ ist? —, 
sondern um die Erwägung: Unter welchen allgemeinen Bedingungen 
etwas ‚richtig‘‘ sein kann? Ein absolutes ‚Recht‘‘, das wären Sätze mit be- 
dingtem Inhalt, die aber doch unbedingten Bestand hätten, gibt es 
freilich nicht, aber eine unbedingt gültige Methode, einen besonderen 
Rechtsinhalt zu richten und zu leiten, die besteht. Und es ist der letzte 
und oberste Gedanke, der in diesem Zusammenhange möglich ist, notwen- 
digerweise nur ein einheitliches formales Verfahren, einen gegebenen 
Inhalt von rechtlichem Wollen in Gedanken zu bearbeiten. 
Es besteht also für jeden grundsätzlich Ausdenkenden die Aufgabe, auf 
diese formale Methode sich zu besinnen, ihre Eigenart und Anwendbarkeit 
sich deutlich zu machen. Dieser Aufgabe kann man nicht durch Verweisen 
auf Urteile anderer Menschen genügen, auch nicht wenn man solche nimmt, 
die man für ‚‚gerecht‘‘ oder ‚„anständig‘' hält; denn ob sie das begründeter- „Anständig“ 
maßen sind, will dem Zweifel gegenüber doch methodisch bewiesen sein seite 
und führt also zu der obigen Frage nach der rechten Methode eines solchen 
Beweises zurück. Das wird selbstredend auch dann nicht anders, wenn die 
also autoritativ angerufenen fremden Menschen in einem bestimmten Kreise 
von faktischem Einflusse wären, wie es bei der beliebten Bezugnahme auf die 
„im Volke herrschenden Anschauungen‘ geschieht. Aber wenn die Frage lautet: „Herrschende 
Was heißt es überhaupt ‚eine Uhr geht richtig?‘ — so kann das doch nicht *ungen.” 
dahin beantwortet werden: das bestimmt sich nach unserer Kirchturmsuhr. — 
So ist auch die Lehre von der möglichen Richtigkeit eines Rechtes ein 
für sich bestehendes Problem und etwas ganz anderes, als die Beobachtung 
dessen, daß gewisse Menschen in verschiedener Weise dieses oder jenes für 
„richtig‘' gehalten haben oder nicht. Und wenn jemand zu unmittelbar prakti- 
schem Zwecke einer technisch geforderten Rechtsentscheidung auf gewisse Ur-
	        

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