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Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

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Bibliographic data

fullscreen: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

Multivolume work

Persistent identifier:
kultur_gegenwart
Title:
Die Kultur der Gegenwart.
Editor:
Hinneberg, Paul
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
hinneberg_kultur_gegenwart_1913
Title:
Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft.
Volume count:
8
Publisher:
B. G. Teubner
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
Scope:
605 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. ALLGEMEINES. WESEN DES RECHTES UND DER RECHTSWISSENSCHAFT.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
F. Die Ausführung des Rechtes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Technik des Rechtes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Kultur der Gegenwart.
  • Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. ALLGEMEINES. WESEN DES RECHTES UND DER RECHTSWISSENSCHAFT.
  • Introduction
  • A. Frühere Rechtstheorien.
  • B. Die kritische Rechtstheorie.
  • C. Der Begriff des Rechtes.
  • D. Das positive Recht.
  • E. Die Idee des Rechtes.
  • F. Die Ausführung des Rechtes.
  • I. Die Technik des Rechtes.
  • II. Die Praxis des Rechtes.
  • III. Die Geschichte des Rechtes.
  • Literatur.
  • II. DIE EINZELNEN TEILGEBIETE
  • III. DIE ZUKUNFTSAUFGABEN DES RECHTES UND DER RECHTSWISSENSCHAFT.
  • Register.

Full text

F. Die Ausführung des Rechtes. II. Die Praxis des Rechtes. 57 
die neue Rechtsfrage überhaupt an einen schon geformten Rechtssatz als rechts- 
ähnliche Regel anheften kann; und es ist offene Frage, ob, wenn es möglich er- 
scheint, das Einsetzen der Analogie im Sinne der geltenden Rechtsordnung 
liegt. Alsdann bleibt nichts übrig, als für die jetzige Aufgabe die Entscheidung 
auszuwählen, die in dieser besonderen Lage grundsätzlich richtig ist. 
Denn das Recht läßt sich allgemein als ein Zwangsversuch zum Richtigen 
angeben. Die Berechtigung seines Zwanges liegt nur darin begründet, daß es 
die notwendige Bedingung zur Verfolgung sozialer Gesetzmäßigkeit ist (E. 6). 
Sonach muß es folgerichtig in seinem Sinne liegen, daß da, wo es selbst schweigt 
und keine Regel geformt hat — die Voraussetzung unserer Betrachtung —, 
das von ihm gewollte Gesamtziel des objektiv richtigen Wollens tunlichst 
zu erfüllen ist. | 
ll. Die Praxis des Rechtes. Die soziale und die rechtliche Betrach- 
tung gehört zu den praktischen Wissenschaften, das heißt: ihre Sätze lassen 
sich auf einzelne besondere Fälle anwenden. Das gilt nicht etwa nur von den 
Paragraphen und sonstigen Regeln einer bestimmten Rechtsordnung, sondern 
von allen hier einschlagenden Begriffen und Lehren, bis zu dem Gedanken des 
Rechtes selbst. Man kann sich keine Vorstellung von dem Rechte machen, 
ohne die Möglichkeit einer Anwendung auf gegebene Lagen des geschicht- 
lichen Erlebens. 
Die Praxis des Rechtes vollzieht sich in einer eigenen Art geistiger Tätig- 
keit, die das juristische Schließen heißt. Es ist die Ableitung eines recht- 
lichen Urteiles aus allgemein gegebenen Voraussetzungen. 
Es gibt zwei Arten des juristischen Schließens: 
1. Der mittelbare juristische Schluß. Hier wird eine besondere Rechts- 
frage nach begrenzten, technisch geformten Rechtsregeln beurteilt, die 
im voraus ein für allemal bereit gestellt sind. Es vollzieht sich dieses nach dem 
allgemeinen Schema, das für alle hypothetischen Urteile gilt, zu denen jene 
Rechtssätze ja auch gehören. Also dahin: 
Wenn V (Voraussetzung), so F (Folge), 
A ist ein V, 
Für A gilt FE. 
Zum Beispiel (BGB. 854): Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache 
hat, wird vorläufig im ruhigen Haben geschützt; X. hat die tatsächliche Ge- 
walt erlangt; usw. — Diese Folgerungen sind in ihrer Ausübung nicht immer 
unbedingt gewiß. Denn der Obersatz wie der Untersatz des Schlusses fußen 
auf Rechtsbegriffen von bedingter Beschaffenheit; ob aber solche Besonder- 
heiten dann in ihrer begrenzten Eigentümlichkeit übereinstimmen, 
ist, kritisch erwogen, ohne notwendige Sicherheit. 
2. Der unmittelbare juristische Schluß. Hier wird eine besondere Rechts- 
frage nach dem Rechtssatze beurteilt, derin dieser Lagegrundsätzlich rich- 
tig ist und deshalb hier angewandt wird. Dabei ist das Finden von richtigem 
Das juristische 
Schließen.
	        

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